Tierschutztransportverordnung

Wussten Sie, dass

  • die Vorgaben der Tierschutztransportverordnung VO[EG] 1/2005 jetzt endlich auch auf Zirkusunternehmen anzuwenden sind?

Das Handbuch Tiertransporte (Stand Dezember 2018 ) wurde dahingehend geändert.
Die Frage, warum die VO[EG]1/2005 nicht auch für Zirkustiere gelten sollte, beschäftigt die Vollzugsbehörden schon sehr lange und wurde über fast 10 Jahre durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit dem Verweis auf ein Schreiben der DG Sanco vom 26.02.2008 (SANCO D2 BL/nlD (2008) 420095) sowie vom 01.07.2008 (SANCO D5 LPA/nl D(2008) 450081) an den Berufsverband der Tierlehrer begründet. Auch die ehemalige Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner äußerte sich auf eine amtstierärztliche Anfrage im November 2009 hin eher hinhaltend:

„Wie Sie bin auch ich der Auffassung, dass der Transport von Zirkustieren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport fallen sollte. Ich habe dies entsprechend bei der Europäischen Kommission in Brüssel vorgebracht. Die Kommission teilte hierzu mit, dass die EU-Transport-Verordnung auf Artikel 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützt sei und daher Zirkustiertransporte nicht regeln könne [….]. Ich versichere Ihnen, dass ich dieses Thema nicht aus den Augen verlieren werde.“

Nachdem das BMEL bereits mit Schreiben vom 6. Juni 2017 festgestellt hat, dass die Vorgaben der Tierschutztransportverordnung VO[EG]1/2005 auch für Zirkusunternehmen verbindlich sind (Antwortschreiben des parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Flachsbarth vom 06.06.2017 auf die schriftliche Anfrage von MdB Nicole Maisch Nr. 05/211), wurde jetzt die Überarbeitung des Handbuchs Tiertransporte fertiggestellt und in einigen Bundesländern die Anwendung der VO auch per Erlass angeordnet (z.B. Brandenburg mit Erlass vom 15. Januar 2019).

Bezüglich der Frage, ob Zirkusunternehmen unter die Bestimmungen der EU-Tierschutztransportverordnung (VO[EG] 1/2005) fallen, hat sich damit eine wichtige Änderung ergeben. Hieß es bisher in der Einleitung:

„Zirkusbetriebe unterliegen nach Auffassung der Kommission allerdings nicht der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.“

lautet die Formulierung nunmehr:

„Auch Zirkusbetriebe unterliegen nach Auffassung des BMEL der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.“

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