(1)
Die verantwortlichen Anbieter von eLearning-Angeboten sind Ansprechpartner für inhaltliche Fragen, die während des Lernprozesses auftreten wie auch für Fragen des Umgangs mit der eLearning-Software.
(2)
Die Teilnahme von Lehrkräften am eLearning erfolgt in der unterrichtsfreien Zeit.
(3)
Die Teilnahme des sonstigen pädagogischen und des nicht pädagogischen Personals am eLearning ist Bestandteil der vereinbarten Arbeitszeit.
(4)
Zum eLearning kann folgende IT-Ausstattung genutzt werden:
- die aktuell nicht für Unterrichtszwecke benötigte IT-Ausstattung der Schule, sofern der Schulträger dieser Nutzung nicht widerspricht,
- die IT-Ausstattung eines Fortbildungszentrums der regionalen Fortbildung zu den in der Ausschreibung angegebenen Zeiten oder
- die eigene mediale Ausstattung
(5)
Ein Aufwendungsersatz gegen das Land ist ausgeschlossen.