HPR-Aktuell Info: Entwurf zur Hauptstadtzulage im Tarifbereich

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Am 22. Juli 2020 hat der Hauptpersonalrat gemeinsam mit der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung dem Entwurf eines Rundschreibens der Senatsfinanzverwaltung an die Dienststellen über die Gewährung einer außertariflichen Hauptstadtzulage an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) und auszubildende Personen zugestimmt.
Grundsätzlich begrüßen wir die Übertragung der Regelung für Beamtinnen und Beamten auf den Arbeitnehmerbereich. Insgesamt hätten wir uns aber eine zwischen Tarifvertragsparteien ausverhandelte Regelung gewünscht, in der beide Seiten die jeweiligen Interessen einfließen lassen können. Dies hätte für die Beschäftigten insgesamt positive Auswirkungen sowohl auf die Laufzeit als auch auf den Geltungsbereich, im Vergleich zu dieser einseitigen Arbeitgeberregelung, gehabt.

Kritisch bis schädlich sehen wir weiterhin folgende Punkte:

Laufzeit

Die Hauptstadtzulage für die Beschäftigten soll für die Dauer von fünf Jahren gezahlt werden, steht aber unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Regelungen noch für die Beamtinnen und Beamten in Kraft sind. Dies hat in doppelter Hinsicht irritiert: Zum einen kann durch eine Aufhebung der Vorschrift für den Beamtenbereich die Regelung vor Ablauf der fünf Jahre entfallen; zum anderen kann die Hauptstadtzulage für den Beamtenbereich weiterlaufen und für den Tarifbereich nach fünf Jahren enden. Das wäre insgesamt ungerecht und nicht zu vermitteln.

Kappung der Zulage oberhalb der EG 13 TV-L - Geltungsbereich

Die Kappung der Zulage oberhalb der Entgeltgruppe 13 TV-L wird einfach nicht begründet. Da die Zulage einheitlich für alle Beschäftigten bis einschließlich der EG 13 TV-L gezahlt wird, erfolgt dies offensichtlich ohne konkreten Bezug auf eine Funktion oder Arbeitsleistung. Hier haben wir darauf hingewiesen, dass mindestens die Ärzte in der Ä1 und Beschäftigte in KR 16 auch die Zulage erhalten sollten, denn ihre Entgelte liegen nicht über denen der EG 13 Stufe 6 TV-L.
Bereits zuvor haben wir bei jeder Gelegenheit, auch gegenüber den Vertreterinnen und Vertretern der Regierungsfraktionen im Abgeordnetenhaus, unsere Auffassung und Forderung klar gemacht, dass die Hauptstadtzulage für alle Beschäftigten gezahlt gehört. Das wäre eine angemessene Wertschätzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber bzw. Dienstherren. Hier ist jedoch der Haushaltsgesetzgeber klar in der Verantwortung zu sehen. Interne Streitigkeiten der Regierungskoalitionen sollten nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden.
Zumal in der Gesetzesbegründung für den Beamtenbereich die schwierige Personalgewinnung, die notwendige Steigerung der Attraktivität des Arbeitgebers Land Berlin und von erhöhten Lebenshaltungskosten die Rede ist. Dies betrifft aber auch die Beschäftigten in den Entgeltgruppen oberhalb von EG 13 TV-L (wie im Beamtenbereich auch die Kolleginnen und Kollegen in den Besoldungsstufen ab A 14 aufwärts).
Die willkürliche Begrenzung der Zahlung der Hauptstadtzulage bis einschließlich EG 13 TV-L könnte, aus unserer Sicht, zudem einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Eine soziale, gerechte Behandlung erfolgte bei Zahlung der Zulage an alle Beschäftigten über die progressive Steuerbelastung.

Benachteiligung von Teilzeitkräften

Da die Hauptstadtzulage die erhöhten Lebenshaltungskosten in Berlin auffangen helfen soll, ist die Kürzung der Zulage bei Teilzeit nicht zu begründen und ungerecht. Teilzeit wird weit überwiegend von Frauen und meist aus familiären Gründen (z.B. Betreuung von Kindern und Pflege von Angehörigen) beantragt. Die Kürzung der Zulage bei Teilzeit benachteiligt daher Frauen mittelbar; sie konterkariert auch den Versuch des Landes Berlin, sich als familienfreundlicher Arbeitgeber und progressiv bei der Gleichstellung der Geschlechter darzustellen. Die Zulage muss auch im Teilzeitfall im vollen Umfang gezahlt werden.

Benachteiligung von Auszubildenden

Hier gelten die vorherigen Ausführungen gleichermaßen. Lebenshaltungskosten sind für alle gleich; die Attraktivität der Ausbildung im Land Berlin zu steigern, sollte angesichts der in hoher Zahl ausscheidenden Beschäftigten konsequenter angegangen werden. Auch hier haben wir die Erwartung, dass die Hauptstadtzulage auch für Auszubildende in voller Höhe gezahlt wird.

Benachteiligung während des Mutterschutzes

Im Entwurf des Rundschreibens wird unter den Zeiträumen ohne Anspruch auf Zulage der Mutterschutz aufgeführt. Dies hat zu erheblicher Irritation geführt. Zwar besteht für Arbeitnehmerinnen für die Zeit des Mutterschutzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wohl aber ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. gemäß § 20 MuSchG auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. In diese Berechnung wäre die Hauptstadtzulage miteinzubeziehen, da es sich nicht um eine einmalige Zulage handelt. Hier ist aus unserer Sicht das Rundschreiben missverständlich formuliert; die Dienststellen könnten zu der Auffassung gelangen, die Zulage sei nicht in die Berechnung miteinzubeziehen. Wir sehen hier eine Benachteiligung von Frauen und Verstöße gegen § 2 Abs. 2 Landesgleichstellungsgesetzes und Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes.

Benachteiligung während der Elternzeit und Pflegezeit

Der Wegfall der Zulage während dieser Zeiträume wird von uns und den Frauenvertreterinnen als eine mittelbare Benachteiligung von Frauen erkannt, weil diese Zeiten ganz überwiegend von Frauen in Anspruch genommen werden. Auch hier ist aus unserer Sicht die Zulage weiter zu zahlen.

Daneben haben wir noch Hinweise zu folgenden Punkten formuliert:

Antragswesen und Firmenticket

Die Zeit drängt; es besteht die Sorge, dass verspätet gestellte Anträge oder verspätet bearbeitete Anträge zum Wegfall der Zulage führen. Der Zuschuss zum Firmenticket beträgt derzeit 55,42 EUR, auch wenn das ABC Firmenticket abonniert wurde. Er reduziert sich aber, wenn der bzw. die Beschäftigte die jährliche Zahlungsweise gewählt hat. Beides vermag nicht einzuleuchten. Wenn der bzw. die Beschäftigte das ABC-Firmenticket erworben hat, sollte der steuerfreie Zuschuss auf den entsprechenden Ticketpreis angehoben werden.
Firmentickets lassen sich nicht von jetzt auf gleich kündigen, wenn jemand aus der Entgeltfortzahlung herausfällt. Wir meinen daher, dass die Zuschüsse zum Firmen-ticket in voller Höhe weitergezahlt werden sollten, bis das Firmenticket gekündigt werden kann. Dies gilt auch für Zeiten des Mutterschutzes bzw. der Eltern- und Pflegezeit.

Steuerrecht

Der steuerfreie Zuschuss zum Firmenticket mindert die Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Dies wird zwar im Entwurf des Rundschreibens erwähnt, ist aber trotzdem vermutlich nicht selbsterklärend. Für Beschäftigte, die nur die Werbungskostenpauschale erhalten, stellt diese Vorschrift kein Problem dar. Für alle anderen relativiert sich so der steuerliche Vorteil. Hierüber sollte ausdrücklich informiert werden.

Infoblatt

Durch den Finanzsenator wurde ein Infoblatt zur Hauptstadtzulage in Aussicht gestellt, dass den Beschäftigten mit dem Gehaltsnachweis bzw. der Besoldungsberechnung für August beigefügt werden soll. Wir begrüßen das, bitten aber darum, auf verständliche Formulierungen zu achten.

Insgesamt haben wir der Hauptstadtzulage für den Arbeitnehmerbereich zugestimmt, trotz der zusammengetragenen kritischen Punkte und Bedenken. Dies liegt vor allem daran, dass die Zeit für die Umsetzung der Zulage schon jetzt als sehr sportlich anzusehen ist. Wir hätten uns daher eine frühere Vorlage gewünscht.

Wir hoffen gleichwohl auf Verbesserung in den genannten Punkten.

Daniela Ortmann
Vorsitzende des Hauptpersonalrats

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    Am 22.07.2020 wurde dem Entwurf eines Rundschreibens Senatsfinanzverwaltung an die Dienststellen über die Gewährung einer außertariflichen Hauptstadtzulage im Tarifbereich zugestimmt. Trotzdem gibt es noch kritische Punkte, deren Änderungen wünschenswert wäre.

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    Am 22.07.2020 wurde dem Entwurf eines Rundschreibens Senatsfinanzverwaltung an die Dienststellen über die Gewährung einer außertariflichen Hauptstadtzulage im Tarifbereich zugestimmt. Trotzdem gibt es noch kritische Punkte, deren Änderungen wünschenswert wäre.

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