Gegen zwei 25 Jahre alte Männer, die gemeinsam einen 30-Jährigen angegriffen und schwer verletzt haben sollen, hat die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage zum Landgericht Berlin I wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung erhoben. Einem der Angeschuldigten wird auch versuchter Totschlag, dem anderen versuchte Nötigung vorgeworfen.
Die Angeschuldigten sollen sich am 8. April 2026 gegen 4 Uhr morgens in einem Lokal in der Straße Alt-Moabit aufgehalten haben, wo zunächst einer der Angeschuldigten in eine verbale Auseinandersetzung mit der Wirtin geriet. Als der 30-Jährige Geschädigte den Angeschuldigten daran hinderte, sich zu dieser hinter den Tresen zu begeben, soll es zu einer Rangelei zwischen den beiden gekommen sein, die durch das Eingreifen weiterer Zeugen jedoch beendet werden konnte. Die beiden Angeschuldigten sollen dann vor dem Lokal verabredet haben, den 30-Jährigen anzugreifen. Hierbei soll einer der 25-Jährigen bereits den Entschluss gefasst haben, ein von ihm mitgeführtes Messer einzusetzen, um diesen zu töten. Dass der andere Angeschuldigte davon Kenntnis hatte, haben die Ermittlungen nicht mit genügender Sicherheit ergeben. Nachdem der 30-Jährige das Lokal verließ sollen ihn dann die beiden Angeschuldigten attackiert haben. Während der eine mit Schlägen und Tritten auf ihn eingewirkt haben soll, soll der andere diesem mit dem Messer mehrere Messerstiche in den Bauch und die Brust versetzt haben. Ein weiterer Zeuge soll dann den Angeschuldigten mit dem Messer zu Boden gebracht und entwaffnet haben. Während der Zeuge den Angeschuldigten am Boden festhielt, soll der andere Angeschuldigte versucht haben, diesen durch Tritte ins Gesicht des Zeugen zu befreien. Dem 30-Jährigen konnte durch eine Notoperation im Krankenhaus das Leben gerettet werden.
Der 25-jährige Angeschuldigte, dem der versuchte Totschlag zur Last gelegt wird, befindet sich seit dem 9. April 2026 aufgrund eines vom Amtsgericht Tiergarten erlassen Haftbefehls in Untersuchungshaft.
Über die Zulassung der Anklageschrift und die Eröffnung des Hauptverfahrens hat nun eine Schwurgerichtskammer zu entscheiden. Es gilt die Unschuldsvermutung.