Ein inzwischen 80-jähriger ehemaliger Tierarzt, der eine Katze ohne vernünftigen Grund getötet haben soll, muss sich nach einer Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz sowie wegen Sachbeschädigung vor dem Amtsgericht Tiergarten verantworten.
Der 80-Jährige soll im April 2025 in einem tierärztlichen Behandlungsraum im Keller seines Wohnhauses in Neu-Hohenschönhausen eine Katze behandelt haben, obwohl seine tierärztliche Praxis bereits sechs Jahre zuvor abgemeldet worden war. Die 18 Jahre alte Katze soll unter einer geschwollenen Pfote gelitten haben. Ohne eingehende Untersuchung des Tieres und ohne diesbezügliches ärztliches Beratungsgespräch soll der Angeschuldigte entgegen den Regeln der tierärztlichen Kunst die Katze eingeschläfert haben.
Der Angeschuldigte bestreitet den Vorwurf. Über die Zulassung der Anklageschrift und die Eröffnung des Hauptverfahrens hat nun ein Strafrichter des Amtsgerichts Tiergarten zu entscheiden.
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§ 90a Bürgerliches Gesetzbuch
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 303 Strafgesetzbuch
Absatz (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 17 Tierschutzgesetz
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet […]