Anklage gegen Schornsteinfeger und Hausmeister wegen fahrlässiger Tötung erhoben

Pressemitteilung Nr. 107 vom 22.06.2026

Ein inzwischen 69-jähriger Schornsteinfeger und ein inzwischen 60-jähriger Hausmeister müssen sich nach einer Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung beziehungsweise derselben Vorwürfe durch Unterlassen vor dem Amtsgericht Tiergarten verantworten.

Am Morgen des 24. Februar 2022 verstarb eine 24-jährige Frau in ihrer Erdgeschosswohnung in Nikolassee an einer Kohlenmonoxidvergiftung. Drei weitere Bewohner des Hauses erlitten durch das Gas körperliche Beschwerden und mussten in einem Krankenhaus behandelt werden. Das Gas trat dabei aus dem unter der Wohnung gelegenen Heizungskeller in den Wohnbereich des Hauses. Kohlenmonoxid diffundiert durch alle gängigen Baustoffe. Es dringt durch Mauerwerk, Beton, Decken und Böden.

Für den Betrieb einer Gasheizungsanlage gelten zwingend einzuhaltende Feuerschutzvorschriften. Unter anderem sind sogenannte Verbrennungsluftöffnungen erforderlich.

Die Verbrennungsluftöffnungen in dem Heizungskeller sollen nicht den Vorgaben entsprochen haben, da sie für die Heizanlage zu klein gewesen sein sollen. Zudem soll ein Verbindungsrohrstück zwischen Abgasrohr und Heizkessel gefehlt haben. Weiterhin soll durch ein Loch in der Decke des Kellers die Ausbreitung des Gases begünstigt worden sein.

Dem Schornsteinfeger wird vorgeworfen, bei seiner Kontrolle im Jahr 2020 die
unzureichenden Verbrennungsluftöffnungen sowie die Öffnung zur Decke nicht beanstandet und die Heizanlage dennoch freigegeben zu haben. Dem Hausmeister wird vorgeworfen, bei einem Kontrollgang im Februar 2022 die Heizanlage nicht ordnungsgemäß überprüft und überwacht zu haben sowie wegen des fehlenden Rohrverbindungsstücks die Heizanlage
nicht abgeschaltet zu haben, obwohl dies notwendig gewesen wäre.

Die Angeschuldigten bestreiten die Tatvorwürfe. Über die Zulassung der Anklageschrift und die Eröffnung des Hauptverfahrens hat nun ein Strafrichter des Amtsgerichts Tiergarten zu entscheiden.