Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte für Reform des externen Weisungsrechts

Pressemitteilung Nr. 90 vom 04.06.2026

Heute haben die deutschen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte gemeinsam mit dem Generalbundesanwalt in einem Beschluss an die Reform des externen Weisungsrechts erinnert. Vor dem Hintergrund des zu beobachtenden Abbaus von Rechtsstaatlichkeit in anderen Staaten in jüngster Vergangenheit sei dies heute „wichtiger denn je“.

In dem Appell wird gefordert, Neutralität und Objektivität der Staatsanwaltschaften weiter zu stärken und sie gegenüber äußeren Einflüssen auf das Strafverfahren resilient und unabhängig zu machen. Als unentbehrliche Organe der Strafrechtspflege garantierten die Staatsanwaltschaften rechtsstaatliche und gesetzmäßige Verfahrensabläufe und stünden für eine unparteiische Ermittlung der materiellen Wahrheit. Damit nicht zu vereinbaren sei, dass die Justizministerinnen und Justizminister ein unbegrenztes Weisungsrecht hätten und ohne nähere Voraussetzungen in einzelne Rechtssachen eingreifen könnten.

Schon im Jahr 2020 hatten die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte empfohlen, eine gesetzliche Anpassung des Weisungsrechts vorzunehmen. Damals hieß es unter anderem, es solle ein Verbot „justizfremder Erwägungen“ geben. Außerdem sollten externe Weisungen stets schriftlich erteilt und begründet werden. Auf dem Gebiet der Europäischen Rechtshilfe wurde auch eine inhaltliche Einschränkung des externen Weisungsrechts für notwendig erachtet. Trotz dieser und weiterer Bemühungen habe es bislang jedoch keinerlei Fortschritt gegeben.

Die Berliner Generalstaatsanwältin, Margarete Koppers, hierzu: „Ich trete seit Jahren für die Abschaffung des externen Weisungsrechts ein. Nur auf diese Weise wäre sichergestellt, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht politisch instrumentalisiert werden. Die jetzt erneut von unserem Kollegium geforderte Einhegung des externen Weisungsrechts ist ein wichtiger erster Schritt in diese Richtung. Es wäre für unseren Rechtsstaat fatal, wenn dieses Einfallstor für autoritäre Populisten nicht geschlossen würde.“

Beschluss vom 3. Juni 2026

Appell der deutschen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie des Generalbundesanwalts zur erneuten Prüfung des externen Weisungsrechts

Als unentbehrliche Organe der Strafrechtspflege garantieren die Staatsanwaltschaften der Länder und des Bundes rechtsstaatliche und gesetzmäßige Verfahrensabläufe und stehen für eine unparteiische und objektive Ermittlung der materiellen Wahrheit.

Vor dem Hintergrund einer Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu dem Begriff „Justizbehörde” im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 hatten die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie der Generalbundesanwalt bereits mit Beschluss vom 11. November 2020 empfohlen, eine gesetzliche Anpassung der Stellung der deutschen Staatsanwaltschaften im europäischen Justizgefüge vorzunehmen. Hierzu sollte im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) das Legalitätsprinzip als Grenze des Weisungs-rechts ebenso ausdrücklich kodifiziert werden wie das Verbot justizfremder Erwägungen. Externe Weisungen sollten schriftlich erteilt und begründet werden. Um die Handlungsfähigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften im europäischen Kontext sicherzustellen, wurde außerdem eine Einschränkung des externen Weisungsrechts im Einzel-fall (zumindest) auf dem Gebiet der Europäischen Rechtshilfe für notwendig erachtet.

Trotz dieser und weiterer Bemühungen ist es jedoch bis heute nicht gelungen, das externe Weisungsrecht in Deutschland zu begrenzen oder auch nur transparent auszugestalten. Nach wie vor steht dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte (§ 147 Nr. 1 GVG) sowie der jeweiligen Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes (§ 147 Nr. 2 GVG) ein in der Norm unbegrenztes Weisungsrecht zu. Es kann ohne nähere Voraussetzungen zum externen Eingriff in einzelne Rechtssachen ausgeübt werden.

Angesichts des Abbaus von Rechtsstaatlichkeit in anderen Staaten halten es die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie der Generalbundesanwalt für geboten, erneut an ihren Beschluss vom 11. November 2020 zu erinnern. Sie verbinden dies mit dem Appell, die Neutralität und Objektivität der deutschen Staatsanwaltschaften weiter zu stärken und sie gegenüber äußeren Einflüssen auf das Strafverfahren resilient und unabhängig zu machen. Eine Reform des externen Weisungsrechts ist wichtiger denn je.