Hinsichtlich eines 23 Jahre alten Mannes, der am späten Abend des 28. Dezember 2025 mit zwei Messern einen 69 Jahre alten Mann angegriffen und tödlich verletzt haben soll, hat die Staatsanwaltschaft Berlin vor dem Landgericht Berlin I ein Sicherungsverfahren beantragt. Da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht schuldfähig ist, soll auf diesem Weg seine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreicht werden. Vorgeworfen wird ihm vollendeter Mord.
Der Beschuldigte soll gegen 22:55 Uhr mit drei Messern bewaffnet seine Wohnung verlassen haben. In der Nähe der Bushaltestelle Ernst-Barlach-Straße soll er zufällig auf den ihm flüchtig bekannten 69-Jährigen getroffen sein und ihm mit zwei der von ihm mitgeführten Messern sieben Stich- und Schnittwunden zugefügt haben und anschließend geflüchtet sein. Obwohl der verletzte 69-Jährige kurz darauf von zwei Zeugen aufgefunden und durch herbeigerufene Rettungskräfte reanimiert wurde, verstarb er letztendlich aufgrund des durch die Wunden hervorgerufenen Blutverlusts. Da der Beschuldigte die wahllose Tötung eines anderen Menschen aus reiner Lust an der Tötung anstrebte, geht die Staatsanwaltschaft vom Mordmerkmal der Mordlust aus.
Der Beschuldigte erschien kurze Zeit nach der Tat auf dem Polizeiabschnitt 31 und soll dort angegeben haben, einen Menschen erstochen zu haben sowie die drei von ihm mitgeführten Messer übergeben haben. Er ist seit dem 29. Dezember 2025 vorläufig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht.
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§ 63 Strafgesetzbuch: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
1Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 2Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.