Sicherungsverfahren wegen Drohungen in einer Wohngemeinschaft beantragt

Pressemitteilung Nr. 24 vom 27.02.2026

Hinsichtlich eines inzwischen 31 Jahre alten Mannes, der in der Zeit vom 24. bis zum 27. September 2025 in einer Therapeutischen Wohngemeinschaft mit der Tötung von Menschen gedroht und ein verbotenes Messer besessen haben soll, hat die Staatsanwaltschaft Berlin vor dem Landgericht Berlin I ein Sicherungsverfahren beantragt. Da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Tatzeitraum die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung aufgehoben gewesen sein könnte, soll auf diesem Weg seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreicht werden. Vorgeworfen werden ihm in drei Fällen eine Bedrohung, eine Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten und ein Verstoß gegen das Waffengesetz.

Der 31-Jährige soll am 24. September 2025 gegenüber einem Zeugen der Therapeutischen Wohngemeinschaft in Berlin-Kreuzberg geäußert haben, eine andere Person erstechen zu wollen und dabei ein Messer vorgezeigt haben. Am 26. September 2025 soll er gegenüber dem gleichen Zeugen sinngemäß geäußert haben, sich das Leben nehmen zu wollen und zu diesem Zweck mit einem von ihm dabei dem Zeugen vorgezeigten Messer Ausländer töten zu wollen, um dann im Kampf mit der Polizei von dieser getötet zu werden. Er soll insoweit Anders Breivik als sein Vorbild bezeichnet haben. Am 27. September 2025 soll er in seiner Wohnung ein verbotenes Messer verwahrt haben.

Der 31-Jährige ist nach Erlass eines Unterbringungsbefehls am 27. September 2025 vorläufig in einem psychiatrischen Krankhaus untergebracht.

§ 63 Strafgesetzbuch: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche
die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der
begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.