Bußgeldbescheid gegen Carsharing-Anbieter

Pressemitteilung Nr. 308 vom 19.12.2025

Wegen eines bei der Staatsanwaltschaft Berlin geführten Bußgeldverfahrens im
Zusammenhang mit der zu geringen Entrichtung von Parkgebühren durch einen Carsharing-Anbieter hat die Staatsanwaltschaft Berlin gegen diesen nunmehr ein Bußgeld in Höhe von 25 Millionen Euro verhängt. Nach einem Rechtsmittelverzicht des betroffenen Unternehmens ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Die Geldbuße wurde bereits vollständig an die Landeskasse entrichtet.

Nach den auf Grundlage der Ermittlungen des Landeskriminalamts Berlin (LKA 343 mit Unterstützung durch LKA 31, 7 und 6) getroffenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft Berlin, haben es die zuständigen Mitarbeitenden des Carsharing-Anbieters im Zeitraum zwischen Januar 2019 und Oktober 2023 unterlassen, das Unternehmen in einer Weise zu informieren, zu organisieren, zu kontrollieren und zu überwachen, die sicherstellte, dass bußgeldbewehrte Parkgebührenverstöße erkannt und verhindert werden. Hierdurch wurde in dem vorgenannten Zeitraum die automatische Übermittlung der Parkgebührendaten zeitweise manuell unbemerkt unterbrochen. In der Folge wurden für eine Vielzahl an gebührenpflichtigen Parkvorgängen, deren genaue Größe aber nicht feststeht, keine Parkscheine gelöst.
Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße hat die Staatsanwaltschaft Berlin berücksichtigt,dass der Carsharing-Anbieter im Zuge des Verfahrens eine umfangreiche und aufwändige interne Untersuchung durchgeführt und Strukturen implementiert hat, die dazu beitragen, das Risiko für die künftige Begehung von Verstößen in Zusammenhang mit der Entrichtung von
Parkgebühren zu minimieren.

Grundlage des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist § 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) der die Verhängung eines Bußgeldbescheids nach § 30 OWiG ermöglicht. Danach kann ein Unternehmen mit einer Geldbuße belegt werden, wenn festgestellt wird, dass erforderliche Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen worden und dadurch relevante Pflichtverletzungen erfolgt sind. Diese Verletzung der Aufsichtspflicht hatte die Staatsanwaltschaft Berlin vorliegend – wie oben dargestellt – festgestellt.