Selbstständiges Einziehungsverfahren gegen 48-jährigen Betroffenen beantragt

Pressemitteilung Nr. 301 vom 12.12.2025

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat ein selbstständiges Einziehungsverfahren zum Zwecke der Einziehung von insgesamt 55.005 Euro gegen einen inzwischen 48-Jährigen vor dem Landgericht Berlin I beantragt.

Am 27. März 2017 entwendeten Täter die Goldmünze „Big Maple Leaf“ aus dem Münzkabinett des Bode-Museums in Berlin. Das Landgericht Berlin I verurteilte im Februar 2020 drei Männer wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu Jugendstrafen von bis zu 4 Jahren und 6 Monaten und ordnete zugleich die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3,3 Millionen Euro.

Die Goldmünze aus dem Bode-Museum wurde bis heute nicht aufgefunden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde sie, wie von den Tätern von Anfang an geplant, nach dem Diebstahl eingeschmolzen und die Bestandteile gewinnbringend veräußert.

Im Zuge der Ermittlungen gegen die verurteilten Täter wurden am 12. Juli 2017 auch die Wohnanschrift sowie das Auto des Betroffenen in Berlin-Spandau durchsucht. Im Rahmen der Durchsuchungen konnten insgesamt 55.005 Euro in verschiedenen Tranchen sichergestellt werden. Das Verfahren wegen des Diebstahls der Goldmünze sowie Geldwäsche wurde im September 2021 mangels Tatverdachts gegen den Betroffenen eingestellt. Für ihn gilt daher die Unschuldsvermutung.

Ziel des Verfahrens ist nunmehr die Einziehung des mutmaßlich aus inkriminierten Quellen stammenden Geldes. Da der Betroffene und Zeugen die Herkunft des Geldes nur widersprüchlich darlegen konnten und er damals als mehrjähriger Sozialleistungsempfänger über keine weiteren legalen Einkommensquellen verfügte, geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich bei dem Bargeld um inkriminierte Vermögenswerte handelt.

Petzold
Staatsanwalt
Zweiter Pressesprecher

§ 76a des Strafgesetzbuches: Selbständige Einziehung

(3) Ein wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellter Gegenstand sowie daraus gezogene
Nutzungen sollen auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat
herrührt und der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der ihr zugrundeliegenden Straftat verfolgt oder
verurteilt werden kann. […]. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind

1. f) Geldwäsche nach § 261 Absatz 1 und 2 StGB […]