Millionenschaden durch Umsatzsteuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt?

Pressemitteilung Nr. 263 vom 31.10.2025

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen zwei Männer und zwei Frauen, die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, Umsatzsteuer hinterzogen und so einen Schaden von rund 13 Millionen Euro verursacht haben sollen, Anklage zum Landgericht Berlin I erhoben.

Der 50-jährige Angeschuldigte soll zusammen mit einer 40-Jährigen von Anfang 2016 bis Februar 2018 eine Vielzahl von Personen beschäftigt haben. Die für diese fälligen Sozialversicherungsbeiträge sollen sie allerdings nicht abgeführt und gemeldet haben. So sollen sie laut Anklage insgesamt 368 besonders schwere Fälle (wegen deutlich überhöhten Gewinnstrebens) des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt verwirklicht und dadurch einen Beitragsschaden von mehr als acht Millionen Euro verursacht haben.

Mit den beiden weiteren Angeschuldigten – einer 35-Jährigen und einem 48-Jährigen – sollen sie noch einen weiteren Schaden von etwa fünf Millionen Euro verursacht haben, indem sie über ihre und zwei weitere Firmen Vorsteuern geltend gemacht haben, obwohl die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht worden sein sollen. Den Hauptangeschuldigten wird deswegen und wegen der mutmaßlichen Schadenshöhe Steuerhinterziehung in 25 besonders schweren Fällen, den beiden Mitangeschuldigten in unterschiedlicher Beteiligung Beihilfe hierzu vorgeworfen.

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§ 266a Strafgesetzbuch: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1. der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2. 2. (…)

(3) (…)

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,

2.-5 (…)

-(6) (…)

§ 370 Abgabenordnung: Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2. -3. (…)
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) (…)

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

2. -6. (…)

(4) -(7) (…)