Bezüglich eines 44 Jahre alten Mannes, der im Juni seinen77-Jährigen Vater getötet haben soll, hat die Staatsanwaltschaft Berlin nun vor dem Landgericht Berlin I ein Sicherungsverfahren beantragt. Ziel ist die dauerhafte Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung bei Tatbegehung schuldunfähig gewesen ist.
Am 21. Juni 2025 gegen 10 Uhr soll der später Verstorbene seinen Sohn an dessen Wohnanschrift in Zehlendorf aufgesucht haben. Seinen Besuch soll er – nachdem ein unangemeldeter Besuch einige Zeit vorher schon zu einer Auseinandersetzung geführt haben soll – einen Tag vorher angekündigt haben. Eine spontane Absage seines Sohnes am selben Tag soll ihn dann nicht mehr erreicht haben.
Ziel des Besuchs soll gewesen sein, seinen Sohn bei kleineren handwerklichen Tätigkeiten zu unterstützen und ihm ein Fahrrad zu schenken. Noch an der Wohnungstür des Sohnes soll es aber zu Streit gekommen sein, in dessen Folge dieser ein Küchenmesser ergriffen und zwölf Mal auf seinen Vater eingestochen haben soll. Dieser verblutete kurze Zeit später im Hausflur.
Der Beschuldigte konnte noch am Abend des Tattages vorläufig festgenommen werden. Er ist seit dem Folgetag bereits einstweilig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht.
Vorherige gemeinsame Meldung mit Polizei vom 21.06.2025: Tötungsdelikt in Zehlendorf – Mordkommission und Staatsanwaltschaft ermitteln
Gegen 10:30 Uhr alarmierte eine Zeugin in einem Wohnhaus in der Sven-Hedin-Straße in Zeh-lendorf die Berliner Feuerwehr wegen einer verletzten Person. Die eingetroffenen Rettungs-kräfte fanden im Hausflur einen 77-jährigen Mann vor und konnten nur noch dessen Tod fest-stellen. Aufgrund der schweren Verletzungen wird von einem Fremdverschulden ausgegangen. Die 1. Mordkommission und die Staatsanwaltschaft Berlin haben die Ermittlungen wegen eines Tötungsdelikts übernommen. Die Ermittlungen, insbesondere zum Tathergang und zu den Hin-tergründen der Tat, dauern an.
Vorherige gemeinsame Pressemitteilung vom 22.06.2025: Tötungsdelikt in Zehlendorf – Vorläufige Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus angeordnet
Ein 43-Jähriger, der gestern Abend aufgrund des Vorwurfs eines Tötungsdelikts an seinem 77-jährigen Vater in Zehlendorf festgenommen wurde, befindet sich nunmehr in vorläufiger Un-terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Der Beschuldigte ist dringend tatverdächtig, gestern Morgen seinen Vater im Hausflur eines Wohnhauses in der Sven-Hedin-Straße in Zehlendorf mit einem Messer getötet zu haben. Nach den derzeitigen Ermittlungen soll der Tat ein verbaler Streit vorausgegangen sein, woraufhin der Beschuldigte mehrfach mit einem Messer auf seinen Vater eingestochen haben soll. Der 77-Jährige verstarb kurze Zeit später noch im Hausflur.
Ein Ermittlungsrichter am Amtsgericht Tiergarten ordnete auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin die vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war.
Die 1. Mordkommission des Landeskriminalamts und die Staatsanwaltschaft übernahmen ges-tern die Ermittlungen. Die Ermittlungen, insbesondere zum konkreten Tathergang und zu den Hintergründen der Tat, dauern an.
§ 63 des Strafgesetzbuches: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
1 Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfä-higkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebli-che rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 2Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.