Sicherungsverfahren wegen Messerangriffs in Lichtenberg beantragt

Pressemitteilung Nr. 234 vom 30.09.2025

Hinsichtlich einer 41 Jahre alten Frau, die mit einem Messer und einem Reizstoffsprühgerät ihren ehemaligen Lebensgefährten angegriffen haben soll, hat die Staatsanwaltschaft Berlin vor dem Landgericht Berlin I ein Sicherungsverfahren beantragt. Da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschuldigte aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht schuldfähig ist, soll auf diesem Weg ihre dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreicht werden. Vorgeworfen werden ihr tateinheitlich gefährliche Körperverletzung sowie versuchter Totschlag.

Am Morgen des 27. Juni 2024 soll die Beschuldigte ihrem ehemaligen Lebensgefährten in dessen Wohnung in der Giselastraße in Lichtenberg grundlos vorgeworfen haben, die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht zu haben. Deswegen soll sie ihm mit einem Reizstoffsprühgerät ins Gesicht gesprüht und mit einem Messer – mit Tötungsabsicht – mehrfach auf ihn eingestochen haben. Der 49-Jährige soll sich durch Ergreifen der Hand der Beschuldigten gegen weitere Stiche gewehrt und die Beschuldigte in das Badezimmer der Wohnung gesperrt haben. Er erlitt mehrere Stichverletzungen im Bereich des Oberkörpers und wurde stationär in einem Krankenhaus behandelt.

Alarmierte Einsatzkräfte nahmen die Beschuldigte am Ort vorläufig fest. Seit dem Folgetag ist sie vorläufig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht.

Vorherige Pressemitteilung vom 28. Juni 2025:
https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1574988.php

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Strafgesetzbuch

§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

*1*Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. *2*Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.