Sicherungsverfahren wegen Messerangriffs auf Türsteher und Clubgast beantragt

Pressemitteilung Nr. 228 vom 26.09.2025

Hinsichtlich eines inzwischen 23 Jahre alten Mannes, der am frühen Morgen des 25. Dezember 2024 mit einem Messer einen Türsteher und einen Clubgast angegriffen haben soll, hat die Staatsanwaltschaft Berlin vor dem Landgericht Berlin I ein Sicherungsverfahren beantragt. Da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung aufgehoben war, soll auf diesem Weg seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreicht werden. Vorgeworfen werden ihm in zwei Fällen gefährliche Körperverletzungen sowie in einem Fall hiervon zugleich ein versuchter Totschlag.

Der Beschuldigte soll sich gegen 5:30 Uhr zu einem Nachtclub in der Warschauer Straße begeben haben. Dort soll er von dem 58-jährigen Türsteher unter Hinweis darauf, dass der Nachtclub demnächst schließe, abgewiesen worden sein. Mit Tötungsvorsatz soll er kurz danach mit einem Messer in Richtung des Kopfes und des Rumpfes des Türstehers gestochen haben. Zudem soll er auf einen 27-Jährigen, der im Begriff war, den Nachtclub zu verlassen und dem Türsteher zur Hilfe eilte, eingestochen haben. Der 58-Jährige erlitt eine Schnittverletzung im Bereich des Gesichts sowie eine Stichwunde im Bauchbereich; der 27-Jährige eine Stichverletzung an der Hand.

Anschließend soll der Beschuldigte in Richtung der Oberbaumbrücke über die Bahngleise geflüchtet sein. Als Polizeibeamte ihn verfolgten, sprang er auf Höhe der Falckensteinstraße von der U-Bahn-Brücke in circa sieben Meter Tiefe und erlitt bei dem Aufprall auf den Asphalt erhebliche Verletzungen.

Der Beschuldigte ist nach Erlass eines Unterbringungsbefehls seit dem 23. April 2025 vorläufig in einem psychiatrischen Krankhaus untergebracht.

Petzold
Staatsanwalt
Zweiter Pressesprecher

§ 63 Strafgesetzbuch: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21)
begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung
des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche
die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher
Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der
begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung
nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche
rechtswidrige Taten begehen wird.