Anklage wegen Handels mit illegaler Pyrotechnik

Pressemitteilung vom 17.06.2025

Nr.154

Gegen einen 43 Jahre alten Mann, der im Dezember 2023 mit illegaler Pyrotechnik in großem Stil gehandelt haben soll, hat die Staatsanwaltschaft Berlin nun Anklage zum Amtsgerichts Tiergarten erhoben. Zur Last gelegt werden dem Angeschuldigten insgesamt 53 Fälle des strafbaren Umgangs und des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen.

Zwischen dem 29. November und dem 21. Dezember 2023 soll der Mann zusammen mit seinen beiden gesondert verfolgten Söhnen einen konspirativ organisierten Onlinehandel für pyrotechnische Gegenstände betrieben haben. Über diesen sollen bundesweit Bestellungen angenommen und entweder vor Ort ausgeliefert oder per Paketdienst versandt worden sein. Die Bewerbung des Sortiments erfolgte über soziale Netzwerke; Bestellungen wurden insbesondere über verschlüsselte Kommunikationsdienste abgewickelt.

Bei einer Durchsuchung am 21. Dezember 2023 konnten rund 200 Kilogramm Pyrotechnik sichergestellt werden, die der Angeschuldigte zu Verkaufszwecken vorrätig gehalten haben soll. Es handelte sich dabei um etwa 3.670 Stück der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk), etwa 9.200 Stück der Kategorie F3 (Mittelfeuerwerk) und etwa. 6.650 Stück Kategorie F4 (Großfeuerwerk). Beschlagnahmt wurden rund 50.800 Euro Bargeld als mutmaßlicher Handelserlös.

Durch die Auswertung beschlagnahmter Unterlagen und Datenträger konnten außerdem Verkäufe von etwa 330 Stück Pyrotechnik der Kategorie F2, 4.300 der Kategorie F3 und 6.400 der Kategorie F4 festgestellt werden. Abgesehen davon, dass der Angeschuldigte und seine Söhne ohnehin nicht über die erforderliche Genehmigung zum Umgang mit Sprengstoff verfügten, sollen die Verkäufe auch ohne jegliche Alters- oder Berechtigungsprüfung stattgefunden haben und auch an Minderjährige erfolgt sein.

Die Ermittlungen gegen die Söhne dauern an.

Vorherige gemeinsame Pressemitteilung vom 22. Dezember 2023:
https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1399466.php

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§ 40 des Sprengstoffgesetzes: Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr

(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
1. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
2. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
3. entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(…)

Feuerwerksklassen

Gemäß der europäischen Richtlinie 2013/29/EU (übernommen in deutsches Recht durch das Sprengstoffgesetz und die 1. SprengV), gilt für die genannten Feuerwerksklassen:

Feuerwerksklasse F2 – Kleinfeuerwerk

Zulassung für den Gebrauch im Freien, durch Privatpersonen ab 18 Jahren, ausschließlich an Silvester erlaubt (31.12.–01.01.).

Beispiele:

– Batteriefeuerwerke (Kompaktfeuerwerk)
– Raketen
– römische Lichter
– Knallkörper wie China-Böller (Kategorie F2, nicht F1!)

Gefährlichkeit:
– mäßige Gefahr
– kann bei unsachgemäßer Handhabung zu Verletzungen (Brandwunden, Augenverletzungen) führen
– Sicherheitsabstand von i. d. R. 8 m erforderlich
– Missbrauch (z. B. in geschlossenen Räumen oder zur Körperverletzung) birgt hohe Risiken

Feuerwerksklasse F3 – Mittleres Feuerwerk

Zulassung nur für Personen mit Fachkunde („Pyrotechniker“) und behördlicher Erlaubnis. Nicht für den privaten Gebrauch zugelassen.
Beispiele:
– große Raketen mit hoher Steighöhe und starker Zerlegung
– großkalibrige Batterien mit erhöhter Explosivstoffmasse
Gefährlichkeit:
– erhebliche Gefahr bei unsachgemäßem Umgang
– Gefährdung durch Splitter, Druckwelle und hohe thermische Energie
– Sicherheitsabstände im zweistelligen Meterbereich (oft >25 m) erforderlich
– Einsatz z. B. bei professionellen Großfeuerwerken in ländlichen Gebieten

Feuerwerksklasse F4 – Großfeuerwerk

Zulassung ausschließlich für ausgebildete Pyrotechniker mit behördlicher Genehmigung.
Beispiele:
– Kugelbomben, Bombetten, große Abschussmörser
– Zündung über elektronische Systeme, oft computergesteuert
Gefährlichkeit:
– sehr hohe Gefährlichkeit
– lebensgefährlich bei unsachgemäßer Handhabung
– große Explosivstoffmengen, hohe Steighöhen, enorme Spreng- und Brandwirkung
– nur bei professionell organisierten Feuerwerken, z. B. Stadtfesten oder Nationalfeiern