Die Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen zwei Männer im Alter von 38 und 30 Jahren Anklage wegen neun Fällen des Sprengens von Geldautomaten in Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Hessen im Zeitraum von September 2023 bis August 2024 erhoben. Die beiden Männer sollen Teil einer Bande sein, die sich seit September 2023 auf derartige Taten – in wechselseiti-ger Tatbeteiligung – verlegt hat. Vorgeworfen werden dem 38-Jährigen daher sechs, dem 30-Jährigen vier Fälle des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Diebstahl.
Die Angriffe auf Geldausgabeautomaten mittels Sprengstoffs sollen nach den Ermittlungen nach einem einheitlichen Tatmuster unter Verwendung von sogenannten „Pizzaschiebern“ er-folgt sein, mit denen Festsprengstoff in die Geräte eingebracht wurde.
Am 28. September 2023 sollen die Angeschuldigten in Zerbst/Anhalt (Sachsen-Anhalt) so einen Geldautomaten gesprengt und 92.410 Euro entwendet haben. Der dabei entstandene Sachscha-den wird auf mindestens 150.000 Euro geschätzt.
Der 38-Jährige soll darüber hinaus für folgende Taten – gemeinsam mit teilweise noch unbe-kannten anderen Bandenmitgliedern – verantwortlich sein:
In der Nacht zum 4. September 2023 soll er einen Geldausgabeautomaten in Strausberg (Land-kreis Märkisch-Oderland) gesprengt haben, wodurch ein Sachschaden von rund 35.000 Euro entstand, jedoch keine Beute erlangt wurde.
Bei weiteren Sprengungen in Berlin am 6. Januar 2024 in Marzahn, am 6. März 2024 in Mar-zahn-Hellersdorf, am 30. Juni 2024 im Prenzlauer Berg sowie am 8. August 2024 in Alt-Hohenschönhausen soll sich die Tatbeute auf bis zu 125.345 Euro belaufen; der Sachschaden knapp 70.000 Euro betragen haben.
Der 30-Jährige soll noch für Taten am 11. Juli 2024 in Berlin-Marienfelde, am 13. Juli 2024 in Eschborn (Hessen) sowie am 31. Juli 2024 in Berlin auf dem S-Bahnhof Springpfuhl verantwort-lich sein, wobei nur in Berlin-Marienfelde die Wegnahme von 35.060 Euro gelang. Der Sach-schaden bei diesen drei Taten liegt bei knapp 66.500 Euro.
Beide Angeschuldigte konnten am 24. Januar 2025 vorläufig festgenommen werden. Seit dem Folgetag befinden Sie sich in Untersuchungshaft. Beide haben sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen.
Büchner
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher
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§ 308 Strafgesetzbuch: Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) – (6)…
§ 244a Strafgesetzbuch: Schwerer Bandendiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 ge-nannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.