Sicherungsverfahren wegen Angriffs auf Großmutter und Tötung des Großvaters beantragt

Pressemitteilung vom 10.04.2025

Hinsichtlich eines 25 Jahre alten Mannes, der in der Nacht und am frühen Morgen des 8. Februar 2025 seinen Großvater getötet und seine Großmutter in deren Wohnung in Marzahn zu töten versucht haben soll, hat die Staatsanwaltschaft Berlin vor dem Landgericht Berlin I ein Sicherungsverfahren beantragt. Da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht schuldfähig ist, soll auf diesem Weg seine dauerhafte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erreicht werden. Vorgeworfen werden ihm Totschlag sowie versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Der Beschuldigte soll zunächst seinen 88 Jahre alten Großvater mit Schlägen und Tritten gegen den Kopf in Tötungsabsicht traktiert haben, wodurch dieser schwere Verletzungen und einen derartigen Blutverlust erlitt, dass er noch vor Ort verstarb. Anschließend soll er seine 84 Jahre alte Großmutter in Tötungsabsicht angegriffen haben. Da Nachbarn mittlerweile Polizei und Feuerwehr verständigt hatten, soll er allerdings von ihr abgelassen und über den Balkon geflüchtet sein.

Welche Überlegungen den Beschuldigten zu den Taten veranlasst haben, konnte bislang nicht geklärt werden.

Er wurde noch am 8. Februar 2025 vorläufig festgenommen und ist seit dem 9. Februar 2025 bereits vorläufig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebracht.

Büchner
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher

Vorherige Pressemitteilung vom 8. Februar 2025:
https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2025/pressemitteilung.1529642.php

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§ 63 Strafgesetzbuch: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

1 Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 2 Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.