Mann soll seine Mutter von Balkon geworfen haben – Sicherungsverfahren beantragt

Pressemitteilung vom 17.03.2025

Hinsichtlich eines mittlerweile 41 Jahre alten Mannes, der am 13. Dezember 2024 seine Mutter zu töten versucht haben soll, hat die Staatsanwaltschaft Berlin nun vor dem Landgericht Berlin I ein Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Unterbringung des Mannes in einem psychiatrischen Krankenhaus beantragt. Vorgeworfen werden ihm zwei Taten der gefährlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Totschlag.

Am 13. Dezember 2024 soll der Mann, der aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung wohl schuldunfähig ist, seine 58-jährige Mutter in deren Wohnung in Tegel zunächst zu Boden gestoßen, sich dann auf ihren Oberkörper gesetzt und ihr mehrfach mit einem Küchenmesser in den Hals geschnitten haben. Als die Frau zu beten begann, soll er zunächst von ihr abgelassen haben.

Die Mutter soll sich dann auf den Balkon geflüchtet und von dort aus um Hilfe gerufen haben. Als sie an der Brüstung stand, soll der Beschuldigte erneut die Gelegenheit ergriffen haben, sie zu töten. Dazu soll er sie an den Hüften angehoben und über das Balkongeländer fallen gelassen haben. Der Sturz aus einer Höhe von fünf Metern soll zu zahlreichen Frakturen und akut lebensgefährlichen Verletzungen geführt haben, die eine Notoperation erforderlich machten.

Anlass für das Handeln des Beschuldigten soll die wahnhafte Annahme, seine Mutter sei der „Teufel“ und wolle ihm schaden, gewesen sein.

Der Beschuldigte wurde noch am Tattag vorläufig festgenommen. Am Folgetag ordnete ein Ermittlungsrichter dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend seine einstweilige Un-terbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs an.

Vorherige Pressemitteilung vom 14. Dezember 2024

§ 63 Strafgesetzbuch: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.