Gegen einen 83 Jahre alten Autofahrer, der am 9. März 2024 bei einem Überholvorgang in der Leipziger Straße in Berlin-Mitte zwei Menschen getötet und fünf weitere verletzt haben soll, hat die Staatsanwaltschaft Berlin nun Anklage zum Amtsgericht Tiergarten erhoben. Sie wirft dem Mann einen besonders schweren Fall der Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit zwei Fällen der fahrlässigen Tötung und fünf Fällen der fahrlässigen Körperverletzung vor.
Am Tattag soll der Angeschuldigte um 10.02 Uhr mit seinem Ford Mondeo die Leipziger Straße auf dem mit gelben Markierungen als Busspur ausgewiesen rechten Fahrstreifen befahren haben. Außerdem soll er statt der erlaubten Geschwindigkeit von 30 km/h mit mindestens 70, möglicherweise sogar bis zu 90 Stundenkilometern gefahren sein. Beim Passieren der „Mall of Berlin“ soll er dann auf dem dort markierten Radweg geradeaus weitergefahren und so zunächst zwei im Stau stehende Fahrzeuge rechts überholt und beschädigt haben.
Mit einer Geschwindigkeit von etwa 89 km/h soll er dann eine 41 Jahre alte Fußgängerin, die mit ihrem in einem Kinderwagen sitzenden vier Jahre alten Sohn die Leipziger Straße überqueren wollte, frontal erfasst haben. Beide sind aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen kurze Zeit nach dem Unfall verstorben.
Anschließend soll der Angeschuldigte noch mit einem im Stau befindlichen Fahrzeug zusammengestoßen sein. Dessen Fahrer soll erhebliche Verletzungen erlitten haben.
Schließlich soll der Angeschuldigte mit einem Pfeiler kollidiert und so zum Stehen gekommen sein.
Vier weitere Zeuginnen und Zeugen, darunter auch drei weitere Unfallbeteiligte, mussten sich aufgrund dessen Geschehens in psychiatrische Behandlungen begeben. An drei Fahrzeugen sollen erhebliche Sachschäden entstanden sein.
Laut Anklage soll dem Angeschuldigten sowohl der falsche Überholvorgang als auch die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst gewesen sein. Nach einem Unfallrekonstruktionsgutachten wären die Kollisionen sowohl bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als auch bei einem rechtzeitigen Bremsen vermeidbar gewesen.
Der Angeschuldigte, der bei dem Unfallgeschehen ebenfalls verletzt wurde, hat sich mangels konkreter Erinnerung nicht weiter zu dem Tatvorwurf eingelassen. Seinen Führerschein hat er nach dem Vorfall freiwillig abgegeben.
Büchner
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher
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§ 315c des Strafgesetzbuches: Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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