Erklärung zum Datenschutz für Presseangelegenheiten der Strafverfolgungsbehörden

Die Pressestelle der Generalstaatsanwaltschaft Berlin verarbeitet Daten aus Strafverfahren, um Auskunftsansprüchen von Vertretern der Presse im Rahmen von § 4 des Berliner Pressegesetzes entsprechen zu können. Für die Verarbeitung der Daten aus Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörden gelten die Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) und gem. § 500 Abs. 1 StPO der 3. Teil des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechend. Hierzu wird auf die gesonderten Datenschutzerklärungen der Generalstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft und der Amtsanwaltschaft Berlin gem. § 55 BDSG verwiesen, die auf den Internetseiten der drei Behörden eingesehen werden können.

Die nachfolgenden Informationen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO betreffen nur die Verarbeitung von Daten derjenigen Personen, die als Vertreter der Presse zum Zwecke der Auskunfterlangung an die Pressestelle der Generalstaatsanwaltschaft herantreten.

1. Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 DSGVO

a) Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Elßholzstraße 30 – 33
10781 Berlin

Telefon: +49 30 9015-0
Telefax: +49 30 9015-2727

Kontaktdaten der Pressestelle
Pressesprecher: Staatsanwalt als Gruppenleiter Alan Bauer
Zweiter Pressesprecher: Staatsanwalt Michael Petzold

Anschrift:
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Pressestelle
10548 Berlin

E-Mail
Telefon: +49 30 9014-2470
Telefax: +49 30 9014-2008

b) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Datenschutzbeauftragter
Elßholzstraße 30 – 33
10781 Berlin

E-Mail
Telefon: +49 30 9015-0
Telefax: +49 30 9015-2727

c) Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

Der Zweck der Erhebung der personenbezogenen Daten von Pressevertretern, ggf. des vertretenen Presseorgans, des Inhaltes der Presseanfrage und der Inhalt der hierzu erteilten Auskunft ist die Ermöglichung der gewünschten Presseauskunft gemäß § 4 Abs. 1 PresseG Berlin. Zu diesem Zweck ist die Identifizierung der anfragenden Person als Vertreter der Presse und damit als Berechtigter der Auskunfterteilung erforderlich.

Soweit sich die Presseanfrage auf identifizierte oder identifizierbare Beteiligte eines Strafverfahrens bezieht und eine identifizierende Beantwortung erfolgt oder die Beantwortung die Gefahr einer Identifizierung mit sich bringt, kann wegen des hiermit verbundenen Eingriffes in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung der vom Strafverfahren betroffenen Person eine Dokumentation der personenbezogenen Daten des Pressevertreters, ggf. des vertretenen Presseorgans und des Inhaltes der Presseanfrage sowie der hierzu erteilten Auskunft erforderlich sein (§ 76 BDSG).

d) Eine Datenverarbeitung aufgrund berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO erfolgt nicht.

e) Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Die personenbezogenen Daten der Pressevertreter werden Dritten grundsätzlich nicht übermittelt.

Im Einzelfall kann es auf den Antrag des Beteiligten eines Strafverfahrens nach § 491 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 57 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BDSG zu einer Auskunft zu den personenbezogenen Daten eines Pressevertreters als Empfänger personenbezogener Daten aus dem Strafverfahren kommen, wenn der Beteiligte des Strafverfahrens Gegenstand der Presseauskunft war.

f) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation erfolgt nicht.

2. Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 2 DSGVO

a) Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden

Die personenbezogenen Daten werden in entsprechender Anwendung von § 76 Abs. 4 BDSG höchstens bis zum Ende des auf deren Generierung folgenden Jahres gespeichert.

b) Betroffene Personen haben die folgenden Rechte:

  • Auskunft nach Art. 15 DSGVO
  • Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
  • Löschung nach Art. 17 DSGVO
  • Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
  • Widerspruch nach Art. 21 DSGVO
  • Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO

c) Die Erhebung der personenbezogenen Daten der Pressevertreter erfolgt zwar auf freiwilliger Grundlage, nicht aber auf einer förmlichen Einwilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO.

d) Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat gemäß Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde, insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde des Aufenthaltsorts, des Arbeitsplatzes oder des Orts eines mutmaßlichen Verstoßes zu beschweren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen die DSGVO oder sonstiges Datenschutzrecht verstößt.

Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist die

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Alt Moabit 59 – 61
10555 Berlin

Telefon: +49 30 138890
Telefax: +49 30 2155050
E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de

e) Grundlage der Bereitstellung der Daten, Folgen der Nichtbereitstellung

Die Mitteilung der personenbezogenen Daten zur Identität des Pressevertreters, ggf. des Presseorgans und des Inhaltes der Presseanfrage ist weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben und erfolgt auf freiwilliger Grundlage. Ohne Angaben dieser Daten können Anfragen nicht beantwortet werden.

f) Es findet weder eine automatisierte Entscheidungsfindung noch ein Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO statt.

Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Pressestelle