Der Polizeibeauftragte des Landes Berlin hat eine weitere Klage gegen die Polizei Berlin vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben (VG 1 K 68/25). Streitgegenstand ist wiederum die Herausgabe von „Akten aus dem Geschäftsbereich der Polizei Berlin“ gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BeBüPolG Bln. Konkret geht es um einen polizeilichen Tätigkeitsbericht zu einem Platzverweis und eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen „Belästigung der Allgemeinheit“ gegen einen ukrainischen Staatsbürger. Dieser hatte sich bei dem Polizeibeauftragten darüber beschwert, dass er von Polizeibeamten auf der Kurfürstenstraße/Genthiner Straße angegriffen und verletzt worden sei. Die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung wurden eingestellt.
Die Polizei meint auch in diesem Fall, dass der Polizeibeauftragte den zur Dokumentation polizeilichen Handelns erstellten Tätigkeitsbericht und die Ordnungswidrigkeitenanzeige nicht einsehen dürfe, weil diese Unterlagen (auch) Bestandteil eines Strafverfahrens geworden seien. Die weitere Verwendung von Akten aus dem Geschäftsbereich der Polizei Berlin zu anderen Zwecken lässt aber den ursprünglichen Erhebungszweck nicht entfallen. Dadurch werden die begehrten Unterlagen nicht zu solchen, die im Rahmen eines Strafverfahrens erhoben wurden.
Würde sich die Ansicht der Polizei Berlin durchsetzen, könnte der Polizeibeauftragte keine Beschwerden aufklären, sobald ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet wird.