Transparenzregister - Bin ich meldepflichtig und wer ist hierfür zuständig?

Mann tippt auf Häkchen im Zentrum eines Symbolkreises

Im Jahr 2017 wurde ein sog. Transparenzregister zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten bestimmter Vereinigungen und Rechtsgestaltungen geschaffen (§§ 18ff. GwG). Grundsätzlich haben sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (§ 20 GwG) sowie Trusts und Rechtsgestaltungen, die in ihrer Struktur und Funktion Trusts ähneln (§ 21 GwG) nach dem neuen GwG Angaben zu ihrem wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung an das neue Transparenzregister zu melden (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses). Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die genannten Vereinigungen und Rechtsgestaltungen Verpflichtete i.S.d. § 2 GwG sind.

Die Nichteintragung ist bußgeldbewehrt (§ 56 Abs. 1 Nr. 52-26 GwG).

Dies gilt bereits seit 1.10.2017 (§ 59 Abs. 1 GwG).

Neu in 2020: Verpflichtete, die bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten Unstimmigkeiten zwischen den Registerdaten und den Daten ihrer Kunden feststellen, müssen diese an die registerführende Stelle melden. Ein Unterlassen ist ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 56 Absatz 1 Nr. 65 GwG).

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass zurzeit unberechtigte Zahlungsaufforderungen von Dritten, in betrügerischer Absicht, versendet werden.

Bitte beachten Sie, dass es sich nur bei den hier genannten Stellen und Adressen um das offizielle Transparenzregister handelt.

Logo des Transparenzregisters

Zuständige Stelle für die Führung des Transparenzregisters

Die zuständige Stelle für die Führung des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH.

Bei Fragen zur Nutzung (Eintragung/ Einsichtnahme) des Transparenzregisters wenden Sie sich bitte an diese Stelle. Weitere Informationen erhalten Sie direkt unter:

Zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Das Bundesverwaltungsamt übt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Bundesanzeiger Verlag GmbH aus. Es ist auch zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Pflichten, die das Transparenzregister betreffen.

Weitere Informationen erhalten Sie direkt unter: