Risikomanagement - Was bedeutet das für mich?

Finger tippt auf Zahnräder mit dem Wort Risikomanagement

Nicht alle Unternehmen brauchen die gleiche Risikovorsorge, um sich vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen. Darum richten sich die gesetzlichen Anforderungen nach den jeweiligen Gefahren aus.

bq. Bei einem höheren Geldwäscherisiko sind die Anforderungen an das Risikomanagement höher, bei niedrigerem Risiko geringer.

Der Gesetzgeber verlangt von den nach dem GwG verpflichteten Personen und Unternehmen ein Risikomanagement, das aus zwei Teilen besteht: Einer von ihnen vorzunehmenden Risikoanalyse und hierauf aufbauenden internen Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, bezogen auf das ermittelte individuelle Unternehmensrisiko.

Risikomanagement
Risikoanalyse + Interne Sicherungsmaßnahmen

Grundsätzlich gilt: Nur wenn Sie die Ihnen drohenden Risiken kennen, können Sie Ihr Unternehmen wirksam dagegen schützen.

Die Verantwortung für das Risikomanagement trägt ein Mitglied der Leitungsebene Ihres Unternehmens, das ausdrücklich zu benennen ist. Diese Person muss sowohl die Risikoanalyse als auch Ihre internen Sicherungsmaßnahmen genehmigen. Risikomanagement ist eine Leitungsaufgabe!

Für Unternehmensgruppen gelten besondere Vorschriften, unter anderem muss das Mutterunternehmen die Risikoanalyse für die gesamte Gruppe, das heißt für alle gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und -niederlassungen durchführen. Interne Sicherungsmaßnahmen müssen gruppenweit einheitlich sein, der Geldwäschebeauftragte muss eine gruppenweite Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche erstellen und es muss ein Informationsaustausch innerhalb der Gruppe sichergestellt sein.

Immobilienmakler müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen wenn sie Kaufverträge vermitteln und/oder bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Miete oder Pacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

Die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements ist bei Güterhändlern, Kunstvermittlern und Kunstlagerhaltern an einen Schwellenwert geknüpft. Durch das neue GwG ergeben sich dabei folgende Aufteilungen:

  • a) Güterhändler sind nur dann verpflichtet, ein Risikomanagement einzurichten, wenn sie Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen. Dies gilt bereits ab einem Barzahlungsgeschäft und auch bei aufgesplitteten Barzahlungen, die zusammen den Wert von 10.000 Euro erreichen
  • b) Güterhändler, die mit Edelmetallen im Sinne des des § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 GwG handeln, haben ein Risikomanagement einzurichten, wenn Sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen. Dies gilt bereits ab einem Barzahlungsgeschäft und auch bei aufgesplitteten Barzahlungen, die zusammen den Wert von 2.000 Euro erreichen;
  • c) Kunstvermittler, Kunstlagerhalter und Güterhändler die mit Kunstgegenständen handeln haben ein Risikomanagement vorzuhalten, wenn der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen sich auf mindestens 10.000 Euro beläuft, unabhängig davon, ob die Zahlung bar oder unbar erfolgt.

In Fällen mit einem erhöhten Risiko werden die Sorgfaltspflichten unabhängig von Schwellenwert und Zahlungsart ausgelöst. Daneben ist die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung zu beachten. Weitere Informationen zum Thema Verdachtsmeldungen finden Sie hier

Um eine Verletzung der eigenen Aufsichtspflicht im Unternehmen (§ 130 Ordnungswidrigkeitengesetz) zu vermeiden, müssen Sie Ihre Mitarbeiter über die Pflichten unterrichten und deren Einhaltung sicherstellen.

Grundvoraussetzung für eine angemessene Prävention ist, dass sich das Unternehmen zunächst über sein individuelles Geldwäscherisiko Klarheit verschafft, indem es eine sorgfältige, vollständige und zweckmäßige Risikoanalyse erstellt, dokumentiert, regelmäßig prüft und aktualisiert. Dabei sind insbesondere die in der Anlage des GwG genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen:

In Anlage 1 des GwG nennt der Gesetzgeber Anzeichen und Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko, in Anlage 2 des GwG für ein potenziell höheres Risiko.
Die dort genannten Faktoren müssen Sie bei Ihrer Risikoanalyse und bei den konkreten Sorgfaltspflichten beachten. Darüber hinaus enthält die nationale Risikoanalyse weitere Fallkonstellationen, die Ihnen helfen, Ihr Risiko vor Geschäftsabschlüssen und Transaktionen besser einzuschätzen. Die nationale Risikoanalyse ist daher zwingend zu beachten.

bq. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von Ihnen verlangen, die Risikoanalyse vorzulegen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich in einem Online-Verfahren von der Pflicht zur Dokumentation einer Risikoanalyse auf Antrag befreien lassen (gebührenpflichtig). Aus der Risikoanalyse abgeleitete interne Sicherungsmaßnahmen können auch an Dritte ausgelagert werden, dafür müssem Sie zuvor die Auslagerung anzeigen. Nutzen Sie auch hierfür das Online-Verfahren

Geldwäschebeauftragte

Zur zusätzlichen Risikoreduzierung haben Finanzunternehmen sowie Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen von gesetzes wegen eine / einen Geldwäschebeauftragten sowie eine Stellvertretung zu bestellen.
Geldwäschebeauftragte sind für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften im Unternehmen zuständig. In Einzelnen für:

• die Schaffung und Fortentwicklung einer unternehmensspezifischen Risikoanalyse,
• die Gestaltung und Aktualisierung interner Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
• die Überwachung der Einhaltung von Sorgfaltspflichten im Unternehmen,
• Bearbeitung von Verdachtsfällen.

Geldwäschebeauftrage fungieren zudem als Hauptansprechpartner:innen für die Aufsichtsbehörde, die Strafverfolgungsbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (engl.: FIU).
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ermöglicht die Anzeige über die Bestellung sowie die Entpflichtung einer/eines Geldwäschebeauftragten ab jetzt auch ganz bequem im Online-Verfahren. Gleiches gilt für den Befreiungsantrag von der Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten

Weitergehende Informationen zum Thema Risikomanagement finden Sie in Kapitel B des Basismerkblattes, dem Merkblatt Risikomanagement und in unseren Kurzübersichten. Bitte besuchen Sie dazu unseren Downloadbereich