Der Träger der Sozialhilfe ist für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste im Bereich Soziales zuständig. Neben dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit den Trägerverbänden werden auch einrichtungsindividuelle Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 ff SGB XII sowie Vereinbarungen nach § 85 und § 89 SGB XI geschlossen.
Der zuständigen Landesbehörde obliegt die Genehmigung bzw. Vereinbarung von Investitionsentgelten von Pflegeeinrichtungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bzw. § 75 Abs. 5 SGB XII.
Im Bereich des SGB XII werden Verträge für folgende Leistungsbereiche abgeschlossen:
Pflege der landeseinheitlichen Daten mit Zahlungsempfänger-Informationen (Bankverbindungen) der entgeltfinanzierten Dienstleister laden »
(März 2012; Anschreiben Bankverbindung, 101324 Bytes)