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Vertragsangelegenheiten nach dem SGB XI und SGB XII

Aktuelles und Allgemeines

Allgemeines

Der Träger der Sozialhilfe ist für alle Vertragsangelegenheiten der teilstationären und stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste im Bereich Soziales zuständig. Neben dem Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit den Trägerverbänden werden auch einrichtungsindividuelle Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 ff SGB XII sowie Vereinbarungen nach § 85 und § 89 SGB XI geschlossen.

Der zuständigen Landesbehörde obliegt die Genehmigung bzw. Vereinbarung von Investitionsentgelten von Pflegeeinrichtungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bzw. § 75 Abs. 5 SGB XII.

Im Bereich des SGB XII werden Verträge für folgende Leistungsbereiche abgeschlossen:

  • Einrichtungen für Menschen mit seelischer Behinderung nach § 53 / 54 SGB XII
  • Einrichtungen für Menschen mit geistiger, körperlicher und / oder mehrfacher Behinderung nach § 53 / 54 SGB XII
  • Einrichtungen und Dienste für den Personenkreis nach § 67 / 68 SGB XII
Im Bereich des SGB XI werden Verträge für folgende Leistungsbereiche abgeschlossen:
  • Pflegeeinrichtungen
nachrichtlich:
  • stationäre Hospize
Zahlungsempfänger-Informationen
Anschreiben Bankverbindung

Pflege der landeseinheitlichen Daten mit Zahlungsempfänger-Informationen (Bankverbindungen) der entgeltfinanzierten Dienstleister laden »

(März 2012; Anschreiben Bankverbindung, 101324 Bytes)

Kontakt

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Telefon: (030) 9028 - 0
Telefax: (030) 9028 - 2063
Kontakt

Berliner Sozialrecht

Das in Berlin geltende Sozialrecht für Sie zum Nachlesen.

Pflegeportal

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