Häufig gestellte Fragen und unsere Antworten

  1. Ist der Schutz meiner persönlichen Daten gewährleistet ?
  2. Wie kann ich die eingegebenen Dienstzeiten speichern ?
  3. Wie kann ich bereits eingegebene Rahmendaten verändern ?
  4. Wie lange werden meine eingegebenen Daten gespeichert ?
  5. Wie finde ich die Schlüsselzahlen für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ?
  6. Wirken sich Zeiten einer Kindererziehung auf meine Versorgung aus ?
  7. Wie ist eine Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen ?
  8. Was habe ich zu beachten, wenn ich meine Dienstzeit bis zum Ruhestand im Rahmen der Altersteilzeit abgeleistet habe ?
  9. Welche Zeiten werden mir als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt ?
  10. Ich befand mich in mehreren Beamtenverhältnissen, welches ist bei den Rahmendaten einzutragen ?
  11. Was besagt die „Günstigerprüfung“ ?
  12. Wann muss ich einen Versorgungsabschlag hinnehmen und wie errechnet er sich ?
  13. Wo finde ich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zur Ermittlung des Ruhegehaltes ?
  14. Wie werden Kinder bei den Versorgungsbezügen berücksichtigt ?
  15. Ich habe später einen Anspruch auf Rente. Gibt es bis zum Beginn der Rentenzahlung eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ?
  16. Ich bin geschieden und nach Scheidungsurteil zum Versorgungsausgleich verpflichtet. In welcher Höhe werden meine Versorgungsbezüge gekürzt ?
  17. Warum wird keine Versorgungsauskunft erstellt, wenn ich mich noch keine 5 Jahre im Beamtenverhältnis befinde ?
  18. Gibt es einen Mindestbetrag, der als Versorgungsbezug gezahlt wird ?
  19. Werden meine Versorgungsbezüge versteuert ?
  20. Gibt es weitere Informationen zur beamtenrechtlichen Versorgung in Berlin ?

1. Ist der Schutz meiner persönlichen Daten gewährleistet?

Die Daten können nicht von Dritten eingesehen werden und haben keinerlei Personenbezug, wie Name, Personalnummer, Anschrift, Dienststelle etc. Es besteht keine Schnittstelle zu anderen Anwendungen, die Ihre persönlichen Daten enthalten. Ein Zugriff ist ausschließlich mit dem Geburtsdatum und der zugeteilten Identifikationsnummer möglich; somit ist ein Zugriff von Unbefugten ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang wird eine sichere Aufbewahrung der Identifikationsnummer empfohlen.

2. Wie kann ich die eingegebenen Dienstzeiten speichern?

Nach jeder einzelnen Dienstzeiteneingabe ist unter „Aktion“ auf den Button „+“ zu klicken, dadurch wird die Dienstzeit gespeichert. Bisher eingegebene Dienstzeiten können durch Anklicken des Button verändert oder gelöscht werden.

3. Wie kann ich bereits eingegebene Rahmendaten verändern?

Zur Veränderung der Rahmendaten ist die „Zurück“- Schaltfläche anzuklicken.

4. Wie lange werden meine eingegebenen Daten gespeichert?

Die von Ihnen eingegebenen Daten werden 14 Tage gespeichert. Sollten Sie Ihre Auskunft in diesem Zeitraum nochmals aufrufen, so beginnt die Speicherfrist neu.

5. Wie finde ich die Schlüsselzahlen für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten?

Die Schlüsselzahlen für die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten können dem Dienstzeiten-Schlüsselkatalog entnommen werden. Eine Kurzbeschreibung wird in dem Dienstzeitenauswahlfeld des Programms eingeblendet.

6. Wirken sich Zeiten einer Kindererziehung auf meine Versorgung aus?

Entscheidend ist, ob die Kinder innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren wurden.

  • Wurden die Kinder außerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren, so findet keine Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit statt. In diesen Fällen wird erst nach Versetzung in den Ruhestand von der Pensionsstelle geprüft, ob ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren ist (siehe hierzu Merkblatt zum Kindererziehungszuschlag ##icon:pdf##).
  • Wurden die Kinder vor dem 01.01.1992 innerhalb eines Beamtenverhältnisses geboren, ist die Zeit von Geburt an bis zur Vollendung des 6. Lebensmonates in vollem Umfang berücksichtigungsfähig. Zur Eingabe ist der Dienstzeitenschlüssel 640 zu verwenden.
  • Für nach dem 31.12.1991 innerhalb eines Beamtenverhältnisses geborene Kinder wird erst nach Versetzung in den Ruhestand von der Pensionsstelle geprüft, ob ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren ist (siehe hierzu Merkblatt zum Kindererziehungszuschlag ##icon:pdf##).

7. Wie ist eine Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen?

Für die Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung ist es erforderlich, zusätzlich den Beschäftigungsumfang als Bruch in dem dafür vorgesehenen Feld zu erfassen (z. B. 20/40 oder 13,5/27).

8. Was habe ich zu beachten, wenn ich meine Dienstzeit bis zum Ruhestand im Rahmen der Altersteilzeit abgeleistet habe?

Entscheidend ist, ob Sie eine Altersteilzeit nach § 35c LBG alter Fassung ableisten, die zu 9/10 ruhegehaltfähig ist (Dienstzeitenschlüssel 610) oder eine Altersteilzeit nach § 111 LBG, die zu 3/4 ruhegehaltfähig ist (Dienstzeitenschlüssel 694).

Wurde Altersteilzeit nach § 35c LBG alter Fassung mit weniger als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet, so ist zusätzlich der Beschäftigungsumfang als Teilzeitbruch einzugeben.

Wurde Altersteilzeit nach § 111 LBG abgeleistet, ist nur der genehmigte Zeitraum ohne Teilzeitbruch einzugeben.

9. Welche Zeiten werden mir als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt?

Grundsätzlich werden von Amts wegen Zeiten des Wehr-/Zivildienstes sowie die im Beamtenverhältnis verbrachten Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt.

Die Berücksichtigung von weiteren Zeiten (z.B. Ausbildung/Studium, hauptberufliche und/oder förderliche Zeiten) als ruhegehaltfähige Dienstzeit bedürfen einer formellen Vordienstzeitenentscheidung. Weitere Informationen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten finden Sie hier.

10. Ich befand mich in mehreren Beamtenverhältnissen, welches ist bei den Rahmendaten einzutragen?

Es ist stets der Beginn des Beamtenverhältnisses einzutragen, aus welchem der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand erfolgt.

11. Was besagt die „Günstigerprüfung“?

Die Günstigerprüfung kommt für die Beamtenverhältnisse in Betracht, die bereits am 31.12.1991 bestanden haben. Es wird im Rahmen der Besitzstandswahrung maschinell geprüft, ob sich nach dem Übergangsrecht ein höherer Ruhegehaltssatz ergibt.

12. Wann muss ich einen Versorgungsabschlag hinnehmen und wie errechnet er sich?

Ein Versorgungsabschlag ist zu erheben, wenn

  • die Antragsaltersgrenze (ab 63. Lj.) in Anspruch genommen wird,
  • ­die Versetzung in den Ruhestand vor dem 63. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit erfolgt, die nicht auf einem Dienstunfall beruht,
  • ­die Versetzung in den Ruhestand vor dem 63. Lebensjahr wegen anerkannter Schwerbehinderung von mindestens 50 v.H. erfolgt.

Der Versorgungsabschlag beträgt pro Jahr 3,6 v.H. – insgesamt maximal 10,8 v.H.
Soweit kein volles Jahr vorliegt wird er auf zwei Dezimalstellen ausgerechnet; dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung des Versorgungsabschlages werden etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umgerechnet.

Das ermittelte Ruhegehalt wird um diesen Prozentsatz dauerhaft gekürzt.

13. Wo finde ich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zur Ermittlung des Ruhegehaltes?

In Ihrem letzten Besoldungsnachweis sind alle relevanten Beträge enthalten.
Sollten Sie sich in einer Teilzeitbeschäftigung befinden, so sind die einzelnen Beträge entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung anzusetzen.

Nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zählen u.a. das Kindergeld, der kinderbezogene Zuschlag zum Familienzuschlag, die Mehrarbeitsvergütung, der Altersteilzeitzuschlag und der Unfallausgleich. Im Übrigen können auch andere Zulagen entfallen, die nicht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. Dies entnehmen Sie bitte dem Bescheid über die Bewilligung der Zulage.

Grundsätzlich müssen die Bezüge des letzten Amtes dem Grunde nach 2 Jahre zugestanden haben.

14. Wie werden Kinder bei den Versorgungsbezügen berücksichtigt?

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld grundsätzlich gegeben sind, wird der kinderbezogene Anteil zum Familienzuschlag neben dem Ruhegehalt gezahlt.

15. Ich habe später einen Anspruch auf Rente. Gibt es bis zum Beginn der Rentenzahlung eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes?

Wenn Sie neben den versorgungsrechtlichen Ansprüchen noch Rentenanwartschaften erworben wurden, kann zwischen Ruhestandsbeginn und Rentenbeginn eine finanzielle Lücke entstehen.

Deshalb wird auf Antrag für die Zeit bis zur Rentengewährung eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes vorgenommen; sie beträgt 0,95667 von Hundert für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie u.a. nach Vollendung des 17.Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass Sie
  • mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder einer besonderen vorgezogenen Altersgrenze (Vollzugsdienst) in den Ruhestand getreten sind oder wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurden und
  • bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und
  • einen Ruhegehaltssatz von 66,97% noch nicht erreicht haben und
  • keine Erwerbseinkünfte beziehen, die im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigen.
    Es empfiehlt sich, den Antrag zeitnah zum Beginn des Ruhestandes zu stellen, da die vorübergehende Erhöhung mit dem Antragsmonat beginnt. Als Nachweis der anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten benötigt die Pensionsstelle Ihren Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers.

In der Versorgungsauskunft online wird eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes jedoch nicht berücksichtigt.

16. Ich bin geschieden und nach Scheidungsurteil zum Versorgungsausgleich verpflichtet. In welcher Höhe werden meine Versorgungsbezüge gekürzt?

Der vom Familiengericht festgesetzte Versorgungsausgleichsbetrag nimmt an den linearen Anpassungen Ihrer Bezüge teil; der zum Ende der Ehezeit festgestellte Betrag erhöht sich also prozentual.

In der Versorgungsauskunft online wird er jedoch nicht berücksichtigt.

17. Warum wird keine Versorgungsauskunft erstellt, wenn ich mich noch keine 5 Jahre im Beamtenverhältnis befinde?

Grundsätzlich haben Sie einen Versorgungsanspruch erst dann erworben, wenn Sie sich mindestens 5 Jahre (Wartezeit) im Beamtenverhältnis befunden haben. Diese Frist ist auch erfüllt, wenn beispielsweise vor dem Beamtenverhältnis Zeiten des Wehr-/oder Zivildienstes oder hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen sind.

18. Gibt es einen Mindestbetrag, der als Versorgungsbezug gezahlt wird?

Ja, aus diesem Grunde weist die Versorgungsauskunft online auch die Mindestversorgungsbezüge aus, wenn die errechneten Versorgungsbezüge unter diesem Betrag liegen.

Weitere Informationen finden zur Mindestversorgung finden Sie hier.

19. Werden meine Versorgungsbezüge versteuert?

Versorgungsbezüge zählen nach dem Einkommenssteuerrecht zu den steuerpflichtigen Einkünften. Für die Ermittlung der Steuerbeträge des künftigen Versorgungsbezuges können Sie den Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen über https://www.bmf-steuerrechner.de/ verwenden.

20. Gibt es weitere Informationen zur beamtenrechtlichen Versorgung in Berlin?

Sie finden weitere Informationen zur beamtenrechtlichen Versorgung des Landes Berlin auf den Internetseiten der Pensionsstelle im Landesverwaltungsamt Berlin.