Ein Versorgungsabschlag ist zu erheben, wenn
- die Antragsaltersgrenze ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird. Der Versorgungsabschlag beträgt pro Jahr 3,6 v.H. – insgesamt maximal 14,4 v.H..
- die Versetzung in den Ruhestand vor dem 65. Lebensjahr* wegen Dienstunfähigkeit erfolgt, die nicht auf einem Dienstunfall beruht. Der Versorgungsabschlag beträgt pro Jahr 3,6 v.H. – insgesamt maximal 10,8 v.H..
*Bitte beachten Sie die Übergangsvorschriften des § 69g Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG. Darin ist die stufenweise Anhebung vom 63. auf das 65. Lebensjahr ab 01.01.2026 bis 31.12.2032 geregelt.
- **die Versetzung in den Ruhestand vor dem 65. Lebensjahr* wegen einer anerkannten Schwerbehinderung mit einem Grad von mindestens 50 erfolgt. Der Versorgungsabschlag beträgt pro Jahr 3,6 v.H. – insgesamt maximal 10,8 v.H.
*Für die Geburtsjahrgänge von 1966 bis 1972 sind Übergangsvorschriften zu beachten § 69g Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG. Darin ist die stufenweise Anhebung vom 63. auf das 65. Lebensjahr ab 01.01.2026 bis 31.12.2032 geregelt.
Soweit kein volles Jahr vorliegt, wird der Versorgungsabschlag auf zwei Dezimalstellen ausgerechnet; dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung des Versorgungsabschlages werden etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umgerechnet.
Das ermittelte Ruhegehalt wird um diesen Prozentsatz dauerhaft gekürzt.
Ausnahmen zur Versorgungsabschlagsregelung bei der Berechnung einer (Gesamt-)Dienstzeit
Bei einem Ruhestandsbeginn ab 01.01.2026 können beamtete Dienstkräfte ohne Versorgungsabschläge hinnehmen zu müssen, wenn sie
- auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht haben,
- wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht haben.
Bitte beachten Sie die Übergangsvorschriften des § 69g Abs. 2 Nr. 2 LBeamtVG. Danach können beamtete Dienstkräfte, die im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.12.2032 ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen vorzeitig wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens eine (Gesamt-)Dienstzeit von 35 Jahren zurückgelegt haben.
Als Dienstzeiten (im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 5 Nummer 1 und 2) werden berücksichtigt:
- ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 (insbesondere Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst),
- Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk (Berufsständische Versorgungswerke in diesem Sinne sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen, z.B. Ärztekammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Apothekerkammer, Architektenkammer usw.) soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen,
- die der beamteten Dienstkraft zuzuordnenden Zeiten der Kindererziehung nach § 50a LBeamtVG, unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt des Kindes, auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder,
- Zeiten, die nach § 50d LBeamtVG zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen, also Zeiten der Pflege, sowie Zeiten einer der beamteten Dienstkraft zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr.
Nicht als Dienstzeit berücksichtigt werden:
- Pflichtbeitragszeiten, die im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, z.B. während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe,
- Pflichtbeitragszeiten, für die Rentenbeiträge nach § 210 SGB VI erstattet wurden.
Bei der Bestimmung der Dauer der Pflichtbeitragszeiten sind nur Zeiträume zu berücksichtigen, für die tatsächliche Pflichtbeiträge abgeführt wurden.
Nicht erforderlich ist die tatsächliche Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit. Dies gilt für Zeiten bei einem berufsständischen Versorgungswerk entsprechend.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung der Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt.
Doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeiten werden nur einfach berücksichtigt.
Soweit sich bei der Berechnung der Dienstzeit Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung der (Gesamt-)Dienstzeit wird in der Versorgungsauskunft online nicht vorgenommen.