Hinweise zur informatorischen Versorgungsberechnung

Allgemeine Hinweise

Mit der Versorgungsauskunft online können Sie Ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit, Ihren Ruhegehaltssatz, die Höhe des Ruhegehaltes und einen möglichen Versorgungsabschlag ermitteln.

Wir empfehlen, nach Lektüre unserer Hinweise und dem Zusammenstellen Ihrer Unterlagen die eigentliche Berechnung (siehe obige Schaltfläche) in einem neuen Fenster zu öffnen (Auswahl über rechte Maustaste). Somit können Sie im Bedarfsfall zwischen der Berechnung und unseren Hinweisen hin- und herspringen, ohne dass Ihre Daten verloren gehen.

Bitte beachten Sie, dass sich aus der von Ihnen veranlassten Berechnung keine Rechtsansprüche herleiten lassen – sie hat lediglich Informations-Charakter und soll als Hilfe für Ihre weiteren persönlichen Planungen dienen.
Grundsätzlich müssen Sie eine Dienstzeit von 5 Jahren abgeleistet haben, um einen Versorgungsanspruch zu erlangen.

Versorgungsbezüge zählen nach dem Einkommenssteuerrecht zu den steuerpflichtigen Einkünften. Für die Ermittlung der Steuerbeträge des künftigen Versorgungsbezuges können Sie den Lohn- und Einkommenssteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen über https://www.bmf-steuerrechner.de/ verwenden.

Unterlagen zum beruflichen Werdegang

Bevor Sie die Berechnung öffnen, empfehlen wir Ihnen, sämtliche Unterlagen bereitzulegen, die Ihren beruflichen Werdegang betreffen (u.a. Bescheide, Bescheinigungen bzw. Nachweise über Wehr- und / oder Zivildienst, Vordienstzeiten – ersatzweise Studienzeiten oder anderen anrechenbaren Zeiten -, Vorbereitungsdienst, Ernennungsurkunde(n), Genehmigungen über Teilzeitbeschäftigungen oder Beurlaubungen mit oder ohne Fortzahlung der Dienstbezüge).
Erfahrungsgemäß ist es eine Erleichterung, den beruflichen Werdegang vorab in chronologischer Reihenfolge niederzuschreiben; zu diesem Zweck können Sie einen

abrufen und ausdrucken.

Die Schlüsselzahlen für die einzelnen Dienstzeiten (DZ) entnehmen Sie bitte dem

Eingabe von Teilzeitbeschäftigungen

Zur richtigen Eingabe Ihrer Teilzeitbeschäftigungen (TZ) benötigen Sie die Bewilligungsbescheide, die die Angaben der betreffenden Zeiträume sowie den Umfang der reduzierten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit enthalten.

Beispiel:
Sie waren vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 als Beamter/in teilzeitbeschäftigt mit
20 Wochenstunden. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit betrug 40 Stunden.

Berücksichtigung von Dienstzeiten

Die Berücksichtigung von
  • Beamtenzeiten / Richterzeiten (§ 6 LBeamtVG),
  • berufsmäßigem Wehrdienst und vergleichbaren Zeiten (§ 8 LBeamtVG),
  • nichtberufsmäßigem Wehrdienst und vergleichbaren Zeiten (§ 9 LBeamtVG)

als ruhegehaltfähige Dienstzeit erfolgt kraft Gesetzes und bedürfen keiner besonderen Anerkennung. Sie können diese Dienstzeiten anhand Ihrer Unterlagen bzw. des von Ihnen ausgefüllten Erfassungsbogens eingeben.

Die Berücksichtigung von
  • Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, die zu Ihrer Ernennung geführt haben (§ 10 LBeamtVG, § 10 LBeamtVG F.23),
  • sonstigen Zeiten (§ 11 LBeamtVG, § 11 LBeamtVG F.23),
  • Ausbildungszeiten und sonstigen förderlichen Zeiten (§ 12 LBeamtVG),
  • Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 12b LBeamtVG) und
  • geforderter und förderlicher Berufspraxis für Professoren (§ 67 LBeamtVG)

als ruhegehaltfähige Dienstzeit bedürfen einer formellen Vordienstzeitenentscheidung. Auch ohne eine formelle Anerkennung ist die Eingabe solcher Zeiten möglich. Weitere Informationen über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten finden Sie hier.

Zeiten, die weder beamtenrechtliche Dienstzeiten, noch anerkannte Vordienstzeiten i.S.d. LBeamtVG sind, bleiben bei der Berechnung außen vor, d.h. sie sind nichteinzutragen.

Versorgungsabschläge

Möchten Sie vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, beachten Sie bitte unsere Informationen zu den Altersgrenzen und Versorgungsabschlägen.

Speicherung Ihrer eingegebenen Daten

Die von Ihnen eingegebenen Daten werden für einen 14-tägigen Zeitraum gespeichert; bei Aufruf dieser Daten innerhalb des Zeitraumes beginnt die Speicherfrist neu. Nach Ablauf der Frist werden die bisher gespeicherten Daten automatisch gelöscht. Näheres finden Sie in der Bedienungsanleitung.