Regelaltersgrenze
- Beamtinnen und Beamte treten in der Regel mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr erreichen.
- Lehrkräfte an Schulen treten mit Ablauf des Schulhalbjahres in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
- Lehrkräfte an Hochschulen treten mit Ablauf des Semesters in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
- Für Polizeivollzugs-, Justizvollzugs- und feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte gelten unterschiedliche besondere Altersgrenzen. Sehen Sie hierzu §§ 104 bis 107 LBG.
Für die Jahrgänge 1961 bis 1967 sind für die Regelaltersgrenze die Übergangsvorschriften nach § 108a LBG zu beachten.
Dienstunfähigkeit
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen aufgrund Feststellung der Dienstunfähigkeit. Sehen Sie hierzu §§ 39, 40, 41 LBG
- mit Versorgungsabschlag bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
- ohne Versorgungsabschlag bei einer Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Versetzungen in den Ruhestand zwischen dem 1.Januar 2026 bis zum 31.12.2032 finden die Übergangsvorschriften nach § 69g Abs. 2 LBeamtVG Anwendung.
Beachten Sie bitte unsere weiteren
Informationen zu den Altersgrenzen und Versorgungsabschlägen.
Schwerbehinderung
Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 62.Lebensjahres auf Antrag bei anerkannter Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert. Sehen Sie hierzu § 39 Abs. 3 Nr. 1 LBG.
- mit Versorgungsabschlag bei einer Versetzung in den Ruhestand bis Vollendung des 65. Lebensjahres.
- ohne Versorgungsabschlag bei einer Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für vor dem 01.01.1966 Geborene gilt weiterhin die Vollendung des 63. Lebensjahres. Für die Jahrgänge 1966 bis 1972 findet für die Altersgrenze der Abschlagsregelung die Übergangsvorschrift nach § 69g Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG Anwendung.
Beachten Sie bitte unsere weiteren
Informationen zu den Altersgrenzen und Versorgungsabschlägen.
Antragsaltersgrenze
Versetzung in den Ruhestand ab Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit. Sehen Sie hierzu § 39 Abs. 3 Nr. 2 LBG .
Eine Dateneingabe ist hier nur insoweit möglich, wenn der Ruhestand frühestens nach Monatsablauf, in dem das 63. Lebensjahr vollendet wird, beginnt. Dies wird als die aus § 43 Abs. 2 LBG zu entnehmende Regel angesehen und gilt, falls nicht ausdrücklich ein abweichender Zeitpunkt festgesetzt wird. Auf ausdrücklichen Antrag der Beamtin oder des Beamten hin ist auch ein Ruhestandbeginn mitten im Monat möglich, wird durch dieses Programm jedoch nicht abgedeckt.
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