Hier finden Sie alle für die Versorgungsberechnung benötigten Dienstzeiten mit Anmerkungen.
Dienstzeitenschlüsselkatalog
Dienstzeiten im Beamtenverhältnis
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Beamtenverhältnis (Zeiten als Beamter, Richter, Referendariat, Vorbereitungsdienst)
301 / Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet
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Rechtsgrundlage
§ 3 BeamtVÜV -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
doppelt, bei weniger als einem Jahr nur einfach -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
einfach -
Anmerkungen
Beginn und Ende im Zeitraum vom 03.10.1990 bis 31.12.1995 und Anerkennung muss vorliegen
Eingaberegel bei Teilzeitbeschäftigung siehe Bedienungsanleitung
601 / Beamtendienstzeit
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Rechtsgrundlage
§ 6 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
wie abgeleistet -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
voll -
Anmerkungen
keine
607 / Vorbereitungsdienst / Referendariat (Beamtenverhältnis auf Widerruf)
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Rechtsgrundlage
§ 6 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
wie abgeleistet -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
voll -
Anmerkungen
keine
612 / Teildienstfähigkeit (begrenzte Dienstfähigkeit)
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Rechtsgrundlage
§ 6 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
wie abgeleistet -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
voll -
Anmerkungen
ggfs. programmseitige Aufstockung auf 2/3 (Zurrechnungszeit)
1321 / Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen
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Rechtsgrundlage
§ 13 Abs. 2 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
doppelt, bei weniger als einem Jahr nur einfach -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
einfach -
Anmerkungen
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
Achtung
Sind sowohl die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichen klimatischen Einflüssen als doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeit, als auch für die Zurechnungszeit aufgrund von Dienstunfähigkeit erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Berechnungsvorschrift Anwendung. Eine fehlerfreie Berechnung dieser Fallkonstellation (Dienstzeit mit DZS 1321 und Dienstunfähigkeit) ist mit der Versorgungsauskunft online nicht möglich.
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Rechtsgrundlage
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Beurlaubungen
604 / Beurlaubung ohne Dienstbezüge
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Rechtsgrundlage
§ 6 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
keine -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
keine
605 / Beurlaubung öffentl. / dienstl. Interesse
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Rechtsgrundlage
§ 6 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
wie abgeleistet -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
voll -
Anmerkungen
Anerkennung muss vorliegen, Ruhegehaltfähigkeit muss zugestanden sein,
Bei Bescheiderteilung ab Juli 2011: Berücksichtigung zusätzlich abhängig von der Zahlung eines Versorgungszuschlages
1322 / Heimaturlaub
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Rechtsgrundlage
§ 13 Abs. 2 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
voll -
Anmerkungen
Dieser DZS ist nur in Verbindung mit DZS 1321 möglich
Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
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Rechtsgrundlage
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Erziehungszeiten
640 / Erziehungszeit
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Rechtsgrundlage
§ 6 LBeamtVG a.F. -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
voll -
Anmerkungen
max. sechs Monate ab Geburt des Kindes, sofern es vor 1992 und innerhalb des Beamtenverhältnisses geboren wurde
Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
641 / Erziehungsurlaub / Elternzeit
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Rechtsgrundlage
§ 6 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
keine -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkung
keine
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Rechtsgrundlage
Zeiten vor dem Beamtenverhältnis
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(Nicht-)Berufsmäßiger Wehr- und Polizeidienst
800 / Berufsmäßiger Wehr- und Polizeidienst
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Rechtsgrundlage
§ 8 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
wie abgeleistet -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
voll -
Anmerkungen
im Beitrittsgebiet frühestens ab 03.10.1990 zu verwenden
900 / nichtberufsmäßiger Wehr- und Polizeidienst (Zivil-/Grundwehrdienst)
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Rechtsgrundlage
§ 9 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
voll -
Anmerkungen
keine
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Rechtsgrundlage
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Privatrechtliche Zeiten
1001 / privatrechtliches Arbeitsverhältnis
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Rechtsgrundlage
§ 10 LBeamtVG
§ 10 LBeamtVG F.23 -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
wie abgeleistet -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
voll -
Anmerkungen
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
Für ab 23.02.2023 verbeamtete Dienstkräfte wird die Dienstzeit, ggfs. zzgl. der Dienstzeiten nach 1100, 1101, 1103, auf fünf Jahre begrenzt
1200 / Studien-, Hochschul-, Fachschulzeit
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Rechtsgrundlage
§ 12 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
Begrenzung auf drei Jahre (1095 Tage)
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
1201 / vorgeschriebene praktische Ausbildung
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Rechtsgrundlage
§ 12 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
1202 / vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit
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Rechtsgrundlage
§ 12 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
1204 / förderliche Zeiten (Vollzug, Feuerwehr)
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Rechtsgrundlage
§ 12 Abs. 2 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
programmseitige Begrenzung auf fünf Jahre für Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
1205 / vorgeschriebene Promotion
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Rechtsgrundlage
§ 12 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll - *Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
Nur wenn Einstellungsvoraussetzung gewesen ist
programmseitige Begrenzung auf zwei Jahre
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
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Rechtsgrundlage
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Sonstige Zeiten nach § 11 LBeamtVG
1100 / Sonstige Zeiten § 11 LBeamtVG
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Rechtsgrundlage
§ 11 LBeamtVG
§ 11 LBeamtVG F.23 -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
Für ab 23.02.2023 verbeamtete Dienstkräfte wird die Dienstzeit, ggfs. zzgl. der Dienstzeiten nach 1001, 1101, 1103, auf fünf Jahre begrenzt
1101 / Sonstige Zeiten nach § 11 LBeamtVG zur Hälfte
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Rechtsgrundlage
§ 11 Nr. 1a oder Nr. 3 LBeamtVG
§ 11 Nr. 1a oder Nr. 3 LBeamtVG F.23 -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
halb -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
Begrenzung auf zehn ruhegehaltfähige Jahre aus der effektiven Dienstzeit
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
Für ab 23.02.2023 verbeamtete Dienstkräfte wird die Dienstzeit, ggfs. zzgl. der Dienstzeiten nach 1001, 1100, 1103, auf fünf Jahre begrenzt
Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
1103 / Sonstige Zeiten § 11 LBeamtVG Teilzeit
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Rechtsgrundlage
§ 11 LBeamtVG
§ 11 LBeamtVG F.23 -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
wie abgeleistet -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
Für ab 23.02.2023 verbeamtete Dienstkräfte wird die Dienstzeit, ggfs. zzgl. der Dienstzeiten nach 1001, 1101, 1103, auf fünf Jahre begrenzt
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Rechtsgrundlage
Professoren
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Dienstzeiten für Professoren
6701 / Zugehörigkeit Lehrkörper einer Hochschule
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Rechtsgrundlage
§ 67 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
nur nach Habilitation
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
6702 / Promotionszeit
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Rechtsgrundlage
§ 67 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
programmseitige Begrenzung auf zwei Jahre
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
6703 / Habilitationszeit
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Rechtsgrundlage
§ 67 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
programmseitige Begrenzung auf drei Jahre
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
6714 / geforderte Berufspraxis
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Rechtsgrundlage
§ 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 Hs 1 LBeamtVG
§ 100 Abs. 1 Nr. 4b HRG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
programmseitige Begrenzung auf fünf Jahre
Gesamtbegrenzung mit DSZ 6715 und 6707 im neuen Recht auf höchstens zehn Jahre
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
6715 / förderliche Berufspraxis
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Rechtsgrundlage
§ 67 Abs. 2 Satz 4 Hs 2 LBeamtVG (Neues Recht)
§ 67 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 BeamtVG F.91 (Übergangsrecht) -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
voll (Neues Recht)
zur Hälfte (Übergangsrecht) -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
Gesamtbegrenzung mit DZS 6714 und DZS 6707 im neuen Recht auf höchstens zehn Jahre
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
6707 / förderliche Berufspraxis zur Hälfte
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Rechtsgrundlage
§ 67 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
halb - Berücksichtigung Gesamtdienstzeit*
kein -
Anmerkungen
Gesamtbegrenzung mit DZS 6714 und DZS 6715 im neuen Recht auf höchstens zehn Jahre
Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
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Rechtsgrundlage
Zeiten ausschließlich für Gesamtdienstzeit
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Zusätzlich einzugebende Zeiten zur Berechnung der Gesamtdienstzeit
7900 / Prüfung Dienstjahre
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Rechtsgrundlage
§ 14 Abs. 3 S. 5 und 6 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
keine -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
voll -
Anmerkungen
Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
7910 / Prüfung Pflegezeit
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Rechtsgrundlage
§ 14 Abs. 3 S. 5 und 6 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
keine -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
voll -
Anmerkungen
Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
7920 / Arbeitslosigkeit
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Rechtsgrundlage
§ 14 Abs. 3 S. 5 und 6 LBeamtVG -
Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
keine -
Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
keine -
Anmerkungen
Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
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Rechtsgrundlage
Merkblätter
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Ausnahmen zu Versorgungsabschlagsregelungen bei der Berechnung einer (Gesamt-) Dienstzeit
PDF-Dokument (53.6 kB) - Stand: 24.02.2026