Dienstzeitenschlüsselkatalog

Hier finden Sie alle für die Versorgungsberechnung benötigten Dienstzeiten mit Anmerkungen.

Dienstzeiten im Beamtenverhältnis

  • Beamtenverhältnis (Zeiten als Beamter, Richter, Referendariat, Vorbereitungsdienst)

    301 / Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet

    • Rechtsgrundlage
      § 3 BeamtVÜV
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      doppelt, bei weniger als einem Jahr nur einfach
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      einfach
    • Anmerkungen
      Beginn und Ende im Zeitraum vom 03.10.1990 bis 31.12.1995 und Anerkennung muss vorliegen
      Eingaberegel bei Teilzeitbeschäftigung siehe Bedienungsanleitung

    601 / Beamtendienstzeit

    • Rechtsgrundlage
      § 6 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      wie abgeleistet
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      voll
    • Anmerkungen
      keine

    607 / Vorbereitungsdienst / Referendariat (Beamtenverhältnis auf Widerruf)

    • Rechtsgrundlage
      § 6 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      wie abgeleistet
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      voll
    • Anmerkungen
      keine

    612 / Teildienstfähigkeit (begrenzte Dienstfähigkeit)

    • Rechtsgrundlage
      § 6 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      wie abgeleistet
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      voll
    • Anmerkungen
      ggfs. programmseitige Aufstockung auf 2/3 (Zurrechnungszeit)

    1321 / Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen

    • Rechtsgrundlage
      § 13 Abs. 2 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      doppelt, bei weniger als einem Jahr nur einfach
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      einfach
    • Anmerkungen
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
      Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
      Achtung
      Sind sowohl die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichen klimatischen Einflüssen als doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeit, als auch für die Zurechnungszeit aufgrund von Dienstunfähigkeit erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Berechnungsvorschrift Anwendung. Eine fehlerfreie Berechnung dieser Fallkonstellation (Dienstzeit mit DZS 1321 und Dienstunfähigkeit) ist mit der Versorgungsauskunft online nicht möglich.
  • Beurlaubungen

    604 / Beurlaubung ohne Dienstbezüge

    • Rechtsgrundlage
      § 6 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      keine
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      keine

    605 / Beurlaubung öffentl. / dienstl. Interesse

    • Rechtsgrundlage
      § 6 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      wie abgeleistet
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      voll
    • Anmerkungen
      Anerkennung muss vorliegen, Ruhegehaltfähigkeit muss zugestanden sein,
      Bei Bescheiderteilung ab Juli 2011: Berücksichtigung zusätzlich abhängig von der Zahlung eines Versorgungszuschlages

    1322 / Heimaturlaub

    • Rechtsgrundlage
      § 13 Abs. 2 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      voll
    • Anmerkungen
      Dieser DZS ist nur in Verbindung mit DZS 1321 möglich
      Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
  • Erziehungszeiten

    640 / Erziehungszeit

    • Rechtsgrundlage
      § 6 LBeamtVG a.F.
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      voll
    • Anmerkungen
      max. sechs Monate ab Geburt des Kindes, sofern es vor 1992 und innerhalb des Beamtenverhältnisses geboren wurde
      Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung

    641 / Erziehungsurlaub / Elternzeit

    • Rechtsgrundlage
      § 6 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      keine
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkung
      keine

Zeiten vor dem Beamtenverhältnis

  • (Nicht-)Berufsmäßiger Wehr- und Polizeidienst

    800 / Berufsmäßiger Wehr- und Polizeidienst

    • Rechtsgrundlage
      § 8 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      wie abgeleistet
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      voll
    • Anmerkungen
      im Beitrittsgebiet frühestens ab 03.10.1990 zu verwenden

    900 / nichtberufsmäßiger Wehr- und Polizeidienst (Zivil-/Grundwehrdienst)

    • Rechtsgrundlage
      § 9 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      voll
    • Anmerkungen
      keine
  • Privatrechtliche Zeiten

    1001 / privatrechtliches Arbeitsverhältnis

    • Rechtsgrundlage
      § 10 LBeamtVG
      § 10 LBeamtVG F.23
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      wie abgeleistet
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      voll
    • Anmerkungen
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
      Für ab 23.02.2023 verbeamtete Dienstkräfte wird die Dienstzeit, ggfs. zzgl. der Dienstzeiten nach 1100, 1101, 1103, auf fünf Jahre begrenzt

    1200 / Studien-, Hochschul-, Fachschulzeit

    • Rechtsgrundlage
      § 12 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      Begrenzung auf drei Jahre (1095 Tage)
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen

    1201 / vorgeschriebene praktische Ausbildung

    • Rechtsgrundlage
      § 12 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen

    1202 / vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit

    • Rechtsgrundlage
      § 12 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen

    1204 / förderliche Zeiten (Vollzug, Feuerwehr)

    • Rechtsgrundlage
      § 12 Abs. 2 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      programmseitige Begrenzung auf fünf Jahre für Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen

    1205 / vorgeschriebene Promotion

    • Rechtsgrundlage
      § 12 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • *Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      Nur wenn Einstellungsvoraussetzung gewesen ist
      programmseitige Begrenzung auf zwei Jahre
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
  • Sonstige Zeiten nach § 11 LBeamtVG

    1100 / Sonstige Zeiten § 11 LBeamtVG

    • Rechtsgrundlage
      § 11 LBeamtVG
      § 11 LBeamtVG F.23
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
      Für ab 23.02.2023 verbeamtete Dienstkräfte wird die Dienstzeit, ggfs. zzgl. der Dienstzeiten nach 1001, 1101, 1103, auf fünf Jahre begrenzt

    1101 / Sonstige Zeiten nach § 11 LBeamtVG zur Hälfte

    • Rechtsgrundlage
      § 11 Nr. 1a oder Nr. 3 LBeamtVG
      § 11 Nr. 1a oder Nr. 3 LBeamtVG F.23
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      halb
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      Begrenzung auf zehn ruhegehaltfähige Jahre aus der effektiven Dienstzeit
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
      Für ab 23.02.2023 verbeamtete Dienstkräfte wird die Dienstzeit, ggfs. zzgl. der Dienstzeiten nach 1001, 1100, 1103, auf fünf Jahre begrenzt
      Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung

    1103 / Sonstige Zeiten § 11 LBeamtVG Teilzeit

    • Rechtsgrundlage
      § 11 LBeamtVG
      § 11 LBeamtVG F.23
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      wie abgeleistet
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
      Für ab 23.02.2023 verbeamtete Dienstkräfte wird die Dienstzeit, ggfs. zzgl. der Dienstzeiten nach 1001, 1101, 1103, auf fünf Jahre begrenzt

Professoren

  • Dienstzeiten für Professoren

    6701 / Zugehörigkeit Lehrkörper einer Hochschule

    • Rechtsgrundlage
      § 67 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      nur nach Habilitation
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen

    6702 / Promotionszeit

    • Rechtsgrundlage
      § 67 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      programmseitige Begrenzung auf zwei Jahre
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen

    6703 / Habilitationszeit

    • Rechtsgrundlage
      § 67 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      programmseitige Begrenzung auf drei Jahre
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen

    6714 / geforderte Berufspraxis

    • Rechtsgrundlage
      § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 Hs 1 LBeamtVG
      § 100 Abs. 1 Nr. 4b HRG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      programmseitige Begrenzung auf fünf Jahre
      Gesamtbegrenzung mit DSZ 6715 und 6707 im neuen Recht auf höchstens zehn Jahre
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen

    6715 / förderliche Berufspraxis

    • Rechtsgrundlage
      § 67 Abs. 2 Satz 4 Hs 2 LBeamtVG (Neues Recht)
      § 67 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 BeamtVG F.91 (Übergangsrecht)
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      voll (Neues Recht)
      zur Hälfte (Übergangsrecht)
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      Gesamtbegrenzung mit DZS 6714 und DZS 6707 im neuen Recht auf höchstens zehn Jahre
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen

    6707 / förderliche Berufspraxis zur Hälfte

    • Rechtsgrundlage
      § 67 Abs. 2 Satz 4 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      halb
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit*
      kein
    • Anmerkungen
      Gesamtbegrenzung mit DZS 6714 und DZS 6715 im neuen Recht auf höchstens zehn Jahre
      Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, Entscheidung erfolgt spätestens zum Eintritt in den Ruhestand von Amts wegen
      Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung

Zeiten ausschließlich für Gesamtdienstzeit

  • Zusätzlich einzugebende Zeiten zur Berechnung der Gesamtdienstzeit

    7900 / Prüfung Dienstjahre

    • Rechtsgrundlage
      § 14 Abs. 3 S. 5 und 6 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      keine
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      voll
    • Anmerkungen
      Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung

    7910 / Prüfung Pflegezeit

    • Rechtsgrundlage
      § 14 Abs. 3 S. 5 und 6 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      keine
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      voll
    • Anmerkungen
      Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung

    7920 / Arbeitslosigkeit

    • Rechtsgrundlage
      § 14 Abs. 3 S. 5 und 6 LBeamtVG
    • Berücksichtigung Ruhegehaltssatz
      keine
    • Berücksichtigung Gesamtdienstzeit
      keine
    • Anmerkungen
      Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung

Merkblätter

  • Ausnahmen zu Versorgungsabschlagsregelungen bei der Berechnung einer (Gesamt-) Dienstzeit

    PDF-Dokument (53.6 kB) - Stand: 24.02.2026