Dienstzeiten-Schlüsselkatalog

301 / Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet

Rechtsgrundlage

  • § 3 BeamtVÜV

Berücksichtigung

  • doppelt, bei weniger als 1 Jahr nur einfach

Anmerkung

  • Beginn und Ende im Zeitraum vom 03.10.1990 bis 31.12.1995 und Anerkennung muss vorliegen; Eingaberegel bei Teilzeitbeschäftigung siehe Bedienungsanleitung

601 / Beamtendienstzeit

Rechtsgrundlage

  • § 6 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll, bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig

Anmerkung

  • keine

604 / Beurlaubung ohne Dienstbezüge

Rechtsgrundlage

  • § 6 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • keine

Anmerkung

  • keine

605 / Beurlaubung mit öffentlichen Belangen

Rechtsgrundlage

  • § 6 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll, bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig

Anmerkung

  • Anerkennung muss vorliegen, Ruhegehaltfähigkeit muss zugestanden sein.
    Bescheiderteilung ab Juli 2011: Berücksichtigung zusätzlich abhängig von der Zahlung eines Versorgungszuschlages.

607 / Vorbereitungsdienst (Referendariat, Beamtenverhältnis auf Widerruf)

Rechtsgrundlage

  • § 6 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • keine

610 / Altersteilzeit § 35c LBG a.F.

Rechtsgrundlage

  • § 6 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • 9/10

Anmerkung

  • Beginn ab dem 01.09.1998 und vor dem 01.08.2007; Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung

612 / begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)

Rechtsgrundlage

  • § 6 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • anteilmäßig

Anmerkung

  • ggf. programmseitige Aufstockung auf 2/3 (Zurechnungszeit)

640 / Erziehungszeit § 6 BeamtVG a.F.

Rechtsgrundlage

  • § 6 LBeamtVG a.F.

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • max. 6 Monate ab Geburt des Kindes vor 1992 und innerhalb des Beamtenverhältnisses; Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung

641 / Erziehungsurlaub / Elternzeit

Rechtsgrundlage

  • § 6 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • keine

Anmerkung

  • keine

694 / Altersteilzeit § 111 LBG

Rechtsgrundlage

  • § 6 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • 3/4

Anmerkung

  • Beginn im Zeitraum vom 29.04.2008 bis 31.12.2009; Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung

800 / Berufsmäßiger Wehr- und Polizeidienst

Rechtsgrundlage

  • § 8 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll, bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig

Anmerkung

  • im Beitrittsgebiet frühester Beginn 03.10.1990

900 / nichtberufsmäßiger Wehr- und Polizeidienst (Zivil-/Grundwehrdienst)

Rechtsgrundlage

  • § 9 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • keine

1001 / Privatrechtliches Arbeitsverhältnis

Rechtsgrundlage

  • § 10 LBeamtVG
  • § 10 LBeamtVG F.23

Berücksichtigung

  • voll, bei Teilzeitbeschäftigung anteilmäßig

Anmerkung

  • Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
  • Für ab 23.02.2023 verbeamtete Dienstkräfte wird die Dienstzeit 1001 -gegebenenfalls zzgl. der Dienstzeiten nach 1100, 1101, 1103- auf zusammen 5 Jahre begrenzt.

1100 / Sonstige Zeiten § 11 LBeamtVG

Rechtsgrundlage

  • § 11 LBeamtVG
  • § 11 LBeamtVG F.23

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
  • Für ab 23.02.2023 verbeamtete Dienstkräfte wird die Dienstzeit 1100 -gegebenenfalls zzgl. der Dienstzeiten nach 1001, 1101, 1103- auf zusammen 5 Jahre begrenzt.

1101 / Sonstige Zeiten § 11 LBeamtVG zur Hälfte

Rechtsgrundlage

  • § 11 Nr. 1a oder Nr.3 LBeamtVG
  • § 11 Nr. 1a oder Nr.3 LBeamtVG F.23

Berücksichtigung

  • halb

Anmerkung

  • Begrenzung auf 10 ruhegehaltfähige Jahre aus der effektiven Dienstzeit, Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand; Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung
  • Für ab 23.02.2023 verbeamtete Dienstkräfte wird die Dienstzeit 1101 -gegebenenfalls zzgl. der Dienstzeiten nach 1001, 1100, 1103- auf zusammen 5 Jahre begrenzt.

1103 / Sonstige Zeiten §11 LBeamtVG Teilzeit

Rechtsgrundlage

  • § 11 LBeamtVG
  • § 11 LBeamtVG F.23

Berücksichtigung

  • anteilmäßig

Anmerkung

  • Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand
  • Für ab 23.02.2023 verbeamtete Dienstkräfte wird die Dienstzeit 1103 -gegebenenfalls zzgl. der Dienstzeiten nach 1001, 1100, 1101- auf zusammen 5 Jahre begrenzt.

1200 / Studien-, Hochschul-, Fachschulzeit

Rechtsgrundlage

*§ 12 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • Begrenzung auf 3 Jahre (1095 Tage), Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1201 / vorgeschriebene praktische Ausbildung

Rechtsgrundlage

  • § 12 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1202 / vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit

Rechtsgrundlage

  • § 12 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1204 / förderliche Zeiten §12 (2) LBeamtVG (Vollzug, Feuerwehr)

Rechtsgrundlage

  • § 12 Abs. 2 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • programmseitige Begrenzung auf 5 Jahre für Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1205 / vorgeschriebene Promotion

Rechtsgrundlage

  • § 12 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • Nur wenn Einstellungsvoraussetzung; programmseitige Begrenzung auf 2 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

1321 / Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen

Rechtsgrundlage

  • § 13 Abs.2 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • doppelt, bei weniger als 1 Jahr nur einfach

Anmerkung

  • Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand; Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung.

Achtung! Sind sowohl die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Verwendung in Ländern mit gesundheitsschädlichen klimatischen Einflüssen als doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeit, als auch für die Zurechnungszeit aufgrund von Dienstunfähigkeit erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Berechnungsvorschrift Anwendung. Eine fehlerfreie Berechnung dieser Fallkonstellation (Dienstzeit mit DZS 1321 und Dienstunfähigkeit) ist mit der Versorgungsauskunft online nicht möglich..

1322 / Heimaturlaub

Rechtsgrundlage

  • § 13 Abs.2 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • Dieser DZS nur in Verbindung mit DZS 1321; Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung

6701 / Zugehörigkeit Lehrkörper einer Hochschule § 67 (2) S.1 LBeamtVG

Rechtsgrundlage

  • § 67 Abs. 2 S. 1 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • Nur nach Habilitation; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

6702 / Professor: Promotionszeit § 67 (2) S.2 LBeamtVG

Rechtsgrundlage

  • § 67 Abs. 2 S. 2 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • programmseitige Begrenzung auf 2 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

6703 / Professor: Habilitationszeit § 67 (2) S.3 LBeamtVG

Rechtsgrundlage

  • § 67 Abs. 2 S. 3 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • programmseitige Begrenzung auf 3 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

6714 / Professor FH: geforderte Berufspraxis

Rechtsgrundlage

  • § 67 Abs.2 S.3 und 4 Hs 1 LBeamtVG, §100 Abs. 1 Nr. 4b HRG

Berücksichtigung

  • voll

Anmerkung

  • programmseitige Begrenzung auf 5 Jahre; Gesamtbegrenzung mit DZS 6715 und DZS 6707 im neuen Recht auf höchstens 10 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

6715 / Professor: förderliche Berufspraxis

Rechtsgrundlage

  • Neues Recht: § 67 Abs.2 S.4 Hs. 2 LBeamtVG
  • Übergangsrecht: § 67 Abs.2 S.3 Hs. 2 BeamtVG Fassung 1991

Berücksichtigung

  • Neues Recht: voll
  • Übergangsrecht: zur Hälfte

Anmerkung

  • Gesamtbegrenzung mit DZS 6714 und DZS 6707 im neuen Recht auf höchstens 10 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand

6707 / Professor: förderliche Berufspraxis zur Hälfte § 67 (2) S.4 LBeamtVG

Rechtsgrundlage

  • § 67 Abs.2 S.4 LBeamtVG

Berücksichtigung

  • halb

Anmerkung

  • Gesamtbegrenzung mit DZS 6714 und DZS 6715 im neuen Recht auf höchstens 10 Jahre; Anerkennung als Vordienstzeit notwendig, von Amts wegen spätestens bei Versetzung in den Ruhestand; Eingaberegel siehe Bedienungsanleitung