Beispiel für die fiktive Berechnung eines Ruhegehaltes

1. Rahmendaten

  • Dienstbezüge:

    A 13 Stufe 8

  • Familienstand:

    Verheiratet, kinderbezogener Anteil des Familienzuschlags für 2 Kinder

  • Ruhegehaltssatz:

    71,75 v.H.

2. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Stand 01.01.2026)

Grundgehalt Besoldungsgruppe A 13 Stufe 8 6.251,85 €
Ausgleichszulage nach § 87 BBesG BE 70,32 €
Allgemeine Stellenzulage 113,11 €
Insgesamt 6.435,28 €

(Die Beträge sind auf dem persönlichen Besoldungsnachweis ausgewiesen.)

Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bleiben beispielsweise unberücksichtigt:

  • die Stellenzulage (z.B. Polizeizulage)
  • ­der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages
  • ­eine Mehrarbeitsvergütung
  • ­der Unfallausgleich
  • ­das Kindergeld

Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend.

3. Berechnung des Ruhegehaltes

Ruhegehaltssatz 71,75 v.H.
X bzw. multipliziert mit
ruhegehaltfähige Dienstbezüge 6.435,28 €
= bzw. ergibt
Ruhegehalt 4.617,31 €

Von dem Ruhegehalt ist ggf. ein Versorgungsabschlag abzuziehen.
Zu dem ermittelten Betrag sind für zwei Kinder – solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – hinzuzurechnen:

  • der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags in Höhe von 2 × 143,01 € (Stand: 01.01.2026)

4. Versteuerung

Der ermittelte Versorgungsbezug unterliegt (ohne Kindergeld) der Steuerpflicht. Für die Feststellung der Abzüge sind die individuellen Steuermerkmale zugrunde zu legen.
Die Steuerabzugsbeträge können mit Hilfe des Lohn- und Einkommensteuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen ermittelt werden.