Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Leichtflüssigkeitsabscheider, die keiner wasserrechtlichen Genehmigung nach der Indirekteinleiterverordnung bedürfen, sondern nur angezeigt werden müssen!
Das betrifft nur Leichtflüssigkeitsabscheider, welche dafür errichtet wurden um Abfüllflächen (z. B. an Tankstellen, Schrottplätze) zu entwässern oder Kraftstoffe bzw. Öl im Havariefall zurückzuhalten
In diesen Fällen müssen nur der Errichtung und dem Betrieb der Leichtflüssigkeitsabscheideranlage zugestimmt werden, jedoch nicht der Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung).
Es gibt zwei Arten der Zustimmung:
- die wasserrechtliche Genehmigung nach § 38 Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG) für Leichtflüssigkeitsabscheider ohne Bauartzulassung bzw. wenn Anforderungen aus technischen Regelungen nur unter bestimmten Bedingungen erfüllt werden können
- die Anzeigepflicht nach § 38 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG) für Leichtflüssigkeitsabscheider, die der Bauart nach zugelassen sind.
Das Anzeigeformular enthält in der Anlage die Anforderungen an den Betreiber z.B. bezüglich Eigenkontrolle und Wartung durch die Sachkundigen oder auch bezüglich der Generalinspektion durch die Fachkundigen 1) oder eine Sachverständige Stelle.
Bitte klären Sie im Vorfeld mit dem für Ihren Standort zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt, ob die Leichtflüssigkeitsabscheideranlage dem Regelungsbereich der Indirekteinleiterverordnung für die Einleitung von mineralölhaltigen Abwasser unterliegt. Ansonsten wird dies bei der Antragstellung oder nach Eingang des Anzeigeformulars geprüft.
Im folgenden sind die wichtigsten Anforderungen für Leichtflüssigkeitsabscheider, welche nicht der Indirekteinleiterverordnung unterliegen, aufgeführt. Die vollständigen Festlegungen sind der jeweiligen Genehmigung bzw. der Anlage des Anzeigeformulars zu entnehmen.
Vor der Inbetriebnahme eines Leichtflüssigkeitsabscheiders sind folgende Maßnahmen gemäß Berliner Wassergesetz und DIN 1999-100 durchzuführen:
- Für Leichtflüssigkeitsabscheider ohne Bauartzulassung: formloser Antrag zur Genehmigung beim für den Standort zuständigen Umweltamt;
- Für bauartzugelassene Leichtflüssigkeitsabscheider: Anzeige beim für den Standort zuständigen Umweltamt mit dem auf dieser Seite erhältlichen Formular;
- Durchführung einer Generalinspektion durch einen Fachkundigen oder eine Sachverständige Stelle:
Diese erstellen einen entsprechenden Generalinspektionsbericht auf Basis des amtlichen Vordrucks, den der Betreiber an das zuständige Umweltamt übersendet. Die Generalinspektion schließt eine Dichtheitsprüfung aller zuführenden Einläufe und Rohrleitungen über Schlammfänge und Leichtflüssigkeitsabscheider bis zum Ablauf des letzten Leichtflüssigkeitsabscheider (bzw. Einlauf Probenahmeschacht) ein.
Im laufenden Betrieb der Leichtflüssigkeitsabscheiderranlagen sind folgende Arbeiten/Maßnahmen erforderlich:
- Monatliche Funktionskontrolle der Anlagenteile;
- Regelmäßige Reinigung der Einläufe, Leichtflüssigkeitsabscheider und Schlammfänge;
- Wartung der Leichtflüssigkeitsabscheideranlage nach höchstens 6 Monaten entsprechend den Vorgaben des Herstellers durch einen Sachkundigen, Aufzeichnung der Ergebnisse;
- Führung des Betriebstagebuchs, in dem die jeweiligen Zeitpunkte und Ergebnisse der durchgeführten Eigenkontrollen, Wartungen und Überprüfungen, die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe sowie die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel dokumentiert werden. Dieses Betriebstagebuch ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
- In Abständen von nicht mehr als 5 Jahren sind die gesamten Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen, von den Einläufen über die Zulaufleitungen, Schlammfänge und Leichtflüssigkeitsabscheider vollständig entleeren und reinigen, danach gemäß den DIN 1999-100, DIN 1986 Teil 30 und DIN EN 1610 durch einen Fachkundigen oder eine Sachverständige Stelle auf Dichtheit sowie ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb prüfen lassen;
- Der vom Fachkundigen bzw. der Sachverständigen Stelle auf Basis des amtlichen Vordrucks erstellten Prüfbericht ist unaufgefordert dem zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt vorzulegen.