Bau und Betrieb von Ölabscheidern

Abfüllplatz

Abfüllplatz einer Tankstelle

Worum geht es?

Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Abscheideranlagen, die keiner Genehmigung bzw. Anzeige nach der Indirekteinleiterverordnung bedürfen! Das betrifft insbesondere Ölabscheider, die eigens dafür errichtet wurden,
  • Abfüllflächen zu entwässern oder
  • Kraftstoffe bzw. Öl im Havariefall zurückzuhalten .

In diesen Fällen müssen nur der Errichtung und dem Betrieb der Abscheideranlagen zugestimmt werden, jedoch nicht der Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung).

Es gibt zwei Arten der Zustimmung:
  • die Genehmigung nach § 38 Abs. 1 des Berliner Wassergesetzes (BWG) für Abscheider ohne Bauartzulassung bzw. wenn Anforderungen aus technischen Regelungen nur unter bestimmten Bedingungen erfüllt werden können – und
  • die Anzeigepflicht nach § 38 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes (BWG) für Abscheider, die der Bauart nach zugelassen sind. Das Anzeigeformular enthält in der Anlage die Anforderungen an den Betreiber z.B. bezüglich Eigenkontrolle und Wartung durch die Sachkundigen oder auch bezüglich der Generalinspektion durch die Fachkundigen 1) oder eine Sachverständige Stelle.

Bitte klären Sie im Vorfeld mit dem für Ihren Standort zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt, ob die Abscheideranlage dem Regelungsbereich der Indirekteinleiterverordnung unterliegt. Ansonsten wird dies bei der Antragstellung oder nach Eingang des Anzeigeformulars geprüft.

Im folgenden sind die wichtigsten Anforderungen für Abscheider, die nicht der Indirekteinleiterverordnung unterliegen, aufgeführt. Die vollständigen Festlegungen sind der jeweiligen Genehmigung bzw. der Anlage des Anzeigeformulars zu entnehmen.

Vor der Inbetriebnahme eines Ölabscheiders sind folgende Maßnahmen gemäß Berliner Wassergesetz und DIN 1999-100 durchzuführen:
  • Für Abscheider ohne Bauartzulassung: formloser Antrag zur Genehmigung beim für den Standort zuständigen Umweltamt;
  • Für bauartzugelassene Abscheider: Anzeige beim für den Standort zuständigen Umweltamt mit dem auf dieser Seite erhältlichen Formular;
  • Durchführung einer Generalinspektion durch einen Fachkundigen 1) oder eine Sachverständige Stelle: Diese erstellen einen entsprechenden Generalinspektionsbericht auf Basis des amtlichen Vordrucks, den der Betreiber an das zuständige Umweltamt übersendet. Die Generalinspektion schließt eine Dichtheitsprüfung aller zuführenden Einläufe und Rohrleitungen über Schlammfänge und Abscheider bis zum Ablauf des letzten Abscheiders (bzw. Einlauf Probenahmeschacht) ein.
    Im laufenden Betrieb der Abscheideranlagen sind folgende Arbeiten/Maßnahmen erforderlich:
  • Monatliche Funktionskontrolle der Anlagenteile;
  • Regelmäßige Reinigung der Einläufe, Abscheider und Schlammfänge;
  • Wartung der Abscheideranlage nach höchstens 6 Monaten entsprechend den Vorgaben des Herstellers durch einen Sachkundigen, Aufzeichnung der Ergebnisse;
  • Führung des Betriebstagebuchs, in dem die jeweiligen Zeitpunkte und Ergebnisse der durchgeführten Eigenkontrollen, Wartungen und Überprüfungen, die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe sowie die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel dokumentiert werden. Dieses Betriebstagebuch ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen .
    Wiederkehrend alle 5 Jahre
  • In Abständen von nicht mehr als 5 Jahren die gesamten Abscheideranlagen, von den Einläufen über die Zulaufleitungen, Schlammfänge und Abscheider vollständig entleeren und reinigen, danach gemäß den DIN 1999-100, DIN 1986 Teil 30 und DIN EN 1610 durch einen Fachkundigen 1) oder eine Sachverständige Stelle auf Dichtheit sowie ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb prüfen lassen;
  • Den vom Fachkundigen 1) bzw. der Sachverständigen Stelle auf Basis des amtlichen Vordrucks erstellten Prüfbericht unaufgefordert an das zuständige Umwelt- und Naturschutzamt übersenden .

1) Fachkundige gemäß DIN 1999-100
Eine Liste der in Berlin tätigen Fachkundigen können Sie unter Formulare/Broschüren/Merkblätter auf dieser Seite herunterladen. Lassen Sie sich vor der Auftragerteilung die entsprechenden Nachweise vorlegen. Bitte nehmen Sie in Zweifelsfällen Kontakt mit dem zuständigen Umweltamt auf.

Formulare / Broschüren / Merkblätter

Gesetze / Vorschriften

  • Berliner Wassergesetz (BWG)