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Genehmigungen für Anlagen an Gewässern (Stege, Einleitbauwerke)
Worum geht es?
- in, unter und über Gewässern und/oder
- in einem bestimmten Abstand von der Uferlinie landeinwärts befinden. Für Gewässer 1. Ordnung gilt die Genehmigungspflicht in einem Abstand von 10 m zur Uferlinie. Bei Gewässern 2. Ordnung beträgt dieser Abstand 5 m.
- die Errichtung und wesentlichen Änderungen aller Sportbootsstege sowie
- die Errichtung und den Betrieb von Anlagen in oder an stehenden Gewässern 2. Ordnung.
Für die Beantragung einer solchen Genehmigung beachten Sie bitte das Hinweisblatt für Anlagen in und an Gewässern . Darin werden alle von uns benötigten Angaben zur Bearbeitung des Antrags erfragt.
Für Anlagen in und an Gewässern 1. Ordnung bzw. Fließgewässern 2. Ordnung wenden Sie sich bitte an die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz.
Ansprechpersonen Bezirke
-
Alle Sportbootsstege sowie
Anlagen in oder an stehenden Gewässern 2. Ordnung
Ansprechpersonen Landesverwaltung
-
Anlagen in oder an Gewässern 1. Ordnung bzw. Fließgewässern 2. Ordnung außer Sportbootsstegen
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Formulare / Broschüren / Merkblätter
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Kontakt
Berliner Umwelt- und Naturschutzbehörden
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die dafür zuständige Behörde des Landes Berlin
Auf den Fachthemenseiten finden Sie die jeweiligen Ansprechpartner
Hinweise zur Übersendung elektronischer Dokumente mit qualifizierter Signatur