Straftaten lohnen sich auch dann nicht, wenn die Straftat selbst nicht mehr verfolgt werden kann, etwa weil die Täterin oder der Täter unbekannt oder verstorben ist, der Aufenthalt unbekannt, die Tat verjährt ist oder von der Verfolgung abgesehen oder im Hinblick auf eine andere Tat das Verfahren eingestellt werden konnte. In Fällen wie diesen lassen sich unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte im selbständigen Einziehungsverfahren einziehen, ohne dass es zu einer Verurteilung zu Geld‑ oder Freiheitsstrafe kommt.