Bite beachten Sie, dass die FAQ laufend aktualisiert werden.
Aktionsfonds zur Unterstützung von Projekten gegen Antisemitismus
+++ Die Antragsfrist ist abgelaufen. Es können keine weiteren Anträge entgegengenommen werden +++
Förderaufruf
Zielgruppe und Ziele der Förderung
Das Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Projekten und Maßnahmen, die sich gegen Antisemitismus wenden und die Prävention von Antisemitismus fördern. Das Förderprogramm richtet sich an sämtliche Organisationen der Berliner Zivilgesellschaft in ihren vielfältigen Themen- und Arbeitsfeldern. Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen. Ebenfalls antragsberechtigt sind darüber hinaus Einrichtungen und Organisationen, die im Doppelhaushalt 2024/25 bereits für andere Vorhaben von der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt institutionell oder durch eine Projektförderung gefördert werden bzw. wurden.
Gefördert werden
- Maßnahmen oder Projekte, die der Antisemitismusprävention dienen und/oder die sich explizit und öffentlichkeitswirksam gegen Antisemitismus richten (grundsätzlich förderfähig sind alle denkbaren Formate: von Begegnungsformaten, Filmprojekte über Kampagnen)
- Vorhaben der politischen Bildung, die sich der Prävention von Antisemitismus widmen
- Veranstaltungsformate (Einzelveranstaltungen oder Veranstaltungsreihen), die öffentlich zugänglich, kostenfrei angeboten werden und öffentlichkeitswirksam sowie explizit der Antisemitismusprävention bzw. dem Engagement gegen Antisemitismus dienen
- Maßnahmen, die dem Monitoring von Entwicklungen und Vorkommnissen im Phänomenbereich Antisemitismus dienen
- Mittel für Schulung / Coaching / Beratung / Awareness-Vorhaben / Mediation / Security – wenn jeweils ein Bezug zum Thema Antisemitismusprävention bzw. Engagement gegen Antisemitismus vorliegt
- Vorhaben der Antisemitismusprävention in Sozialen Netzwerken
Grundsätzlich sind die durchgeführten Angebote und Formate für die im Rahmen des Projektes definierte Zielgruppe kostenfrei anzubieten.
Fördervoraussetzungen
Antragsberechtigt sind:
- Gemeinnützige Organisationen (Nachweis erfolgt über Feststellungs- bzw. Festsetzungsbescheid) und/oder
- von der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Doppelhaushalt 2024/25 geförderte Akteure und/oder
- Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR)
Weitere Voraussetzungen:
- Antragstellende Einrichtungen und Organisationen müssen ihren Sitz oder den Sitz einer Zweigstelle der antragsstellenden Organisation (bspw. eine Geschäftsstelle) in Berlin haben.
- Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.
- Die Maßnahmen müssen im Land Berlin umgesetzt werden, bzw. müssen maßgeblich Akteurinnen und Akteuren, die im Land Berlin tätig sind, zu Gute kommen.
- Die antragstellende Organisation muss in der Transparenzdatenbank registriert sein und die dort geforderten Angaben machen.
Nicht gefördert werden:
- Vorhaben, die bereits für denselben Zweck durch eine andere Stelle gefördert werden (Doppelförderung)
- Ko-Finanzierungen
- Bauliche Maßnahmen
- Kosten für Catering und Bewirtung
- Pauschalen
- Verstärkungsmittel für bereits laufende Projekte
- finanzielle Aufstockung laufender Projekte, welche bereits durch den Aktionsfonds gefördert werden.
Je Organisation wird grundsätzlich nur ein Antrag berücksichtigt (bis auf Widerruf durch die Antragstellenden ist dies grundsätzlich der zuerst eingegangene Antrag).
Antragstellende, die bereits in den ersten zwei Förderrunden im Jahr 2024 für 2024 oder 2025 über den Aktionsfonds eine Förderung erhalten haben, können sich erneut mit einem Projekt bzw. mit einem neuen Projekt bewerben.
Antragstellende, die bereits im Jahr 2024 für 2024 oder 2025 über den Aktionsfonds eine Projektförderung erhalten haben, können sich mit einem gleichen Projekt erneut bewerben, sofern sich der bereits geförderte Projektzeitraum und der neu beantragte Projektzeitraum nicht überschneiden.
Art und Höhe der Förderung:
Es werden Projektförderungen als Fehlbedarfsfinanzierung ausgereicht. Die minimale Fördersumme beträgt 25.000,00 Euro, die maximale Fördersumme beträgt grundsätzlich 150.000,00 Euro.
Die Zuwendungen werden als freiwillige Leistungen gemäß §23 LHO i.V.m. § 44 LHO vergeben. Es besteht kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde (SenKultGZ) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Förderzeitraum:
Der frühste Beginn des Förderzeitraums ist der 01. Juni 2025. Der Förderzeitraum für das beantragte Vorhaben muss spätestens zum 31. Dezember 2025 enden.
Mit dem umzusetzenden Vorhaben darf erst nach Bewilligung der Förderung begonnen werden.
Der letzte Mittelabruf geförderter Vorhaben muss spätestens zum 01. Dezember 2025 postalisch übermittelt worden sein, um eine Bearbeitung vor dem Kassenschluss der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt für das Jahr 2025 zu ermöglichen.
Der Abrechnungszeitraum für Vorhaben, die im Jahr 2025 enden, kann grundsätzlich bis zum 28. Februar 2026 reichen.
Antragstellung:
Anträge konnten ab dem 24. März 2025 um 10.00 Uhr bis zum 09. April 2025 um 18.00 Uhr hochgeladen und damit eingereicht werden. Die Bewerbungsfrist ist abgelaufen. Bewerbungen, die nach Ablauf der Ausschlussfrist eintreffen, können nicht mehr berücksichtig werden.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über folgendes Online-Formular: https://www.aktionsfonds-gegen-antisemitismus.berlin
Es wird eine max. 2-seitige Projektbeschreibung abgefragt (Bitte begründen Sie, warum Ihr Fördervorhaben und Format geeignet ist, sich wirkungsvoll gegen Antisemitismus zu wenden und/oder die Prävention von Antisemitismus zu fördern. Welche konkreten Ziele verfolgen Sie mit dem Projekt? Wie setzen Sie diese Ziele um? Welche Zielgruppen wollen Sie ansprechen? Angaben zum Zeitplan werden abgefragt).
Bitte halten Sie neben den üblichen Angaben zu Ihrer Organisation und dem konkreten Projektantrag folgende Dokumente bzw. Unterlagen bereit, die ausschließlich im PDF-Format (max. 5MB) hochgeladen werden müssen:
- Freistellungs- oder Festsetzungsbescheid, nicht älter als 5 Jahre, falls Ihre Organisation gemeinnützig ist
- Satzung oder Statuten Ihrer Organisation
- Aktueller Auszug aus einem einschlägigen Register
- Scan (Screenshot/Ausdruck nicht älter als 3 Monate) Ihrer Eintragung in der Berliner Transparenzdatenbank
- Ggf. Vertretungsvollmacht(en) für die vertretungsberechtige(n) Person(en) (nach eigener Vorlage)
- Finanzierungsplan (Kosten sind direkt in eine Vorlage im Antragsformular einzufügen)
Grundsätzlich muss für den Erhalt der Fördermittel ein gesondert einzurichtendes Projektkonto angegeben werden. Die Kontoführungsgebühren können als Projektkosten angerechnet werden.
Auswahl förderfähiger Projekte und Maßnahmen:
Eingereichte Anträge werden von der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jeweils nach den oben genannten Eingangsfristen auf ihre Förderfähigkeit geprüft. Es werden dabei nur solche Anträge berücksichtigt, die die oben genannten Förderkriterien erfüllen und wo sämtliche genannte erforderliche Unterlagen vollständig vorliegen. Es werden keine Unterlagen nachgefordert. Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen!
Die Auswahl der zu fördernden Anträge erfolgt durch die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter Hinzuziehen der Bewertung einer Jury unter Beteiligung zivilgesellschaftlicher Akteure mit Expertise im Bereich Antisemitismusprävention bzw. im Bereich Engagement gegen Antisemitismus.
Die Berichterstattung nach Beendigung des Vorhabens erfolgt entsprechend einem von der SenKultGZ vorgegebenen Muster.
Vorerfahrung der Antragstellenden im Bereich der Antisemitismusprävention ist keine Voraussetzung. Expertise in diesem Bereich sollte gleichwohl zu erfolgreichen Projektumsetzung eingeholt werden. Fachübergreifende Projektkooperationen sind daher wünschenswert.
Kontakt: Projekte.IIIA@Kultur.berlin.de
-
Förderaufruf Aktionsfonds gegen Antisemitismus 2025
PDF-Dokument (968.9 kB)
-
Hinweise zur Datenverarbeitung 2025
PDF-Dokument (959.6 kB)
Zielgruppe und Ziele der Förderung
-
Unsere Einrichtung ist nicht gemeinnützig, wir erhalten aber im Doppelhaushalt 2024/2025 eine Förderung der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, sind wir damit antragsberechtigt?
Ja.
-
Ist eine Förderung durch Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch für eine gemeinnützige Organisation eine Voraussetzung für die Antragstellung?
Nein. Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen und/ oder Organisationen, die im Doppelhaushalt 2024/2025 eine Förderung durch die SenKultGZ erhalten oder erhalten haben und/oder eine KdöR sind.
-
Unsere Einrichtung ist nicht gemeinnützig und auch keine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), hat aber eine Förderung durch eine andere Senatsverwaltung erhalten. Sind wir antragsberechtigt?
Nein.
-
Meine eigene Organisation ist nicht gemeinnützig, auch keine KdöR und erhält auch keine Förderung der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Doppelhaushalt 2024/25. Kann ich mich dennoch im Rahmen einer Kooperation mit einer gemeinnützigen oder geförderten Organisation bewerben?
Ihre eigene Organisation kann keinen Antrag stellen.
Antragstellende Organisation muss eine gemeinnützige oder geförderte Institution bzw. KdöR sein.Interdisziplinäre Projektvorhaben sind dabei gewünscht, da diese das Potential für besonders innovative Projekte haben und überfachliche Synergien ermöglichen.
-
Was sind gemeinnützige Organisationen? Wie weise ich die Gemeinnützigkeit meiner Organisation im Rahmen der Antragstellung nach? Welche Unterlagen muss ich zum Nachweisbereithalten und im Online-Antrag hochladen? Welche gemeinnützigen Organisationen gibt es und sind somit antragsberechtigt?
Eine Organisation ist gemeinnützig, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllt und ein Nachweis über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegt (Vorlage Freistellungs- oder Festsetzungsbescheid Finanzamt), keine Gewinnabsichten bestehen und die Voraussetzungen des §52 Abgabenordnung erfüllt sind.
Die Gemeinnützigkeit wird durch einen gültigen Freistellungs- oder Festsetzungsbescheid vom Finanzamt nachgewiesen. Der Bescheid darf nicht älter als 5 Jahre sein.
Gemeinnützige Organisationen:
Gemeinnütziger eingetragener Verein / e.V.
Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung / gGmbH
Stiftung des bürgerlichen bzw. privaten Rechts / SbR bzw SpR
Körperschaft des öffentlichen Rechts / KdöR
Gemeinnützige Unternehmensgesellschaft /gUG
Gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG)
Eingetragene Genossenschaft / e.G. -
Dürfen sich Organisationen bewerben, die bereits 2024 einen Antrag für den Aktionsfonds zur Unterstützung von Projekten gegen Antisemitismus eingereicht haben? Dürfen sich Organisationen bewerben, deren Antrag für den Aktionsfonds gegen Antisemitismus 2024 bereits bewilligt wurde? Kann ich mich noch einmal mit demselben Projekt, derselben Maßnahme bewerben?
Ja, sowohl Organisationen, die sich 2024 beworben haben, als auch Organisationen, die 2024 gefördert wurden dürfen sich erneut bewerben. Der Projektzeitraum aus der Förderung 2024/2025 und der angestrebte Projektzeitraum aus der Förderung 2025 dürfen sich nicht überschneiden. Es kann sich auch mit demselben Projekt erneut beworben werden.
-
Können Organisationen, die eine Förderung aus dem Aktionsfonds 2024 bekommen haben ihr bereits bewilligtes Projekt aufstocken und ihr bereits bewilligtes Projekt somit fortführen?
Nein, Aufstockungen oder Verstärkungen aus dem Aktionsfonds geförderter laufender Projekte sind nicht möglich. Es kann ein gleiches Projekt beantragt werden, solange sich der Förderzeitraum und beantragte Projektzeitraum nicht überschneiden.
Förderfähige Projekte und Maßnahmen
-
Was fördert der Aktionsfonds gegen Antisemitismus? Sind Online-Angebote förderfähig? Werden bestimmte Formate oder Maßnahmen bevorzugt bewilligt? Werden aus allen Förderfeldern gleich viele Vorhaben ausgewählt oder gibt es einen bestimmten Fokus? Können sich Projekte bewerben, die sich neben Antisemitismus gegen weitere Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit richten? Kann in einem Antrag ein Projekt (z.B. im Feld der politischen Bildung) und verschiedene Maßnahmen (z.B. Coaching und Security) miteinander kombiniert werden?
Grundsätzlich sind die durchgeführten Angebote und Formate für die im Rahmen des Projektes definierte Zielgruppe kostenfrei anzubieten.
- Maßnahmen oder Projekte, die der Antisemitismusprävention dienen und/oder die sich explizit und öffentlichkeitswirksam gegen Antisemitismus richten (grundsätzlich förderfähig sind alle denkbaren Formate: von Begegnungsformaten, Filmprojekte über Kampagnen)
- Vorhaben der politischen Bildung, die sich der Prävention von Antisemitismus widmen
- Veranstaltungsformate (Einzelveranstaltungen oder Veranstaltungsreihen), die öffentlich zugänglich, kostenfrei angeboten werden und öffentlichkeitswirksam sowie explizit der Antisemitismusprävention bzw. dem Engagement gegen Antisemitismus dienen
- Maßnahmen, die dem Monitoring von Entwicklungen und Vorkommnissen im Phänomenbereich Antisemitismus dienen
- Mittel für Schulung / Coaching / Beratung / Awareness-Vorhaben / Mediation / Security – wenn jeweils ein Bezug zum Thema Antisemitismusprävention bzw. Engagement gegen Antisemitismus vorliegt
- Vorhaben der Antisemitismusprävention in Sozialen Netzwerken
Die geförderten Projekte und Maßnahmen müssen im Land Berlin umgesetzt werden, bzw. müssen maßgeblich Akteur*innen, die im Land Berlin tätig sind, zu Gute kommen.
Online-Angebote, bspw. Online-Veranstaltungen, Online-Kampagnen, digitale Plattformen, digitale Archive, etc, sind förderfähig.
Es werden keine Formate oder Maßnahmen bevorzugt bewilligt. Es wird angestrebt, bei gleicher Qualität der Anträge eine ausgewogene Förderung verschiedener Maßnahmen aus den unterschiedlichen Förderfeldern, siehe weiter oben, zu berücksichtigen.
Ziel der Förderung sind Vorhaben bzw. Projekte, die sich explizit gegen Antisemitismus richten, bzw. dessen Prävention fördern und unterstützen. Die Antisemitismusprävention muss im Vordergrund stehen. Das Projekt kann sich neben Antisemitismus aber auch mit anderen Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit beschäftigen.
Eine Kombination verschiedener Maßnahmen ist möglich, solange die Gesamtsumme unterhalb der grundsätzlich maximalen Antragssumme i.H.v. 150.000,00 Euro bleibt.
Antragstellung
-
Wie erfolgt die Antragstellung? Wann ist die Antragsfrist? Muss ich mich vor der Antragstellung registrieren? Gibt es Informationsveranstaltungen, die bei der Antragsstellung unterstützen?
Die Antragstellung ist ausschließlich über eine digitale Antragsplattform möglich unter www.aktionsfonds-gegen-antisemitismus.berlin. In der Antragsplattform kann unkompliziert ein Konto mit selbstgewählten Zugangsdaten angelegt werden.
Wenn Sie sich in einer der Förderrunden 2024 bereits für den Aktionsfonds auf dieser Plattform registriert haben, können Sie sich jederzeit mit den gleichen Zugangsdaten wieder einloggen. Ihre Stammdaten müssen Sie erneut eingeben, diese lassen sich nicht aus einem alten Antrag generieren.
Der Antrag kann zwischengespeichert werden. Nach Eingang des Antrags, wird eine Bestätigungsmail versendet. Der Antrag kann danach nicht mehr bearbeitet werden.Die Antragsfrist läuft vom 24. März 2025, 10 Uhr bis zum 09. April 2025, 18 Uhr.
Am 26.03.2025 von 10.00 – 11.30 Uhr findet eine Online-Infosession statt.
Hier geht es zur Anmeldung zur InfoveranstaltungAußerdem gibt es zwei Online-Sprechstunden, die jeweils am Dienstag, den 01.04. und dem 08.04.2025 von 10 bis 11.30 Uhr während der Antragsfrist stattfinden.
Eine Anmeldung ist nicht notwendig. Hier gelangen Sie zu den digitalen Sprechstunden. -
Welche Dokumente müssen bei der Antragstellung hochgeladen werden? Was muss darüber hinaus angegeben werden?
- Freistellungs- oder Festsetzungsbescheid, falls Ihre Organisation gemeinnützig ist (nicht älter als 5 Jahre)
- Satzung oder Statuten Ihrer Organisation
- Aktueller Auszug aus einem einschlägigen Register
- Scan (Screenshot/Ausdruck nicht älter als 3 Monate) Ihrer Eintragung in der Berliner Transparenzdatenbank
- Ggfs. Vertretungsvollmacht(en) für die vertretungsberechtigte(n) Person(en)
Halten Sie darüber hinaus Projektname, Projektzeitraum, Projektbeschreibung sowie Kosten- und Finanzierungsplan (direkt im Online-Antragsformular) und Kontaktinformationen bereit. Sie müssen zudem Angaben zur Barrierefreiheit und Erfolgskontrolle und zu frauenfördernden Maßnahmen machen und eine Mindestlohnerklärung abgeben.
-
Worauf muss ich beim Freistellungs- oder Festsetzungsbescheid achten?
Ein Freistellungs- oder Festsetzungsbescheid bestätigt die Gemeinnützigkeit für 5 Jahre. Somit können nur Bescheide akzeptiert werden, die nicht älter als 5 Jahre sind.
-
Welche Informationen müssen dem Registerauszug zu entnehmen sein? Wann muss ich eine Vertretungsvollmacht hochladen?
Dem Registerauszug muss die Vertretungsregelung zu entnehmen sein und die vertretungsberechtigte Person(en) muss/müssen namentlich in dem Registerauszug benannt werden.
Sollte eine andere Person, als die im Registerauszug angegeben Person(en), den Antrag einreichen, benötigt diese zusätzlich eine Vertretungsvollmacht.
Eine Vertretungsvollmacht muss dann hochgeladen werden, wenn die antragstellende Organisation keinen Registerauszug hat, in dem die vertretungsberechtigte(n) Person(en) namentlich benannt sind oder wenn der Antrag nicht von der/ einer der vertretungsberechtigte(n) Person(en) eingereicht wird.
-
Braucht meine Organisation einen Eintrag in die Berliner Transparenzdatenbank, sofern meine Organisation nicht gemeinnützig ist, aber bereits eine Förderung durch die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erhält?
Ja. Ein Eintrag in die Berliner Transparenzdatenbank ist in jedem Fall nötig. Es müssen sich sämtliche juristische Personen vor Antragstellung registrieren lassen. Eine Eintragung vorzunehmen ist unkompliziert und der Eintrag in kürzester Zeit online.
Die FAQ zur Berliner Transparenzdatenbank sind hier zu finden:
https://www.berlin.de/sen/finanzen/service/artikel.13914.php#24 -
Ist die Antragstellung im Rahmen einer Kooperation möglich?
Nein. Die ideelle Zusammenarbeit zwischen Organisationen ist aber möglich, insbesondere wenn sie Expertise im Bereich Antisemitismusbekämpfung bzw. -prävention ergänzt.
Antragstellende Organisation muss in dem Fall aber auch die gemeinnützige oder geförderte Institution oder die KdöR sein. Bitte achten Sie auf den Förderausschluss aufgrund einer reinen Ko-Finanzierung. -
Können Unterlagen nachgereicht oder Angaben geändert werden?
Nein. In Ausnahmefällen ist dies während der Antragsfrist begründet möglich. Bitte wenden Sie sich dazu mit der konkreten Anfrage an antrag@aktionsfonds.berlin.
-
Können Organisationen zwei oder mehrere Anträge einreichen?
Grundsätzlich nein. Jedoch können selbstständig für sich arbeitende Einrichtungen desselben Trägers jeweils einen Antrag stellen. Dies wird im Einzelfall geprüft.
-
Kann der Online-Antrag auch auf Englisch eingereicht werden?
Nein. Es liegt in der Verantwortung der Antragsstellenden, den Antrag ggfs. zu übersetzen.
Finanzierungsplan
-
Können Projekte oder Maßnahmen beantragt werden, deren Kosten unter 25.000,00 Euro liegen?
Nein. Die minimale Antragssumme beträgt 25.000,00 Euro.
-
Welche Kosten sind förderfähig? Welche Kosten sind nicht förderfähig?
Grundsätzlich sind Sachkosten, Honorar- und Personalkosten förderfähig. Weitere Informationen sind im Musterfinanzierungsplan zu finden.
Bauliche Maßnahmen und Pauschalen sind nicht förderfähig. Kosten für Catering und Bewirtung sind nicht förderfähig. Vorhaben, die bereits für denselben Zweck durch eine andere Stelle gefördert werden (Doppelförderung) sind ausgeschlossen. Ko-Finanzierungen sind ausgeschlossen. Recherchereisen sind ausgeschlossen. Stipendien sind ausgeschlossen. Verstärkungsmittel für bereits laufende Projekte sind ausgeschlossen. Die finanzielle Aufstockung laufender Projekte, welche bereits durch den Aktionsfonds gefördert werden, ist ausgeschlossen.
-
Muss der Finanzierungsplan direkt im Online-Antragsformular ausgefüllt werden oder gibt es eine Vorlage, die ich hochladen muss? Gibt es eine Hilfestellung für den Finanzierungsplan? Worauf sollte bei der Erstellung des Finanzierungsplans geachtet werden?
Der Finanzierungsplan kann nur direkt im Online-Antragsformular ausgefüllt werden.
Es gibt einen Musterfinanzierungsplan, in dem förderfähige Beispiel-Kosten aufgeführt sind.
Alle im Finanzierungsplan aufgeführten Kosten müssen sich in der Projektbeschreibung wiederfinden und andersherum.
Alle Summen müssen sich aus der „Beschreibung der Position“ errechnen lassen. Bitte rechnen Sie alle Positionen nach, hier entstehen schnell Fehler. Bitte geben Sie die Zusammensetzung der Summen so detailliert wie möglich an, sonst kann der Eindruck einer Pauschale entstehen. -
Doppelförderung: Welche Förderungen schließen sich aus?
Es darf keine Doppelförderung geben. Maßnahmen oder Anschaffungen, die bereits durch einen weiteren öffentlichen oder privaten Fördermittelgeber finanziert wurden oder werden, werden im Rahmen der Antragstellung nicht berücksichtigt und sind von der Förderung ausgeschlossen.
-
Sind Eigenmittel einzubringen? Welche Eigenmittel?
Da es sich um eine Fehlbedarfsfinanzierung handelt, müssen Eigenmittel in angemessener Höhe eingebracht werden. Eigenmittel sind bspw. Eigenkapital, Mitgliedsbeiträge oder nicht zweckgebundene Spenden. Drittmittel sind als Eigenmittel ausgeschlossen. Institutionelle Förderungen sind nicht als Drittmittel zu werten, sondern können als Eigenmittel eingebracht werden, solange dies vom Fördergeldgeber gebilligt wird.
Eigenmittel sind alle Geldbeträge, die aus dem eigenen Geldvermögen stammen und die zur Finanzierung der Maßnahme eingesetzt werden. Dazu zählen bspw. privates Vermögen, Unternehmensmittel oder Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus können auch zweckfreie Spenden eingesetzt werden. Soweit Sie über keine eigenen Mittel verfügen, kann überlegt werden, eine Spendendose bei Veranstaltungen oder an anderen im Rahmen des geplanten Vorhabens sinnvoll erscheinenden Gelegenheiten aufzustellen und einen minimalen Betrag als Prognose einzubringen.Eigenmittel müssen Kapitalbeträge sein. Sie können keine Sachleistungen einbringen oder bestimmte Kostenstellen übernehmen.
-
Was ist der Unterschied zwischen Personal- und Sachkosten? Was ist der Unterschied zwischen Personalkosten (Löhnen & Gehältern) und Honoraren?
Jegliche Leistung, die von Menschen erbracht wird, wie zum Beispiel Grafikdesign und Buchhaltungskosten sind Personalkosten.
Unter Personalkosten (Löhne und Gehälter) sind alle festangestellten Mitarbeitenden anzugeben. Unter Honoraren sind alle Kosten für nicht festangestellte, also freie Mitarbeitende, die nur für eine bestimmte Aufgabe beauftragt werden, anzugeben. -
Worauf muss bei der Angabe der Löhne und Gehälter geachtet werden?
Bitte geben Sie immer das Monatsgehalt (entsprechend der Stundenzahl) und die Dauer der Anstellung an. Der Betrag muss sich aus der Multiplikation des Monatsgehalts und der Dauer ergeben. Falls Sonderzahlungen oder Lohnnebenkosten anfallen, geben Sie diese bitte ebenfalls an der Stelle an.
Bitte geben Sie eine vergleichbare Eingruppierung in das TV-L an und beachten Sie das Besserstellungsverbot. -
Worauf muss bei der Angabe der Honorare geachtet werden?
Bitte geben Sie die Honorare immer mit dem Stunden-/Tagessatzes und der der Anzahl der Stunden/Tage an. Der Betrag muss sich aus der Multiplikation der beiden ergeben. Bitte beachten Sie, dass bei vielen Maßnahmen, z.B. Flyer, sowohl Personal- oder Honorarkosten (z.B. Grafiker*in, Redakteur*in) als auch Sachkosten (Druck, Vertrieb) anfallen.
-
Ist die Angabe von Pauschalen im Kosten- und Finanzierungsplan gestattet?
Nein, Pauschalen sind nicht förderfähig. Die Ausgaben für Honorare z.B. müssen entsprechend konkret beziffert werden (Anzahl Stunden/Stundensatz, Tage/Tagessatz). Orientierungshilfen für Honoraruntergrenzen sind hier zu finden:
https://www.kreativkultur.berlin/de/infothek/honoraruntergrenzen
https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/ausfuehrungsvorschriften/honvsoz-571928.php
https://hauptstadtkulturfonds.berlin.de/Downloads/de/empfehlung_honoraruntergrenzen.pdf -
Was ist unter „Sonstige Abgaben“ zu vermerken?
Bitte geben Sie hier nur Beiträge zu Berufsgenossenschaften, KSK oder GEMA an. Kosten wie Versicherungen, Lizenzen u. Ä. sind unter „Administration und sonstige betriebliche Ausgaben“ anzugeben.
-
Sind Reisekosten förderfähig?
Nein. Reisekosten sind nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um einen Besuch in einer Gedenkstätte oder die Anreise von Referent*innen. Recherchereisen sind nicht förderfähig.
-
Sind Raummieten förderfähig?
Ja. Mieten sind förderfähig. Wenn für die Umsetzung des geplanten Projekts Räumlichkeiten angemietet werden sollen (z.B. für Proben, Tagungen, Theateraufführungen), dann sind diese Kosten förderfähig. Wenn die Miete der Räumlichkeiten der antragstellenden Organisation (z.B. Büro) über den Aktionsfonds finanziert werden sollen, dann darf nur prozentual der Teil der Räumlichkeiten, die tatsächlich für das vom Aktionsfonds finanzierte Projekt genutzt werden, abgerechnet werden. Die Miete für die Räumlichkeiten sind förderfähig, sofern sich diese in Berlin befinden, ausgenommen davon sind Gedenkstätten.
-
Ist die Anschaffung von technischen Geräten förderfähig? Sind bauliche Maßnahmen förderfähig und was sind bauliche Maßnahmen?
Grundsätzlich nein, es sei denn die projektbezogene Nutzung durch die Miete eines Gerätes ist teurer als dessen Anschaffung bzw. ist das Gerät nicht anmietbar.
Nein. Bauliche Maßnahmen sind nicht förderfähig. Unter baulichen Maßnahmen ist zu verstehen: Die Errichtung neuer Gebäude und bauliche Veränderung an bestehenden Gebäuden (bspw. Einbau von Sicherheitsfenstern oder Türen), sowie Maßnahmen, die einer Baugenehmigung bedürfen, und gegenständliche Eingriffe, die nachhaltig einen neuen Zustand schaffen.
-
Muss ich ein gesondertes Projektkonto haben?
Ja. Grundsätzlich muss für den Erhalt der Fördermittel ein gesondert einzurichtendes Projektkonto angegeben werden. Die Kontoführungsgebühren können als Sachkosten angerechnet werden. Alternativ kann eine externe Buchhaltung beauftragt oder eine Software verwendet werden, die klarstellt, wie die projektbezogenen Mittel über eine eigene Kostenstelle verwaltet wurden.
Förderzeitraum
-
Von wann bis wann ist der Förderzeitraum?
Der Förderzeitraum muss in der Zeit zwischen dem 01.06.2025 und dem 31.12.2025 liegen. Es kann auch ein kürzerer Zeitraum innerhalb dieses Förderzeitraumes beantragt werden.
-
Darf das beantragte Projekt oder die Maßnahme bereits begonnen haben? Kann das Projekt auch bis ins Jahr 2026 laufen?
Nein. Es dürfen noch keine Verbindlichkeiten (Verträge, Reservierungen, Ausgaben, etc.) getätigt worden sein. Auch ist die Fortführung einer bereits begonnenen Maßnahme ausgeschlossen.
Nein. Das Projekt darf bis maximal 31.12.2025 laufen. Eine überjährige Förderung ist nicht möglich.
-
Wann bekomme ich die Förderentscheidung mitgeteilt? Wann kann ich -bei Bewilligung- über Mittel verfügen und mein Projekt beginnen? Ist nach Zusage der Förderung ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich?
Die Bescheide werden voraussichtlich ab dem 26.05.2025 versendet.
Der Projektstart ist ab dem 01.06.2025 möglich. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nicht möglich.
-
Können Rechnungen auch noch in 2026 gestellt werden? Bis zu welchem Zeitpunkt?
Der Förderzeitraum (Bewilligungszeitraum) ist die zeitliche Begrenzung für Ausgaben, die im Rahmen der Zuwendung anerkannt werden. Eine Zahlung des Zuwendungsempfangenden an Dritte ist nach Ablauf des Förderzeitraums nur möglich, wenn die Leistungserbringung im Förderzeitraum erfolgt ist. Erfolgt aus unterschiedlichen Gründen die Rechnungsstellung erst nach dem Förderzeitraum, werden die Zahlungen maximal zwei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums als zuwendungsfähig anerkannt.
Der Abrechnungszeitraum für Vorhaben, die im Jahr 2025 enden, kann also grundsätzlich bis zum 28. Februar 2026 reichen.In Ausnahmefällen können auch Leistungen im Zeitraum bis zum 28. Februar 2026 erbracht werden. Dies ist dem Zuwendungsgeber begründet im Vorfeld anzuzeigen und durch den Zuwendungsgeber bestätigen zu lassen.
Auswahl förderfähiger Projekte und Maßnahmen
-
Wer entscheidet über die Auswahl der förderfähigen Projekte und Maßnahmen? Wie ist die Jury besetzt?
Eingereichte Anträge werden von der Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jeweils auf ihre Förderfähigkeit geprüft. Es werden dabei nur solche Anträge berücksichtigt, die die Förderkriterien erfüllen und zu denen sämtliche erforderliche Unterlagen vollständig vorliegen.
Die Auswahl der zu fördernden Anträge erfolgt durch die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt unter Hinzuziehen der Bewertung einer Jury.
Die Jury ist interdisziplinär unter Beteiligung zivilgesellschaftlicher Akteure mit Expertise im Bereich Antisemitismusprävention bzw. im Bereich Engagement gegen Antisemitismus zusammengesetzt.
Allgemeine Fragen zum Referat und seiner Fördertätigkeit
-
Wird das Referat die Förderung im Jahr 2026 wieder ausschreiben? Wird das Programm verstetigt?
Das steht nicht fest. Die Entscheidung zur Verstetigung wird im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung für die Haushaltsjahre 2026/27 bzw. mit dem Beschluss zum Doppelhaushalt 2026/27 getroffen.
Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Referat für Engagement- und Demokratieförderung