Nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Berliner Landesjagdgesetzes ist es verboten, Tiere jagdbarer Arten zu füttern, außer in Notzeiten, die von der Jagdbehörde festgelegt werden. Dieses Fütterungsverbot richtet sich nicht nur an Jagdberechtigte, sondern an jeden. Jagdbare Tierarten sind aufgezählt in § 2 Absatz 1 Bundesjagdgesetz und ergänzend § 1 der Berliner Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten. Auch Wildenten, Wildgänse und Höckerschwäne sowie Singvögel gehören dazu. Außer in Notzeiten ist deren Fütterung also verboten.
Die zuständige Jagdbehörde erreichen Sie hier: Jagd und Wildtiere