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FAQ - Glasfaser- und Mobilfunk-Ausbau in Berlin

Fragen und Antworten, die den Ausbau der Digitalen Infrastrukturen in Berlin betreffen. Die wesentliche gesetzliche Grundlage dafür bildet das Telekommunikationsgesetz (TKG) der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt zentrale Rechte und Pflichten beim Ausbau digitaler Infrastrukturen, etwa bei der Nutzung öffentlicher Wege, beim Anschluss von Grundstücken und Gebäuden, bei Duldungspflichten sowie bei der Mitnutzung vorhandener Infrastruktur. Darüberhinaus gibt es weitere relevante rechtliche Regelungen, wie z.B. das Straßen- und Verkehrsrecht, sowie Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzrecht und Vorgaben der zuständigen Bezirks- oder Landesbehörden.

Glasfaser: Ausbau

  • Welche Rolle spielt das Land Berlin beim Glasfaserausbau?

    Unter der Federführung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe (SenWiEnBe) setzt sich das Land Berlin dafür ein, die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für einen zügigen Ausbau zu schaffen.

    Das Ziel der* Gigabit-Strategie Berlin* ist eine flächendeckende Glasfaserversorgung bis zum Jahr 2028. Strategiepartnerschaften mit den in Berlin tätigen Telekommunikationsunternehmen tragen dazu bei.

    Das Land Berlin selbst beteiligt sich nicht direkt am Ausbau und übernimmt keine Planungs- und Koordinierungsaufgaben.
    Vielmehr übernimmt das von der SenWiEnBe eingesetzte Gigabit-Kompetenzteam (GKT) eine beratende und informierende Rolle für Bürger und Bürgerinnen, Nutzende, Verwaltungsakteure und ausbauende Unternehmen. Es organisiert den Informationsaustausch über diese Webseite, Netzwerktreffen, Workshops mit Partnern, wie der GÜTEGEMEINSCHAFT LEITUNGSTIEFBAU e.V (GLT).

    Publikationen des GLT aus einem gemeinsamen Workshop:
    Informationsreihe Bauausführungen – Vortrag 1 – Vorstellung GLT

    Trenching und andere untiefe Verlegearten – Vortrag 2 – GLT

  • Verfügt meine Adresse über eine Glasfaseranbindung?

    Die aktuelle Gigabit- und Glasfaser-Versorgung der Berliner Ortsteile kann über den Gigabit-Monitor Berlin der SenWiEnBe eingesehen werden. Für eine adress-genaue Auskunft zur Versorgungssituation bieten alle in Berlin ausbauenden

  • Wann ist der Glasfaserausbau an meiner Adresse vorgesehen?

    Einen Überblick über die geplante Gigabit- und Glasfaser-Versorgung der Berliner Ortsteile in den nächsten zwölf Monaten bietet der Gigabit-Monitor Berlin der SenWiEnBe. Eine konkrete Prognose/Planungsperpektive zur Versorgungssituation an Ihrer Adresse können Sie beim jeweils ausbauenden Telekommunikationsunternehmen erfragen. Wenn zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage noch keine Glasfaser-Ausbauplanungen bekannt sind, empfehlen wir Ihnen eine Bedarfsmeldung unter Angabe der benötigten Internetgeschwindigkeit im Bedarfs-Monitor des Landes Berlin einzutragen. Die Daten werden in einen geschützten Bereich überführt, auf den die Telekommunikationsunternehmen zugreifen können.

  • Wie läuft die Installation eines Glasfaseranschlusses ab?

    Die Installation eines Glasfaseranschlusses erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst prüft das Telekommunikationsunternehmen, ob ein Ausbau an Ihrer Adresse vorgesehen ist. Damit ein Gebäude angeschlossen werden kann, muss in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer zustimmen. Dafür wird häufig ein sogenannter Gestattungsvertrag abgeschlossen. Er erlaubt dem Telekommunikationsunternehmen, die notwendigen Arbeiten am Grundstück und im Gebäude durchzuführen.
    Danach wird meist bei einer Begehung vor Ort festgelegt, wo die Glasfaserleitung ins Gebäude geführt wird und wie die Verkabelung im Haus erfolgen kann. Anschließend beginnen die Tiefbau- und Montagearbeiten. Genehmigungen für Arbeiten im öffentlichen Straßenraum werden durch das Telekommunikationsunternehmen eingeholt.
    Nach Abschluss der Bauarbeiten wird der Anschluss im Gebäude installiert und – je nach gebuchtem Produkt – bis in die Wohnung oder Nutzungseinheit geführt. Sobald die technische Aktivierung erfolgt ist, kann der Glasfaseranschluss genutzt werden.

  • Was bedeutet der geplante Glasfaserausbau für mein Gebäude und welche Vorteile habe ich als Eigentümer*in?

    Ein Glasfaseranschluss versorgt Ihr Gebäude mit einer leistungsfähigen und zukunftssicheren digitalen Infrastruktur. Damit wird die Grundlage für sehr schnelle und stabile Internetverbindungen geschaffen – etwa für Homeoffice, Streaming, digitale Verwaltungs- und Gesundheitsangebote, Smart-Home-Anwendungen oder die gewerbliche Nutzung.
    Für Eigentümerinnen und Eigentümer kann ein Glasfaseranschluss die Attraktivität und Zukunftsfähigkeit der Immobilie erhöhen. Eine gute digitale Anbindung ist für viele Mieterinnen, Mieter, Käuferinnen, Käufer und Gewerbetreibende ein wichtiges Entscheidungskriterium. Auch bei einer späteren Neuvermietung oder Veräußerung kann ein vorhandener Glasfaseranschluss daher ein Vorteil sein.
    Wird das Gebäude im Rahmen eines laufenden Ausbaus angeschlossen, kann dies zudem spätere Einzelanschlüsse oder zusätzliche Bauarbeiten vereinfachen. Die konkrete Nutzung eines Glasfasertarifs bleibt den Bewohnerinnen, Bewohnern oder Gewerbeeinheiten überlassen, sofern entsprechende Angebote verfügbar sind.
    Vor dem Ausbau informiert das Telekommunikationsunternehmen in der Regel über die geplante technische Umsetzung, notwendige Zustimmungen – zum Beispiel einen Gestattungsvertrag – sowie über mögliche Anschlussvarianten im Gebäude.

  • Wie verhalte ich mich, wenn beim Ausbau Schäden am Grundstück oder an Anlagen entstehen?

    Wenn im Zusammenhang mit Bauarbeiten Schäden entstehen, sollten Sie diese möglichst zeitnah dokumentieren – zum Beispiel mit Fotos, Datum, Ort und einer kurzen Beschreibung des Schadens. Melden Sie den Schaden anschließend direkt der auf der Baustelle genannten Baufirma, der Bauleitung oder dem ausbauenden Telekommunikationsunternehmen.
    Das ausführende Unternehmen beziehungsweise der Netzbetreiber ist grundsätzlich dafür verantwortlich, Bauarbeiten ordnungsgemäß auszuführen und entstandene Schäden zu klären. Bewahren Sie daher alle Unterlagen, Fotos und die Kommunikation zum Schaden auf.
    Wenn es um Schäden, Gefahrenstellen oder eine mangelhafte Wiederherstellung im öffentlichen Straßenland geht und das Unternehmen nicht reagiert, können Sie sich zusätzlich an das zuständige Straßen- und Grünflächenamt des jeweiligen Bezirks wenden.
    Sollte auch darüber keine Klärung möglich sein, können Sie sich mit den vorhandenen Informationen an das Gigabit-Kompetenz-Team Berlin wenden. Das GKT kann Hinweise aufnehmen und bei der Einordnung oder Weiterleitung unterstützen.

  • Was bedeutet Inhouse-Verkabelung beziehungsweise Netzebene 4 beim Glasfaserausbau?

    Die Inhouse-Verkabelung, häufig auch als Netzebene 4 bezeichnet, umfasst die Leitungswege innerhalb eines Gebäudes – also den Abschnitt vom Hausanschlusspunkt im Gebäude bis zu den einzelnen Wohnungen, Gewerbeeinheiten oder Nutzungseinheiten.Für einen echten Glasfaseranschluss bis in die Wohnung, also FTTH, reicht es nicht aus, dass die Glasfaserleitung nur bis zum Gebäude geführt wird. Zusätzlich muss die Glasfaser innerhalb des Hauses weiterverlegt werden. Dies kann zum Beispiel über vorhandene Leerrohre, Steigleitungen oder neu zu schaffende Leitungswege erfolgen.
    Wie die Inhouse-Verkabelung umgesetzt wird, hängt von den baulichen Gegebenheiten, dem Gebäudetyp und dem Ausbaukonzept des jeweiligen Telekommunikationsunternehmens ab. In Mehrfamilienhäusern ist dafür in der Regel die Zustimmung der Eigentümerin, des Eigentümers oder der Hausverwaltung erforderlich. Häufig wird die technische Umsetzung bei einer Begehung vor Ort abgestimmt.
    Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das: Auch wenn ein Glasfaseranschluss am Gebäude vorhanden ist, kann für die Nutzung eines FTTH-Anschlusses zusätzlich eine Weiterführung bis in die Wohnung erforderlich sein. Informationen zur konkreten Umsetzung, zu möglichen Kosten und zu erforderlichen Zustimmungen erhalten Sie beim ausbauenden Telekommunikationsunternehmen oder bei Ihrer Hausverwaltung.

Glasfaser: Anbieter & Verträge

  • Ein Unternehmen baut an meiner Adresse Glasfaser aus. Bedeutet das, dass mir nur dieses Unternehmen als Anbieter zur Verfügung steht?

    Nicht zwingend. Wenn ein Unternehmen in einem Gebiet Glasfaser ausbaut, sind andere Anbieter dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In der Praxis bauen jedoch häufig nicht mehrere Unternehmen parallel eigene Glasfasernetze in derselben Straße oder im selben Gebäude, da Tiefbau, Technik und Netzbetrieb mit hohen Investitionen verbunden sind.
    Entscheidend ist daher, ob andere Anbieter das gebaute Netz mitnutzen können. Dies wird oft als Open Access bezeichnet: Der Netzbetreiber stellt sein Glasfasernetz anderen Telekommunikationsunternehmen zur Verfügung, damit diese eigene Dienste darüber anbieten können. Ob und ab wann das möglich ist, hängt von den technischen und vertraglichen Rahmenbedingungen ab.
    Teilweise bestehen auch Kooperationsvereinbarungen zwischen Netzbetreibern und weiteren Anbietern. Dann können Kundinnen und Kunden unter Umständen bereits frühzeitig zwischen mehreren Anbietern oder Tarifen wählen. Informationen zu Kooperationspartnern finden Sie häufig auf den Webseiten der Telekommunikationsunternehmen oder über deren Verfügbarkeitsabfragen.
    Ein späterer Wechsel des Dienstanbieters ist grundsätzlich möglich, hängt aber von den konkret verfügbaren Angeboten an Ihrer Adresse und den jeweiligen Vertragsbedingungen ab.

  • Warum erhalte ich ein Angebot für einen Glasfaservertrag, obwohl die Infrastruktur noch nicht gebaut ist?

    Telekommunikationsunternehmen informieren häufig bereits vor Baubeginn über geplante Glasfaseranschlüsse und bieten entsprechende Verträge an. Dies ist insbesondere im Rahmen der sogenannten Vorvermarktung üblich.
    Dabei gibt es grundsätzlich zwei Vorgehensweisen: Bei einem Ausbau mit Vorvermarktungsquote macht das Unternehmen den Baustart davon abhängig, ob in einem Gebiet ausreichend Nachfrage besteht. Häufig liegt diese Quote bei etwa 20 bis 40 Prozent der anschließbaren Haushalte oder Gebäude. So soll sichergestellt werden, dass der Ausbau wirtschaftlich tragfähig ist.
    Daneben gibt es Ausbauprojekte ohne feste Vorvermarktungsquote. In diesen Fällen ist der Ausbau nicht unmittelbar von einer bestimmten Nachfrage abhängig. Dennoch kann der Vertrieb bereits vor oder während der Bauphase beginnen.
    Je nach Vorgehen erhalten Sie entweder ein konkretes Vertragsangebot oder zunächst eine Abfrage Ihres Interesses an einem Glasfaseranschluss. Prüfen Sie vor Vertragsabschluss insbesondere, ab wann Kosten entstehen, wann der Anschluss voraussichtlich bereitgestellt wird und wie ein Wechsel von Ihrem bisherigen Anbieter geregelt ist.

  • Was tue ich, wenn Netzbetreiber an meiner Haustür werben, und wie verhalte ich mich richtig bei Haustürangeboten?

    Telekommunikationsunternehmen informieren Bürgerinnen und Bürger häufig persönlich an der Haustür über geplante Glasfaseranschlüsse. Dabei gilt: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Seriöse Anbieter können sich ausweisen, erklären ihr Angebot verständlich und geben Ihnen Unterlagen zur Prüfung mit.
    Sie sind nicht verpflichtet, sofort einen Vertrag abzuschließen. Nehmen Sie sich Zeit, vergleichen Sie Angebote und prüfen Sie insbesondere Laufzeiten, Kosten, Wechselbedingungen und den voraussichtlichen Anschlusstermin.

    Hilfreiche Fragen an den Anbieter sind zum Beispiel:
    - Für welches Unternehmen sind Sie tätig?
    - Welches Unternehmen baut das Glasfasernetz und wer betreibt es später?
    - Welche Tarife werden angeboten und ab wann entstehen Kosten?
    - Wann ist der Anschluss voraussichtlich nutzbar?
    - Wie läuft der Wechsel vom bisherigen Anbieter ab?
    - Können auch andere Anbieter das Glasfasernetz nutzen?
    - Kann ich die Unterlagen in Ruhe prüfen und später entscheiden?

    Bei Haustürgeschäften besteht für Verbraucherinnen und Verbraucher in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht. Informationen dazu sollten Ihnen mit den Vertragsunterlagen ausgehändigt werden.

Glasfaser: Kosten und Finanzierung

  • Was kostet der Bau eines Glasfaseranschlusses?

    Die Kosten für einen Glasfaseranschluss hängen von der jeweiligen Ausbausituation und dem Angebot des Netzbetreibers ab. In aktiven Ausbaugebieten bieten Unternehmen den Hausanschluss häufig vergünstigt oder zeitweise kostenlos an, insbesondere während einer Vorvermarktungs- oder Ausbauphase.
    Wird ein Anschluss erst nachträglich oder außerhalb eines laufenden Ausbaugebiets beauftragt, können zusätzliche Kosten entstehen. Bei standardisierten Hausanschlüssen liegen diese häufig im Bereich von mehreren hundert bis etwa 1.500 Euro.
    Die konkrete Höhe hängt insbesondere von der Entfernung zur vorhandenen Infrastruktur, dem Tiefbauaufwand, den baulichen Gegebenheiten auf dem Grundstück und dem jeweiligen Preismodell des Netzbetreibers ab. Verbindliche Informationen zu Preisen, möglichen Baukostenzuschüssen und Vertragsbedingungen erhalten Sie direkt beim jeweiligen Telekommunikationsunternehmen.

  • Wird mein Glasfaseranschluss gefördert oder eigenwirtschaftlich ausgebaut?

    Ob ein Glasfaseranschluss gefördert oder eigenwirtschaftlich ausgebaut wird, hängt vom jeweiligen Ausbaugebiet ab. Ein eigenwirtschaftlicher Ausbau erfolgt durch Telekommunikationsunternehmen auf eigene Kosten und ohne öffentliche Förderung.
    Ein geförderter Ausbau kommt grundsätzlich nur dort in Betracht, wo keine ausreichende Versorgung vorhanden ist und auch kein eigenwirtschaftlicher Ausbau durch Telekommunikationsunternehmen geplant ist. Dies wird vorab in einem sogenannten Markterkundungsverfahren geprüft. Dabei melden Unternehmen, ob sie in einem Gebiet bereits leistungsfähige Netze betreiben oder einen Ausbau innerhalb eines bestimmten Zeitraums planen.
    Informationen zu geförderten Ausbauprojekten erhalten Sie in der Regel über die öffentlichen Informationsangebote des Bundes, des Landes Berlin oder der zuständigen Projektträger. Ob ein Anbieter Ihre Adresse eigenwirtschaftlich ausbaut, können Sie zusätzlich über die Verfügbarkeitsabfragen der Telekommunikationsunternehmen prüfen.

  • Gibt es eine festgelegte Aufteilung Berlins, die bestimmt, welches Telekommunikationsunternehmen in welchem Gebiet den Ausbau übernimmt?

    Es gibt keine Aufteilung Berlins, die festlegt, welches Telekommunikationsunternehmen in welchem Gebiet ausbaut. Die Unternehmen entscheiden eigenständig und im Rahmen eines neutralen Wettbewerbs über den Zeitpunkt und Ort des Ausbaus. Das Land Berlin unterstützt den Glasfaserausbau durch Maßnahmen wie vereinfachte und beschleunigte Genehmigungsverfahren, um einen möglichst zügigen und flächendeckenden Ausbau der Infrastruktur voranzutreiben.

  • Kommen in Berlin mehrere Glasfaserausbauvorhaben gleichzeitig in einem Gebiet vor, und wie werden diese koordiniert?

    Ja, das kann vorkommen. Telekommunikationsunternehmen entscheiden eigenständig nach wirtschaftlichen und strategischen Kriterien, in welchen Gebieten sie Glasfasernetze ausbauen. In einem dicht besiedelten Ballungsraum wie Berlin kann es daher sein, dass mehrere Unternehmen dasselbe Gebiet als wirtschaftlich attraktiv einschätzen und dort eigene Ausbauvorhaben planen oder umsetzen.
    Das Land Berlin koordiniert diese unternehmerischen Ausbauentscheidungen nicht. Es weist keine exklusiven Ausbaugebiete zu und entscheidet nicht, welches Unternehmen in welchem Gebiet ausbauen darf. Eine entsprechende Steuerung wäre aus wettbewerbsrechtlichen Gründen und aufgrund der Neutralitätspflicht gegenüber den Marktteilnehmern nicht zulässig.

  • In welchen Fällen wird der Ausbau von Glasfaser durch Fördermaßnahmen ergänzt oder ermöglicht?

    Grundsätzlich hat der eigenwirtschaftliche Glasfaserausbau durch Telekommunikationsunternehmen Vorrang. Öffentliche Fördermittel kommen nur dort zum Einsatz, wo ein Ausbau durch den Markt voraussichtlich nicht erfolgt und damit ein sogenanntes Marktversagen vorliegt. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob in einem fest definierbarem Zeitraum ein eigenwirtschaftlicher Ausbau geplant oder angekündigt ist und die Adressen nicht bereits mit einem gigabitfähigen Anschluss versorgt sind. Ist dies nicht der Fall, sind die in diesem Gebiet liegenden Adressen förderfähig. Ob und in welchem Umfang Fördermittel eingesetzt werden können, wird im Rahmen eines Markterkundungsverfahrens geprüft. In dieser Analyse werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:
    • aktuelle und absehbare Versorgungssituation (Unter- oder Nichtversorgung),
    • vorhandene Infrastrukturen,
    • konkrete Ausbaupläne der Netzbetreiber,

    Bei einer entsprechenden Unterversorgung / Förderfähigkeit kann das Land Berlin Fördermittel beim Bund im Rahmen einer Bundesförderrichtlinie beantragen.

  • Was ist eine Nachfragebündelung beim Glasfaserausbau?

    Eine Nachfragebündelung ist ein Verfahren, bei dem ein Telekommunikationsunternehmen das Interesse der Haushalte in einem Gebiet für Glasfaseranschlüsse sammelt. Erst wenn eine bestimmte Mindestanzahl (Quote) an verbindlichen Bestellungen erreicht wird, lohnt sich der Ausbau wirtschaftlich und wird in der Regel umgesetzt.
    Für Sie bedeutet das: Wenn Sie einen Glasfaseranschluss wünschen, sollten Sie während der Nachfragebündelungsphase einen (Vor)Vertrag mit dem Unternehmen abschließen, damit Ihr Gebiet die erforderliche Quote für den Glasfaserausbau erreicht.

Mobilfunk: Ausbau

  • Welche Ziele verfolgt Berlin beim Mobilfunkausbau?

    Berlin hat sich in der Gigabit‑Strategie das Ziel gesetzt, bis spätestens 2025 alle Haushalte, Unternehmensstandorte und oberirdischen Verkehrswege mit 5G zu versorgen – dieses Ziel wurde vorzeitig erreicht. Das Mobilfunk‑Monitoring bestätigt inzwischen 100 % 5G‑Versorgung (Haushalte/Gewerbe/oberirdische Verkehrswege) sowie eine 5G‑Flächenversorgung von 99,99 % (12/2025). Schwerpunkt ist nun die Sicherung des Versorgungsniveaus und die Qualitäts‑ sowie Kapazitätssteigerung entlang wichtiger Verkehrsachsen und in Hotspots.
    Publikationen im Auftrag des Landes Berlin:
    5G Advanced in Berlin”, Dr. Gabriele Schliwa, Technologiestiftung Berlin, 2024
    Digitalisierung unter Strom, Dr. Gabriele Schliwa, Technologiestiftung Berlin, 2023

  • Wer ist für den Mobilfunkausbau verantwortlich – Netzbetreiber, Bund, Land, Bezirk?

    Die Netzbetreiber planen, bauen und betreiben die Standorte. Die Bundesnetzagentur stellt Frequenzen bereit und knüpft sie an Versorgungsauflagen/Monitoring. Länder/Bezirke gestalten die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen und bearbeiten die Anträge in Genehmigungsverfahren.

  • Wo finde ich Informationen zur anbieterübergreifenden Mobilfunkversorgung?

    Die zentrale und anbieterübergreifende Informationsquelle ist das Mobilfunk-Monitoring der Bundesnetzagentur (BNetzA). Es zeigt:
    - Adresssuche: Sie können nach PLZ oder konkreter Straße suchen und bis auf Hausebene zoomen.
    - Detailgrad: Die Karte visualisiert die Abdeckung differenziert nach Funkstandards (2G, 4G, 5G inkl. 5G Standalone) und zeigt auf Wunsch die Versorgung durch einzelne Betreiber an.
    - Datenbasis: Die Darstellung basiert auf Daten, die die Netzbetreiber nach einheitlichen und vergleichbaren Vorgaben regelmäßig an die BNetzA liefern müssen.

  • Gibt es eine Übersicht aller Mobilfunkanlagen in Berlin?

    In der EMF‑Karte der Bundesnetzagentur sind Standorte aller genehmigten Funkanlagen mit weiteren Angaben, z.B. zum Netzbetreiber einsehbar. Die Suche erfolgt nach Adresse oder Ort.

    Darüber hinaus sind dort auch EMF-Messpunkte und Mess­ergebnisse eingetragen.

  • Wie kann ich meine Netzabdeckung an einer konkreten Adresse prüfen?

    Mit der NetzCheck‑App der Bundesnetzagentur (BNetzA) können Messungen durchgeführt und gemeldet werden. Die Daten fließen in die Auswertung der BNetzA ein.

  • Warum ist der Empfang im Zug/ÖPNV auf oberirdischen Verkehrswegen oft schlechter und was wird unternommen?

    Moderne Wagen haben wärmedämmende, metallbedampfte Fenster, die Funkwellen stark dämpfen – der Zug wirkt teils wie ein Faradayscher Käfig. DB und Betreiber rüsten daher u. a. mobilfunkdurchlässige (gelaserte) Scheiben, Repeater und 5G‑Korridore entlang der Schienen auf oberirdischen Verkehrswegen nach.

  • Wie wird ein Standort ausgewählt (Suchkreis, Funkausbreitung, Mitnutzung)?

    Aus der Funknetzplanung der Mobilfunknetzbetreiber ergibt sich ein “Suchkreis”, also ein Gebiet, in dem ein Standort funktechnisch sinnvoll ist. Innerhalb dieses Suchkreises prüft der Mobilfunknetzbetreiber oder durch ihn beauftragte Standorterrichter, welche Gebäudedächer oder Flächen geeignet erscheinen und kontaktiert die Eigentümer. Diese können je nach Immobilie z.B. private Eigentümer, der Bund oder das Land Berlin sein. Kann prinzipiell ein Vertrag zur Anmietung eines Standortes geschlossen werden, so folgen weitere Prüfschritte zur Baulichen Umsetzung und Genehmigungsanträge im jeweiligen Bezirksamt sowie die Beantragung einer Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur.

    Die Einbindung der Berliner Bezirke erfolgt in einem mehrstufigen Prozess, der sowohl auf gesetzlichen Vorgaben als auch auf kooperativen Vereinbarungen beruht. Ziel ist es, den Ausbau zu beschleunigen und gleichzeitig die Interessen vor Ort zu wahren.

    1. Das Suchkreisverfahren (Frühzeitige Beteiligung): Bevor formelle Anträge gestellt werden, informieren die Netzbetreiber die zuständigen Bezirksämter über geplante „Suchkreise“ (Gebiete, in denen ein neuer Standort benötigt wird).
    Grundlage: Dies basiert auf der Mobilfunkvereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunknetzbetreibern sowie der erneuerten Selbstverpflichtung von 2023.
    Ablauf: Die Betreiber stellen ihre Ausbaupläne vor. Die Bezirke können innerhalb des Suchkreises eigene Standortalternativen vorschlagen (z. B. kommunale Liegenschaften), die von den Betreibern auf funktechnische Eignung geprüft werden.

    2. Gesetzliche Anhörung (§ 7a der 26. BImSchV): Dieser Dialog ist nicht nur eine freiwillige Leistung der Wirtschaft, sondern wurde zudem im August 2013 gesetzlich verankert. Gemäß § 7a der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) müssen die Mobilfunknetzbetreiber die Bezirke über die Auswahl von Suchkreisen rechtzeitig informieren.

  • Wie lange dauert der Prozess bis zur Inbetriebnahme eines Mobilfunkstandortes?

    Vorgelagerte Schritte sind: Standortakquise, Einholen von Genehmigungen und die Beantragung der Standortbescheinigung. Dann folgen Bau/Anschluss und Integration & Inbetriebnahme. Die reine Montage dauert oft nur wenige Tage, die Gesamtrealisierung aber rund 6–24 Monate. Die vorgelagerte Akquise eines Standortes kann oft mehrere Jahre dauern.

  • Welche Genehmigungen müssen im Rahmen einer Standorterrichtung eingeholt werden?

    Regelmäßig erforderlich sind: Bauordnungsrecht (BauO Bln; je nach Art/Höhe teils verfahrensfrei, sonst Baugenehmigung beim Bezirk), BEMFV‑Standortbescheinigung der BNetzA (Sicherheitsabstände/EMF), ggf. straßen‑/sonder­nutzungsrechtliche Erlaubnisse sowie Beteiligungen aus Denkmal‑, Natur‑ und Artenschutz. Welche Stellen beteiligt werden, richtet sich nach Lage (z. B. Denkmal, Bäume/Arten, öffentliche Fläche).

    Bei denkmalgeschützten Gebäuden bzw. in Denkmalbereichen ist die Denkmalschutzbehörde zu beteiligen; Maßnahmen an Fassaden/Dächern können genehmigungspflichtig sein.

    Artenschutz (BNatSchG § 44 ff.) und Baumschutz sind zu beachten, z. B. bei Masten in Parks oder Eingriffen an Bäumen (Brutzeiten, Fledermausquartiere). In Berlin informieren die Senats‑/Bezirksseiten sowie das GKT zu Verboten, Ausnahmen und Zuständigkeiten.

    Baurecht: Bauvorhaben sind grundsätzlich genehmigungspflichtig; Ausnahmen regelt § 61 BauO Bln (verfahrensfreie Vorhaben, u. a. kleinere Antennen/Anlagen). Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde (Bezirk); je nach Standort werden weitere Fachbehörden beteiligt (z. B. Denkmalschutz, Naturschutz). Frühzeitige Abstimmung beschleunigt das Verfahren.
    Insgesamt ist das Baurecht für Mobilfunksendeanlagen ein komplexes Thema, das sowohl technische als auch rechtliche Aspekte berücksichtigt. Wichtige gesetzliche Grundlagen zur Errichtung und dem Betrieb von Mobilfunkanlagen sind das Bauplanungsrecht (BauGB) und die Landesbauordnungen (LBO). Weitere relevante Gesetze sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Naturschutzgesetz (BNatSchG). Diese Gesetze regeln den Bau und Betrieb von Mobilfunksendeanlagen in Bezug auf Standort, Bauweise, Umweltauswirkungen und Einhaltung von Grenzwerten. Je nach Art der geplanten Bauweise und des Umfeldes kann vor der Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Baugenehmigung erforderlich sein. In jedem Fall aber muss die Anlage den Vorgaben des Baurechts entsprechen.

  • Was ist eine Standortbescheinigung nach BEMFV – und was steht darin?

    Die Standortbescheinigung (nach BEMFV, i. d. R. für Anlagen ≥ 10 W EIRP) wird vor Inbetriebnahme von der BNetzA erteilt. Sie prüft u. a. Sendeparameter und legt Sicherheitsabstände fest, die am Standort einzuhalten sind; Änderungen an der Technik erfordern eine Aktualisierung. Für genehmigungsfreie Kleinzellen gelten Anzeige‑/vereinfachte Verfahren.

  • Wird es künftig mehr Mobilfunkantennenanlagen geben?

    Die steigenden Anforderungen der Nutzer an Datenrate und Zuverlässigkeit können durch kleinere Zellen, also ein engeres Netz von Sendeanlagen, besser erfüllt werden. Das bedeutet Netzverdichtung – vor allem in Hotspots und entlang von Verkehrswegen. Wie viele neue Standorte nötig sind, hängt z.B. von Nachfrage und Topografie ab.

  • Teilen sich die Betreiber Standorte? (Infrastruktur-Sharing)

    Ja. Passive Mitnutzung (Mast, Strom, Fläche) ist üblich; auch aktive Sharing‑Modelle wie MORAN/MOCN kommen punktuell zum Einsatz. Laut Bundestags‑Wissenschaftlichem Dienst werden bis zu 80% der Standorte von mindestens zwei Anbietern genutzt; die BNetzA hat Sharing‑Rahmen und ‑Zulässigkeit früh definiert. Auch aus wirtschaftlicher Sicht ist es für die Mobilfunknetzbetreiber oft lukrativ einen Standort bzw. Mast gemeinsam zu nutzen.

  • Wie kann ich als Haus-/Dach- oder Grundstückseigentümer*in einen Standort für Mobilfunk anbieten?

    Eigentümer*innen können Flächen direkt bei Netzbetreibern oder Tower‑Gesellschaften anbieten (siehe entsprechende Netzbetreiber-Portale). Die Betreiber prüfen funktechnische Eignung, Zugang/Standsicherheit, Bau‑/EMF‑Vorgaben und schließen bei Bedarf einen Mietvertrag.

Mobilfunk: Technologie & Sicherheit

  • Was ist neu an 5G und welche Technologien kommen zum Einsatz? (Aktive Antennen, Beamforming & Frequenzen)

    5G ist mehr als nur ein schnelleres Netz. Die 5. Mobilfunkgeneration bietet deutlich höhere Geschwindigkeiten und geringere Latenzzeiten, was Streaming, schnelle Downloads und neue Anwendungen z.B. für vernetzte Sensorik, Industrie‑ und Verkehrs­anwendungen ermöglicht. Durch größere Netzkapazitäten können zudem mehr Geräte gleichzeitig Daten verarbeiten – ein entscheidender Vorteil für dicht besiedelte Gebiete, Großveranstaltungen und das Internet der Dinge (IoT).

    Technologisch basiert 5G auf folgenden Säulen:
    - Frequenzbereiche & Reichweite: 5G nutzt in Deutschland derzeit den sogenannten FR1-Bereich („Sub-6-GHz“) von 700 MHz bis 3,8 GHz. Höhere Frequenzen ermöglichen mehr Bandbreite, haben aber eine geringere Gebäudedurchdringung, weshalb oft kleinere Funkzellen für eine dichte Abdeckung nötig sind. Der Bereich der „Millimeterwellen“ (FR2: 24,25–71 GHz) wird bislang nur lokal getestet.
    - Dynamic Spectrum Sharing (DSS): 5G kann Frequenzen gemeinsam mit LTE (4G) nutzen. Je nach Bedarf teilt die Anlage die Kapazitäten dynamisch zwischen den Technologien auf. Das ermöglicht einen schnelleren Ausbau in der Fläche.
    - Moderne Netzarchitektur: 5G nutzt flexible Strukturen, Virtualisierung und Edge-Computing (Datenverarbeitung am Rand des Netzwerks), um Dienste schneller bereitzustellen und die Netzauslastung effizient zu steuern.
    - Kleinzellen (Small Cells): Zur Kapazitätserhöhung an belebten Orten kommen vermehrt kleine Sendeanlagen mit geringer Leistung (oft an Laternen oder Fassaden) zum Einsatz.

    Wichtig: Die Grenzwerte werden bei 5G wie bei LTE und GSM gesetzlich reguliert. Für Standorte ab 10 Watt Sendeleistung (EIRP) gelten die strengen Vorgaben der 26. BImSchV uneingeschränkt. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft bewerten Experten und die Bundesnetzagentur 5G als ebenso sicher wie andere etablierte Funkdienste.

  • Erhöhen mehr Masten die Strahlenbelastung?

    Nicht zwangsläufig – häufig sogar umgekehrt: Je näher die Basisstation,ein desto geringere Strahlenlast sendet dein Handy aus, was die persönliche Exposition reduziert. Ein dichtes Netz mit passenden Zellen führt in der Regel zu geringerer Endgeräte‑Sendeleistung und stabilerer Versorgung.

  • Welche Grenzwerte gelten zum Immissionsschutz in Deutschland – und wer überwacht sie?

    Nach Bewertung des BfS und internationaler Gremien liegen nach derzeitigem wissenschaftlichen Kenntnisstand bei Einhaltung der Grenzwerte keine gesicherten Hinweise auf gesundheitsschädliche Wirkungen vor. In Deutschland gelten die Personenschutz‑Grenzwerte der 26. BImSchV, deren Einhaltung behördlich überwacht wird (u. a. über die BNetzA‑Standortverfahren). Neuere Studien (auch zu 5G‑Frequenzen) liefern bislang keine belastbaren Belege für schädliche Effekte.

  • Wie engagiert sich das Land Berlin in Sachen Immissionsschutz?

    Das Land Berlin hat umfangreiche EMF‑Messungen in 2020 und 2022 durch unabhängige Sachverständige der TU Ilmenau durchführen und auswerten lassen. Die Ergebnisse sind in der Ergebnispräsentation zur Berliner EMF-Messung abrufbar. Die Auswertungen zeigen eine geringe Grenzwert­aus­schöpfung an allen Messpunkten.

    Ebenso ist hie die Handreichung zum Immissionsschutz 2025 veröffentlicht.

  • Funktioniert der Notruf (112), wenn mein Anbieter am Standort kein Netz hat?

    Ja. 112 wird über jedes verfügbare Mobilfunknetz vermittelt („Emergency‑Roaming“). Voraussetzung ist in Deutschland allerdings eine betriebsbereite SIM‑Karte; Notrufe ohne SIM sind seit 2009 nicht mehr zulässig (Notruf‑Verordnung).

Downloads

  • Ausführungsvorschriften zu § 127 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) über das Verfahren der wegerechtlichen Zustimmung bei geringfügigen baulichen Maßnahmen (AV 100/120 – TKU Anzeige)

  • Ausführungsvorschriften zu § 12 des Berliner Straßengesetzes – Sondernutzung öffentlicher Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung –

  • Bauordnung Berlin (BauO Bln)

  • Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin: automatisierter Abruf von Eigentümerdaten in ALKIS

  • Handreichung für die Beantragung und
    Ausführung von Telekommunikationslinien in
    Berlin

  • Handreichung zum Denkmalschutz

    Bitte fragen Sie die aktuelle Handreichung beim GKT an.

  • Handreichung zum Immissionsschutz