Regelmäßig erforderlich sind: Bauordnungsrecht (BauO Bln; je nach Art/Höhe teils verfahrensfrei, sonst Baugenehmigung beim Bezirk), BEMFV‑Standortbescheinigung der BNetzA (Sicherheitsabstände/EMF), ggf. straßen‑/sondernutzungsrechtliche Erlaubnisse sowie Beteiligungen aus Denkmal‑, Natur‑ und Artenschutz. Welche Stellen beteiligt werden, richtet sich nach Lage (z. B. Denkmal, Bäume/Arten, öffentliche Fläche).
Bei denkmalgeschützten Gebäuden bzw. in Denkmalbereichen ist die Denkmalschutzbehörde zu beteiligen; Maßnahmen an Fassaden/Dächern können genehmigungspflichtig sein.
Artenschutz (BNatSchG § 44 ff.) und Baumschutz sind zu beachten, z. B. bei Masten in Parks oder Eingriffen an Bäumen (Brutzeiten, Fledermausquartiere). In Berlin informieren die Senats‑/Bezirksseiten sowie das GKT zu Verboten, Ausnahmen und Zuständigkeiten.
Baurecht: Bauvorhaben sind grundsätzlich genehmigungspflichtig; Ausnahmen regelt § 61 BauO Bln (verfahrensfreie Vorhaben, u. a. kleinere Antennen/Anlagen). Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde (Bezirk); je nach Standort werden weitere Fachbehörden beteiligt (z. B. Denkmalschutz, Naturschutz). Frühzeitige Abstimmung beschleunigt das Verfahren.
Insgesamt ist das Baurecht für Mobilfunksendeanlagen ein komplexes Thema, das sowohl technische als auch rechtliche Aspekte berücksichtigt. Wichtige gesetzliche Grundlagen zur Errichtung und dem Betrieb von Mobilfunkanlagen sind das Bauplanungsrecht (BauGB) und die Landesbauordnungen (LBO). Weitere relevante Gesetze sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) und das Naturschutzgesetz (BNatSchG). Diese Gesetze regeln den Bau und Betrieb von Mobilfunksendeanlagen in Bezug auf Standort, Bauweise, Umweltauswirkungen und Einhaltung von Grenzwerten. Je nach Art der geplanten Bauweise und des Umfeldes kann vor der Errichtung einer Mobilfunkanlage eine Baugenehmigung erforderlich sein. In jedem Fall aber muss die Anlage den Vorgaben des Baurechts entsprechen.