Landgericht Berlin I verurteilt 69-Jährigen wegen 22-facher schwerer Vergewaltigung betäubter Frauen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe und ordnet die anschließende Sicherungsverwahrung an (PM 39/2026)

Pressemitteilung vom 28.10.2026

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I hat heute einen inzwischen 69-jährigen Mann aus Berlin wegen schwerer – zum Teil mehrfacher – Vergewaltigung von insgesamt 14 Frauen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt und die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte die Geschädigten – Frauen im Alter etwa zwischen 50 und 60 Jahren – in den Jahren 2016 bis 2022 auf verschiedenen Internetplattformen kennengelernt. Bei anschließenden Treffen in seiner Berliner Wohnung habe er den Frauen jeweils sedierende Substanzen in ihre Getränke gemischt. Den dadurch hervorgerufenen Zustand der Benommenheit bis hin zur Bewusstlosigkeit habe der Angeklagte in den 22 verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils dafür ausgenutzt, ohne Zustimmung der wehrlosen Frauen den ungeschützten Geschlechtsverkehr an ihnen zu vollziehen.

Durch die hinterlistige Beibringung der sedierenden Substanzen sei tateinheitlich jeweils der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht, so der Vorsitzende der Kammer in seiner heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Die Frauen hätten sich jeweils in abstrakter Lebensgefahr befunden. Die Taten habe der Angeklagte durch Filmaufnahmen aus verschiedenen Perspektiven dokumentiert und diese Videos anschließend akribisch archiviert. In neun Fällen, in denen diese Vorwürfe noch nicht verjährt waren, wurde der Angeklagte deshalb zusätzlich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen für schuldig befunden.

Zum Motiv des Angeklagten stellte die Kammer fest, der Angeklagte habe über die wehrlosen Frauen Macht ausüben wollen. Er habe sich den Frauen gegenüber zunächst als „ganz normaler, freundlicher Mann“ geriert und durch geschickte Manipulation ihr Vertrauen erschlichen – etwa durch die Angabe, er sei Polizeibeamter oder Hubschrauberpilot. Dabei sei es ihm von Anfang an darauf angekommen, seine Opfer „chemisch zu unterwerfen“. Er habe die Frauen bei den Taten „wie Gegenstände“ behandelt, so der Vorsitzende. Trotz des Vorliegens einer sexuellen Präferenzstörung sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt gewesen, so dass er von der Kammer als voll schuldfähig angesehen wurde.

Sechs der insgesamt 14 geschädigten Frauen hatten sich dem Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen. Auf ihre Anträge hin fand der Prozess weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die sich einer Haftstrafe anschließt und u.a. dem Schutz der Allgemeinheit dienen soll. Sie kommt gemäß § 66 Strafgesetzbuch (StGB) nur bei besonders schwerwiegenden Straftaten und unter besonderen Umständen in Betracht. Der Angeklagte habe diese Voraussetzungen erfüllt, so der Vorsitzende heute in seiner mündlichen Urteilsbegründung: Neben der Verwirklichung von 22 schwersten Sexualstraftaten habe er einen Hang zur Begehung von derartigen Straftaten, und es sei derzeit davon auszugehen, dass er auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe – trotz seines dann hohen Lebensalters – weiter gefährlich sein wird.

Der Angeklagte verbleibt in Untersuchungshaft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Az.: 501 KLs 14/26

Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte

§ 177 StGB – Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, (…)
(…)
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
(…)
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung),
(…)
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(…)
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
(…)

§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
(…)

§ 223 StGB – Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)

§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
(…)
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
(…)
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.