Landgericht Berlin II: AfD-Abgeordnete scheitert mit Klage gegen Ausschluss aus DPG e.V. (PM 37/2026)

Pressemitteilung vom 12.10.2026

Das Landgericht Berlin II hat mit Urteil vom 9. Oktober 2026 die Klage der AfD-Bundestagsabgeordneten Gerrit Huy gegen ihren Ausschluss aus dem Deutsche Parlamentarische Gesellschaft e. V. (DPG) abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Beklagte die Klägerin mit der Begründung ausschließen, diese habe durch ihre Teilnahme am sogenannten „Potsdamer Treffen“ am 25. November 2023 und ihre fehlende Distanzierung von dieser Veranstaltung das Ansehen des DPG e.V. in grober Weise beschädigt.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz im früheren Reichspräsidentenpalais gegenüber dem Sitz des Deutschen Bundestags. Ihm gehören ca. 2.000 Mitglieder an, darunter 129 Mitglieder der AfD-Bundestagsfraktion. Von den 630 Mitgliedern des Deutschen Bundestags sind 519 zugleich Mitglieder des Beklagten. Laut seiner Satzung bezweckt der Beklagte die Pflege der menschlichen, kulturellen und politischen Beziehungen im Kreis ihrer Mitglieder. Der Beklagte bekennt sich nach seiner Satzung zur Menschenwürde, zur Völkerverständigung sowie zu den Grundsätzen der Demokratie und des Rechtsstaats. Er lehnt jede Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Herkunft, Ethnie oder Religion ab. Ein Mitglied kann aus dem Beklagten ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten das Ansehen des Beklagten in grober Weise beschädigt oder dem Vereinszweck oder den Vereinszielen widerspricht.

Die Klägerin ist seit dem 9. September 2022 Mitglied des Beklagten. In ihrem Aufnahmeantrag bekannte sie sich zu dessen Zielen. Am 25. November 2023 nahm sie zusammen mit Martin Sellner, einem Vertreter der „Identitären Bewegung“, an dem sogenannten „Potsdamer Treffen“ teil. Nach ihrer Teilnahme schloss der Vorstand des Beklagten die Klägerin im April 2024 aus dem Verein aus. Er begründete den Ausschluss damit, dass die Klägerin durch ihre Teilnahme an dem Treffen und das Fehlen einer freiwilligen Distanzierung von dieser Veranstaltung das Ansehen des Beklagten in grober Weise beschädigt habe. Die Mitgliederversammlung des Beklagten bestätigte diesen Ausschluss.

Nach Auffassung des Landgerichts unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der Beklagte habe keine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, die einen strengeren Prüfungsmaßstab rechtfertigen würde. Die Einschätzung des Beklagten, die Klägerin habe das Ansehen des Beklagten grob beschädigt, halte sich innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Durch ihre Teilnahme an dem Treffen werde die Klägerin öffentlich mit Martin Sellner und dessen grundlegenden Thesen zur sog. „Remigration“ in Verbindung gebracht. Diese Positionen stünden den Zielen des Beklagten diametral entgegen. Die politische Zielsetzung von Martin Sellner und der Identitären Bewegung gehe von einem Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen aus, denen das Heimatrecht in Deutschland exklusiv zustehen solle. Diese Positionen würden genau diejenigen Grundsätze berühren, die nach der Satzung des Beklagten essentiell seien: das Bekenntnis zur Menschenwürde, zur Demokratie und zum Rechtsstaat sowie die ausdrückliche Ablehnung jeder Benachteiligung wegen Herkunft, Ethnie oder Religion. Der Beklagte könne daher auch erwarten, dass sich die Klägerin von den verfassungsfeindlichen Positionen Martin Sellners distanziere und sich zugleich zu den Vereinszielen bekenne. Sofern ein Verein die Mitgliedschaft auf ein Bekenntnis zu bestimmten Werten gründe, sei dieses Bekenntnis nicht nur ein einmaliger Akt bei Eintritt in den Verein, sondern eine fortdauernde Grundlage der Zugehörigkeit jedes einzelnen Mitglieds.

Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung steht der Klägerin das Rechtsmittel der Berufung zum Kammergericht zu.

Landgericht Berlin II, Urteil vom 9. Oktober 2026, Aktenzeichen 88 O 155/25

Sebastian Jungnickel
Sprecher der Berliner Zivilgerichte