Landgericht Berlin I verurteilt Rauschgift-Bande und ihre Helfer wegen großangelegten Marihuana-Schmuggels zu teils langjährigen Freiheitsstrafen (PM 35/2026)

Pressemitteilung vom 20.08.2026

Die 17. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I hat heute zehn Männer im Alter zwischen 25 und 51 Jahren im Zusammenhang mit einem großangelegten Drogenschmuggel zu größtenteils langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die drei Hauptangeklagten im Alter von 45, 41 bzw. 48 Jahren wurden jeweils des bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen für schuldig befunden. Der 48-jährige Mohamad G., dem das Gericht eine tragende Rolle in der Gruppierung attestierte, wurde (unter Einbeziehung eines älteren amtsgerichtlichen Urteils) zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt 15 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den 45-jährigen Andrej F. wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verhängt, gegen den 41-jährigen Dmitrij P., der sich als einziger in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig gezeigt hatte, eine solche von sechs Jahren und sechs Monaten.

Die weiteren sieben Angeklagten wurden wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis bzw. wegen Handeltreibens mit Cannabis zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten sowie fünf Jahren verurteilt, wobei zwei Strafen zur Bewährung ausgesetzt wurden. Ferner ordnete das Gericht die Einziehung der jeweiligen Taterträge an. Die Angeklagten Mohamad G. und Andrej F. sollen jeweils 2,34 Millionen Euro zahlen, bei den übrigen Tatbeteiligten sind die ermittelten Gewinnbeträge deutlich geringer.

Nach den Feststellungen der Kammer haben die Angeklagten zwischen August 2023 und November 2024 insgesamt 7,7 Tonnen Marihuana – verteilt auf sieben Lieferungen – aus dem Ausland nach Deutschland geschmuggelt, um damit im Berliner Stadtgebiet zu handeln. Sechs der sieben Lieferungen von jeweils 1,1 Tonne seien auf dem Seeweg von Kanada nach Deutschland in Schiffscontainern transportiert worden, bei der ersten Lieferung habe das Herkunftsland und der Schmuggelweg nicht sicher festgestellt werden können, so die Vorsitzende der Kammer in ihrer heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Das Rauschgift sei in Hohlräumen von Holzladungen versteckt worden, der Schmuggel sei mit Hilfe von Tarnfirmen kaschiert worden. Die Bande – wobei die Kammer lediglich sieben der insgesamt zehn Angeklagten rechtlich als Mitglieder der Gruppierung einstufte – sei dabei arbeitsteilig und hochprofessionell vorgegangen, um Zollkontrollen zu umgehen und die Lieferungen zum Schein zu legalisieren. Die letzte Drogenlieferung sei von den Ermittlungsbehörden beschlagnahmt worden.

Die Vorsitzende betonte in ihrer Urteilsbegründung, dass es sich bei den festgestellten Straftaten nicht um Bagatelldelikte im Zusammenhang mit der Legalisierung des Marihuanakonsums handele, sondern um einen Fall der internationalen Organisierten Kriminalität.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Az.: 517 KLs 22/25

Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG)
§ 2 KCanG – Umgang mit Cannabis
(1) Es ist verboten,
(…)
4. mit Cannabis Handel zu treiben
(…)

§ 34 KonsumCanG – Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
(…)
4. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt,
(…)
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 10 oder Nummer 13, 15 oder Nummer 16 gewerbsmäßig handelt,
(…)
4. eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
(…)
3.
eine in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Nummer 13 genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder
(…)