Gemeinsame Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und des Kammergerichts zum Anschlag im Umfeld des Christopher Street Days - Tatverdächtiger Abdul B. (PM 31/2026)

Pressemitteilung vom 26.07.2026

Im Zusammenhang mit dem Anschlag im Umfeld des Christopher Street Day am 25. Juli 2026 ist der Tatverdächtige Abdul B. weiterhin flüchtig. Dieser soll gestern Abend gegen 22 Uhr im Bereich des Tiergartens mehrere Personen mit einem gemieteten Fahrzeug zum Teil lebensgefährlich verletzt haben. Zudem soll er mehrere Personen mit einer Stichwaffe verletzt haben. Eine Frau verstarb noch am selben Abend. Der Tatverdächtige ist in Berlin geboren, aufgewachsen und deutscher Staatsangehöriger. Die intensiven Ermittlungen dauern an. Konkrete Auskünfte können zum Schutz der Ermittlungen derzeit nicht erfolgen.

Aufgrund des öffentlichen Interesses und der medialen Berichterstattung können zu früheren Verfahren folgende Angaben gemacht werden:

Im Februar 2022 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht – Abdul B. in einem Verfahren der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Körperverletzung sowie räuberischer Erpressung und erteilte ihm eine jugendrichterliche Weisung. Abdul B. wurde schuldig gesprochen, im September 2019 auf dem Schulhof einer Berliner Oberschule einen Geschädigten geschlagen zu haben. Zudem wurde er wegen des Vorwurfs verurteilt, im Oktober 2020 am Innsbrucker Platz zusammen mit einem Mittäter einem Geschädigten ein paar Kopfhörer geraubt zu haben. Das Urteil ist rechtskräftig. Die richterlich auferlegte Weisung wurde zwischenzeitlich erfüllt.

Am 12. Mai 2026 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten – Jugendschöffengericht – Abdul B. in einem Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in einem Fall sowie der Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach dem Vereinsgesetz in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Entscheidung über eine Aussetzung dieser Jugendstrafe zur Bewährung wurde gem. § 57 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 JGG für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. Abdul B. wurden daneben vom Gericht verschiedene Auflagen erteilt, so wurde er unter anderem der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt. Das Gericht hob den bestehenden Haftbefehl auf, da die Untersuchungshaft vorrangig der Sicherung des Strafverfahrens dient und keine vorweggenommene Strafe darstellt.

Dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten lagen im Wesentlichen folgende Tatvorwürfe zugrunde: In der zweiten Hälfte des Jahres 2025 soll Abdul B. den Wunsch entwickelt haben, sich dem bewaffneten Kampf des IS anzuschließen. Nach einem erfolglosen Versuch, im Mai 2025 über die Türkei nach Mauretanien auszureisen, soll er am 20. Mai 2025 vom Flughafen Berlin-Brandenburg über die Türkei in den Libanon ausgereist sein, um von dort aus nach Syrien zu gelangen und sich dem IS anzuschließen. Im Libanon soll er zu mehreren Personen Kontakt aufgenommen haben, die möglicherweise Mitglieder des IS waren. Zumindest ging Abdul B. mutmaßlich davon aus. Am 24. Juli 2025 wurde er im Libanon festgenommen und befand sich dort in Untersuchungshaft. Ein Militärgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Anstiftung zu religiösen und konfessionellen Konflikten zu drei Monaten Haft. Nach seiner Haftentlassung kehrte Abdul B. am 17. November 2025 nach Deutschland zurück und wurde aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten im Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin am Flughafen Berlin-Brandenburg festgenommen und befand sich bis zum Urteil in Untersuchungshaft. Daneben sah es das Gericht in Übereinstimmung mit der Anklage als erwiesen an, dass Abdul B. bereits am 16. und 24. Juni 2024 auf seinem Instagram-Account verbotene Propaganda des IS veröffentlicht hatte.

Das Gericht stellte bei seiner Entscheidung im Rahmen der Strafzumessung u.a. darauf ab, dass Abdul B. sich in diesem Verfahren in Deutschland fast sechs Monate in Untersuchungshaft befand sowie drei Monate in Haft im Libanon gewesen war. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht, dass sich Abdul B. in der Hauptverhandlung überwiegend geständig eingelassen und vom IS distanziert hatte sowie dass es zu keiner konkreten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter gekommen war.
Diese Verurteilung ist nicht rechtskräftig, da die Generalstaatsanwaltschaft Berlin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte eine höhere, nicht mehr bewährungsfähige Jugendstrafe sowie die Aufrechterhaltung des Haftbefehls beantragt.

Schließlich wurden in einem weiteren gegen Abdul B. geführten Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin am 3. Juli 2026 an seiner Anschrift in Berlin-Schöneberg Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt. Hintergrund war ein Anfangsverdacht wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Bei der Durchsuchung konnte jedoch nur eine Spielzeugwaffe aufgefunden werden, so dass das Verfahren in der Folge einzustellen war.