Landgericht Berlin I verurteilt Ehepaar wegen Diebstahlsserie von Friedhofsskulpturen zu Freiheitsstrafen – Weiterverkäufer der Hehlerei für schuldig befunden (PM 28/2026)
Pressemitteilung vom 09.07.2026
Die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I hat ein Ehepaar aus Mecklenburg-Vorpommern – den 68-jährigen Reiner F. und die 63-jährige Christiane F. – wegen gewerbsmäßigen Diebstahls in 28 Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten (Reiner F.) bzw. vier Jahren und zwei Monaten (Christiane F.) verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.000,- Euro angeordnet. Gegen den weiteren Angeklagten Roland K. aus Berlin (57 Jahre) wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 18 Fällen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er soll 2.100,- Euro Wertersatz leisten.
Das angeklagte Ehepaar hat nach den Feststellungen der Kammer zwischen 2023 und 2025 zahlreiche Bronzeplastiken, Skulpturen, Reliefplatten und Umfriedungen von Grabstätten gestohlen. Die Taten hätten sich hauptsächlich auf Berliner Friedhöfen ereignet – aber auch Friedhöfe in Lübeck, Hamburg, Rostock und Potsdam seien betroffen gewesen. Das Diebesgut hätten die Angeklagten teilweise anschließend an den Mitangeklagten K. veräußert, der es seinerseits in Kenntnis seiner deliktischen Herkunft an Abnehmer im Bundesgebiet und der Schweiz gewinnbringend weiterveräußert habe. (Bei einigen Taten habe er die deliktische Herkunft zumindest billigend in Kauf genommen.) Alle Angeklagten hätten bei ihren jeweiligen Taten gewerbsmäßig gehandelt, d.h. sie hätten mit den Taten zumindest teilweise ihren Lebensunterhalt bestritten. Die Diebstahlstaten seien zumeist im Schutz der Dunkelheit verübt worden, so der Vorsitzende der Kammer in seiner heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Mit Hilfe von schwerem Werkzeug – sog. Kuhfüßen und Stemmeisen – habe das Ehepaar die jeweiligen Plastiken und Reliefs aus ihrer Verankerung gelöst, abgeschraubt oder gewaltsam rausgebrochen. Einige der Werke seien auch kunsthistorisch bedeutsam gewesen. Das schwerste habe 150 Kilogramm gewogen.
Als besonders verwerflich bewertete die Kammer den Diebstahl einer Jesus-Figur von einem Kindergrab in Berlin. Allein für diese Tat verhängte die Kammer eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten (Reiner F.) bzw. zwei Jahren (Christiane F.). Die höchste Einzelstrafe betrug zwei Jahre und sechs Monate bzw. zwei Jahre und vier Monate. Aus den verschiedenen Einzelstrafen wurden dann die oben genannten Gesamtfreiheitsstrafen gebildet.
Die Angeklagten waren in der Hauptverhandlung geständig.
Bis auf eine Plastik konnten alle entwendeten Güter an die jeweils Berechtigten zurückgegeben werden. Hinsichtlich der nicht wiederauffindbaren Skulptur hat das angeklagte Ehepaar Ersatz in Höhe des Wertes zu leisten. Soweit der Mitangeklagte K. seinen Kunden den jeweiligen Kaufpreis noch nicht rückerstattet hat, muss auch er Wertersatz leisten.
Hinsichtlich weiterer zunächst angeklagter Taten war das Verfahren im Laufe der Hauptverhandlung im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe beschränkt worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
Az.: 512 KLs 26/25
Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte
§ 242 – Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 243 – Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(…)
3. gewerbsmäßig stiehlt (…)
§ 259 – Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(…)
§ 260 – Gewerbsmäßige Hehlerei (…)
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1. gewerbsmäßig
(…)
begeht.
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