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Landgericht Berlin I verurteilt Palliativmediziner wegen 15-fachen Mordes an Patientinnen und Patienten zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe und ordnet Sicherungsverwahrung und lebenslanges Berufsverbot an (PM 27/2026)

Pressemitteilung vom 08.07.2026

Die 21. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I – Schwurgerichtskammer – hat heute einen mittlerweile 41-jährigen Palliativmediziner wegen Mordes an 15 seiner Patientinnen und Patienten zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Ferner hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld festgestellt, ein lebenslanges Berufsverbot ausgesprochen und die anschließende Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Angeklagte, ein promovierter Arzt, hat nach den Feststellungen der Kammer jahrelang im Auftrag eines in Berlin ansässigen Medizinischen Versorgungszentrums und später eines Berliner Pflegedienstes schwerstkranke Menschen ambulant betreut. Ohne deren Willen und ohne jede medizinische Indikation habe er zwischen September 2021 und Juli 2024 anlässlich von Hausbesuchen insgesamt 15 seiner ihm anvertrauten Patientinnen und Patienten – zwölf Frauen und drei Männer im Alter zwischen 25 und 94 Jahren – zunächst ein sedierendes Narkoseeinleitungsmittel und dann ein Muskelrelaxans verabreicht, das binnen kurzer Zeit zum Atemstillstand und schließlich zum Tod geführt habe. In fünf Fällen habe der Angeklagte anschließend am jeweiligen Tatort Feuer gelegt. Hinsichtlich des Vorwurfes der Brandstiftung war das Verfahren schon bei Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft Berlin im Hinblick auf die verbleibenden Tatvorwürfe beschränkt worden.

Zum Motiv des Angeklagten stellte die Kammer fest, dass der Angeklagte aus reinem Eigennutz heraus gehandelt habe. Er habe nicht aus Mitleid getötet oder Sterbehilfe geleistet, sagte die Vorsitzende in ihrer heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Die Geschädigten seien zwar alle schwerkrank gewesen, der Tod habe aber jeweils nicht unmittelbar bevorgestanden. Vielmehr habe der Angeklagte, der eine unsichere, ängstlich-vermeidende Persönlichkeit habe, sich durch die Taten persönlich aufwerten wollen. Er habe durch die Taten seine Allmachtsphantasien ausgelebt und sich als „Herr über Leben und Tod“ aufgespielt. Damit sei in allen Fällen das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gegeben und zusätzlich – aufgrund der Begehungsweise – auch das der Heimtücke.

Der Angeklagte selbst hatte in der Hauptverhandlung die Tötung von zwölf Patientinnen und Patienten eingeräumt, die übrigen Taten jedoch bestritten. Dies wertete die Kammer als Schutzbehauptung. Die umfangreiche Beweisaufnahme – an 58 Hauptverhandlungstagen wurden u.a. 204 Zeugen und 22 Sachverständige gehört sowie zahlreiche Dokumente aus der Auswertung der technischen Geräte des Angeklagten verlesen – habe erwiesen, dass der Angeklagte für alle 15 Taten verantwortlich sei. Bei dem Angeklagten handele es sich um einen Serienmörder.

Wegen jeder einzelnen Mordtat wurde jeweils eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, die gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe zusammengezogen wurden. (Anders als in anderen Ländern können in Deutschland nicht mehrere lebenslange Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden.) Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld bewirkt, dass die gesetzlich festgelegte reguläre Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren nicht ausreicht, d.h. die Haftzeit verlängert sich (§ 57a StGB). Die Anordnung der anschließenden Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung richtet sich nach § 66 StGB, das lebenslange Berufsverbot nach § 70 StGB.

Der Angeklagte verbleibt in Untersuchungshaft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

Die Staatsanwaltschaft Berlin ermittelt wegen möglicher weiterer Taten gegen den Angeklagten. Eine Anklageschrift dazu liegt dem Landgericht Berlin I noch nicht vor.

Az.: 521 Ks 4/25

Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte

§ 212 StGB – Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) (…)

§ 211 StGB – Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

§ 54 StGB – Bildung der Gesamtstrafe
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. (…)

§ 57a StGB – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet (…)

§ 57b StGB – Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

§ 66 StGB – Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,

(…)

4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

(…)
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (…) anordnen.
(…)

§ 70 StGB – Anordnung des Berufsverbots
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(…)