Landgericht Berlin I verhängt eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren gegen Mitglied eines Missbrauchs-Netzwerks (PM 26/2026)

Pressemitteilung vom 08.07.2026

Die 28. Große Strafkammer hat heute einen 32-jährigen studierten Mediziner der Beihilfe zur schweren Vergewaltigung sowie der schweren sexuellen Nötigung in drei Fällen schuldig gesprochen. Die Kammer verhängte gegen den Mann eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren.

Nach den Feststellungen der Kammer war der aus China stammende Mann eines von acht Mitgliedern einer Chatgruppe, die als Austauschplattform für die Vergewaltigung sedierter Frauen diente. Der Angeklagte, ein mittlerweile promovierter Mediziner, habe innerhalb der Chatgruppe wiederholt medizinische Ratschläge zur Sedierung von Frauen erteilt. Am 7. Januar 2024 sei es durch einen der anderweitig verfolgten Männer in Frankfurt am Main zu einer Vergewaltigung einer Frau gekommen. Am Vortag habe der Angeklagte, der von der Vergewaltigungsabsicht Kenntnis gehabt habe, konkrete medizinische Ratschläge zur Sedierung erteilt, die der anderweitig verfolgte Mann befolgt habe. Darüber hinaus ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte in den Jahren 2020 und 2021 seine Verlobte in drei Fällen sexuell missbraucht habe. Die Taten sollen sich in einem Hotelzimmer in Peking (China) ereignet haben. Die Frau sei ebenfalls sediert gewesen. An den Taten seien teilweise weitere Männer beteiligt gewesen.

Dem Strafverfahren waren Ermittlungen in mehreren Bundesländern gegen ein Netzwerk von überwiegend chinesischen Männern vorausgegangen. Ausgangspunkt des Strafverfahrens war eine Meldung durch das hessische Landeskriminalamt. Dort wurde gegen den anderweitig verfolgten Mann ein Strafverfahren geführt. Im Rahmen der Datenauswertung wurde der Angeklagte als Teilnehmer des Gruppenchats ermittelt. Bei einer Durchsuchung gegen den Angeklagten wurden zudem mehrere Videodateien aufgefunden, die die Taten aus den Jahren 2020 und 2021 zeigten. Die betroffene Frau – die Verlobte des Angeklagten – berief sich im Verlauf des Verfahrens auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.

Der Vorsitzende bewertete die Straftaten als gravierende Straftaten. Die Taten seien im höchsten Maße frauenfeindlich, da die betroffenen Frauen zu einem Objekt der sexuellen Begierde degradiert worden seien. Es habe zwar schon immer Sexualstraftaten gegeben. Dass solche Taten nicht nur begangen, sondern anschließend ins Internet gestellt und beklatscht werden, sei ein neues Phänomen. Bei der Bemessung der Strafe wurde zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es in China bereits umfangreiche identifizierende und vorverurteilende Presseberichterstattung gegeben hat. Die persönlichen Konsequenzen dieses Strafverfahrens seien daher für den Angeklagten besonders schwer.

Dass die Taten, die sich in Peking ereignet haben sollen, überhaupt vor einem deutschen Gericht abgeurteilt werden konnten, beruht auf der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Danach gilt das deutsche Strafrecht auch für Ausländer, wenn die Tat im Ausland mit Strafe bedroht ist und eine Auslieferung nicht ausführbar ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

Az.: 528 KLs 22/25

Inga Wahlen
Stellvertretende Sprecherin der Berliner Strafgerichte