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Landgericht Berlin I verkündet Urteil im Prozess um Überfall auf einen Geldtransporter – Hauptangeklagter wegen versuchten Mordes und besonders schweren Raubes zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (PM 25/2026)
Pressemitteilung vom 22.06.2026
Die 18. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I – Jugendkammer – hat heute drei Männer im Alter von 21, 22 und 26 Jahren wegen Beteiligung an einem Überfall auf einen Geldtransporter zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen den 22-jährigen Hauptangeklagten Mohamed O. verhängte die Kammer wegen versuchten Mordes, besonders schweren Raubes und Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren. Der 21-jährige Jakub F. wurde des besonders schweren Raubes für schuldig befunden; wegen seines Alters und damit verbundener Reifeverzögerungen wurde eine Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ausgesprochen. Der 26-jährige Muhammed Y. wurde wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein weiterer Angeklagter im Alter von inzwischen 25 Jahren wurde freigesprochen, weil ihm eine Tatbeteiligung – anders als von der Staatsanwaltschaft angenommen – nicht nachzuweisen gewesen sei.
Nach den Feststellungen der Kammer haben die Angeklagten O. und F. gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter am Abend des 23. März 2025 gezielt einen mit 4,5 Millionen Euro Bargeld beladenen Geldtransporter beim Verlassen des Firmengeländes abgepasst und verfolgt. Auf der Marzahner Chaussee hätten sie den Geldtransporter mit zwei Tatfahrzeugen eingekeilt. O. habe die Fenster des Geldtransporters mit schwarzer Farbe besprüht und sich mit einem Sturmgewehr davor positioniert, während F. und der unbekannte Mittäter mit Hilfe von Spezialwerkzeugen den Laderaum des Transporters aufgebrochen hätten. F. habe gemeinsam mit dem unbekannten Mittäter insgesamt 26 Geldkassetten mit 2,5 Millionen Euro Bargeld erbeutet und in eines der Tatfahrzeuge umgeladen. Als die Mannschaft des Geldtransporters Alarm ausgelöst und der Fahrer versucht habe, den Transporter freizumanövrieren, habe O. mit dem Sturmgewehr mehrfach u.a. auf die Fahrerkabine geschossen und dabei den Tod der Wachmänner mindestens billigend in Kauf genommen, so der Vorsitzende in seiner heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Nach der Inbrandsetzung eines der Tatfahrzeuge seien die Angeklagten O. und F. sowie der unbekannte Mittäter mit dem übrig gebliebenen Fahrzeug in Richtung eines Neuköllner Gewerbegeländes geflohen. Dort angekommen, hätten sie begonnen, sich der Tatkleidung zu entledigen und mittels bereitgestellter Reinigungsmittel Spuren zu beseitigen. Aufgrund eines Reifenschadens des Fluchtfahrzeuges sei es der Polizei jedoch gelungen, die Täter zu verfolgen und das Gewerbegelände ausfindig zu machen. Die Angeklagten O. und F., der unbekannte Mittäter sowie mögliche weitere Mittäter seien dann unter Zurücklassung der Beute geflohen. Die Ermittlungen – u.a. DNA-, Fingerabdruckspuren und Handydaten – führten dann am 28. Mai 2025 zu der Festnahme der vier Angeklagten.
Bei dem Angeklagten O. geht die Kammer von den Mordmerkmalen der Habgier und der Ermöglichung einer Straftat aus. Dem Angeklagten F., der sich hinsichtlich des Überfalls in der Hauptverhandlung geständig gezeigt hatte, sei ein (bedingter) Tötungsvorsatz hingegen nicht nachzuweisen gewesen, so der Vorsitzende weiter; er sei möglicherweise davon ausgegangen, dass das Sturmgewehr, das dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterliegt, nur zur bloßen Einschüchterung eingesetzt werden sollte. Er wurde deshalb – anders als der Angeklagte O. – ausschließlich wegen besonders schweren Raubes verurteilt. Der Angeklagte Y. soll bei der Beschaffung von Tatmitteln behilflich gewesen sein.
Die Angeklagten O. und F. verbleiben in Untersuchungshaft.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Az.: 518 KLs 32/25 jug
Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte
§ 212 StGB – Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) (…)
§ 211 StGB – Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs
(…)
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(…)
§ 49 – Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(…)
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