Kammergericht verhängt mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen (PM 19/2026)

Pressemitteilung vom 24.04.2026

Der Strafsenat 2A des Kammergerichts – Staatsschutzsenat – hat heute den 30-jährigen Angeklagten Mhdei C. wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in siebzehn Fällen sowie wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Der seit dem 15. April 2025 in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat nach der Überzeugung des Senats zwischen Dezember 2023 und April 2025 im Libanon jeweils ohne Genehmigung in sechs Fällen mit Sturmgewehren vom Typ AK 47 Kalaschnikow und in einem weiteren Fall mit einer Panzerabwehrwaffe russischer Bauart vom Typ RPG 7 geschossen sowie in weiteren zehn Fällen die gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 6a Kriegswaffenkontrollgesetz verbotene tatsächliche Gewalt über solche Waffen ausgeübt und mit ihnen u. a. für Fotos und Videos posiert. In fünf weiteren Fällen hat er unter anderem die Flagge mit dem Symbol der Hizb Allah („Partei Gottes“), einer Terrororganisation mit militant-islamistischer Ausrichtung, die als Ziel die Befreiung des Libanon von westlichen Einflüssen und die Bekämpfung Israels verfolge, sowie weitere Kennzeichen dieser Vereinigung auf seinem Profil bei Instagram verwendet bzw. veröffentlicht.
Dass der Angeklagte in dem vorgenannten Zeitraum – so wie ihm mit Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ursprünglich zur Last gelegt – im Libanon bzw. in Deutschland Mitglied der Hizb Allah war bzw. dass er für diese Vereinigung an Kampfhandlungen im Libanon oder an organisationsbezogenen Tätigkeiten von innen heraus teilgenommen hat oder in diesem Zusammenhang eine schwere staatsgefährdende Gewalttat begangen oder vorbereitet hat, ließ sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht feststellen, so die Vorsitzende des Strafsenats in der heutigen Urteilsbegründung. Insoweit habe die Beweisaufnahme vielmehr ergeben, dass es sich bei Chatnachrichten, in denen sich der Angeklagte damit brüstete, von der Hizb Allah ausgebildet worden zu sein und mit „seiner Einheit“ im Kampf zu stehen, um prahlerisches Gehabe handele, um vor allem seine Chatpartnerinnen und einige gleichgesinnte Bekannte zu beeindrucken. Tatsächlich hätten die von dem Angeklagten benutzten Kriegswaffen nicht der Hizb Allah, sondern einer in der Bekaa-Ebene im Libanon ansässigen Großfamilie gehört, die ihre Interessen und Aktivitäten durch solche Waffen sowie mit militärischer Standardausrüstung aller Art absichern würden und bei denen der Angeklagte, dessen Familie aus dem Libanon stammt, oft zu Gast war.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.

Az.: 2A St 1/25

Moritz Lehmann
Stellvertretender Sprecher der Berliner Strafgerichte