Kammergericht: Berufung des Arafat Abou-Chaker im Rechtsstreit gegen Anis Ferchichi hat keinen Erfolg (PM 8/2026)

Pressemitteilung vom 21.01.2026

Der 2. Zivilsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom 20. Januar 2026 die Berufung des Herrn Arafat Abou-Chaker gegen ein Urteil des Landgerichts vom 06. September 2023 zurückgewiesen. Das Landgericht hatte die Klage des Herrn Arafat Abou-Chaker (Kläger) gegen Herrn Anis Ferchichi (Beklagter) abgewiesen und Herrn Arafat Abou-Chaker verurteilt, an Anis Ferchichi ca. 1,78 Mio. Euro zu zahlen.

Die Parteien standen bis zum Bruch zwischen ihnen im Jahr 2018 in vielfältigen wirtschaftlichen Beziehungen. Im Jahr 2004 gründeten beide zusammen mit weiteren Personen das Plattenlabel „Ersguterjunge“, das u.a. die Musik des Beklagten vermarktete. Im Januar 2007 schlossen sie einen Managementvertrag, durch den der Kläger Manager des Beklagten wurde. Für seine Tätigkeit sollte der Kläger 30 % des Umsatzes, einschließlich der Werbe- und Merchandise-Einnahmen, als Vergütung erhalten. Im Jahr 2010 erteilte der Beklagte dem Kläger eine notariell beurkundete Generalvollmacht. Der Kläger nutzte diese Vollmacht u.a. dazu, um im Namen des Beklagten mit sich selbst weitere Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der beiden und deren Beendigung zu schließen. Diese Vereinbarungen legte der Kläger zunächst nicht gegenüber dem Beklagten offen. Der Kläger behauptet, er habe bereits im Jahr 2004 mit dem Beklagten durch eine mündliche Vereinbarung eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet.

Das Landgericht Berlin hatte die auf Zahlung von etwa 840.000 Euro gerichtete Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklagte des Beklagten verurteilt, an diesen ca. 1,78 Mio. Euro gezahlte Managervergütung zurückzuzahlen. Mit seiner Berufung wandte sich der Kläger gegen diese Verurteilung. Außerdem begehrte er die Zahlung von ca. 840.000 Euro sowie die Vorlage einer Abrechnung über die erzielten Einnahmen.

Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht richtig entschieden. Für das Zustandekommen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nichts ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, man habe im Jahr 2004 mündlich vereinbart den Gangsterrap in Deutschland als neues Genre zu etablieren sei hierfür nicht ausreichend. Auch die Behauptung des Klägers, er habe als sog. „Rücken“ des Beklagten fungieren sollen, reiche hierfür nicht aus. Der später schriftlich abgeschlossene und ergänzte Managementvertrag sei nichtig. Er verstoße nach der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände aufgrund der unangemessenen Benachteiligung des Beklagten gegen die guten Sitten. Er beschränkte sowohl die wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten als auch den künstlerischen Entscheidungsspielraum des Beklagten in sittenwidriger Weise. In Bezug auf seine künstlerische Tätigkeit sei der Beklagte nicht mehr befugt gewesen, selbst rechtsgeschäftlich zu handeln, weil nach dem Inhalt des Managementvertrages das Management über den Abschluss jeglicher Verträge entscheiden sollte, die die Darbietungen des Beklagten betreffen. Hinzu komme ein erhebliches Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung.

Der Senat hat den für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten relevanten Wert des Berufungsverfahrens auf knapp über 3 Mio. festgesetzt.

Der Beschluss des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Gegen diesen Beschluss kann der Kläger binnen eines Monats ab Zustellung Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen.

Beschluss des Kammergerichts vom 20. Januar 2026, Aktenzeichen 2 U 135/23

Sebastian Jungnickel
Sprecher der Berliner Zivilgerichte