Landgericht Berlin I verurteilt Segler wegen Mordes an seinem Kompagnon auf einem Boot vor der schwedischen Küste zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (PM 7/2026)

Pressemitteilung vom 20.01.2026

Die 22. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I – Schwurgerichtskammer – hat heute einen 66-jährigen Mann aus Berlin wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung an seinem Segelfreund zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Kammer sah es nach 24 Hauptverhandlungstagen als erwiesen an, dass der Angeklagte am 1. August 2024 seinen langjährigen Bekannten und Segelbegleiter im Kattegat vor der schwedischen Küste zunächst körperlich angegriffen und später ertränkt hat. Soweit die Staatsanwaltschaft Berlin darüber hinaus wegen einer weiteren vorangegangenen Körperverletzungshandlung ebenfalls eine Verurteilung gefordert hatte, wurde der Angeklagte freigesprochen.

Nach den Feststellungen der Kammer seien der Angeklagte und das spätere Mordopfer, ein 71-jähriger Anwalt aus Berlin, am 1. August 2024 nach der Teilnahme an einer Regatta in Norwegen mit dem Trimaran „Jolly Rose“ auf dem Heimweg nach Deutschland gewesen und aus nicht vollständig geklärter Ursache in Streit geraten. In der ersten Phase der Auseinandersetzung sei es zu einem Gerangel zwischen den beiden Männern gekommen, in deren Verlauf der Angeklagte den Geschädigten wohl mit einem Metallbügel geschlagen und verletzt habe. Weil nicht zweifelsfrei habe aufgeklärt werden können, ob der Angeklagte dabei in Notwehr gehandelt habe, wurde der Angeklagte in diesem Punkt von dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen.

Eindeutig sei jedoch aufgrund der Aufzeichnungen verschiedener elektronischer Geräte, aufgrund von gestochen scharfen Videoaufnahmen der schwedischen Küstenwache sowie den Augenzeugenberichten der Crew eines nahen Segelbootes, was danach geschehen sei, so der Vorsitzende in seiner heutigen Urteilsbegründung: Der Geschädigte habe sich ins Wasser begeben und sich dort fast eine Stunde lang aufgehalten. Als sich ein weiteres Segelboot genähert habe, habe der Angeklagte auf Aufforderung durch deren Crew den Geschädigten zunächst wieder an Bord des Trimarans geholfen. Dort habe der Angeklagte den Geschädigten dann in den Würgegriff genommen; dies wertete die Kammer als vorsätzliche Körperverletzungshandlung. Anschließend sei der Geschädigte zurück ins Wasser geglitten und habe sich in Richtung des weiteren Segelbootes treiben lassen. Der Angeklagte sei daraufhin nun auch ins Wasser gesprungen und dem Geschädigten hinterhergeschwommen; er habe den arg- und wehrlosen Geschädigten von hinten gepackt und ihn zwei Mal jeweils mehrere Sekunden lang unter Wasser gedrückt, bis der Geschädigte ertrunken sei. Die Kammer geht von dem Mordmerkmal der Heimtücke aus.

Der Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung dahingehend verteidigt, dass er seinen Segelfreund lediglich aus dem Wasser habe retten wollen. „Das war kein Rettungsversuch, das war ein gezieltes und absichtliches Ertränken“, betonte der Vorsitzende heute und berief sich dabei neben den Aussagen der Augenzeugen und den Videoaufnahmen der schwedischen Seenotrettung auf Rettungsschwimmer und Sachverständige, die in dem Prozess ausgesagt hatten. Auch die Besatzungsmitglieder des Flugzeuges der schwedischen Küstenwache, die die Videoaufnahmen gefertigt hatten, waren als Zeugen gehört worden. Das Motiv für die Tat habe zwar nicht aufgeklärt werden können, so der Vorsitzende, an der Tat selbst bestünden jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – insbesondere unter Berücksichtigung der Videoaufnahmen von dem Tatgeschehen – keinerlei Zweifel.

Der Angeklagte verbleibt weiter in Untersuchungshaft.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

Az.: 522 Ks 3/25

Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte

§ 212 StGB – Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) (…)

§ 211 StGB – Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.