Landgericht Berlin I verurteilt ehemaligen Fußballjugendtrainer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Bewährungsstrafe (PM 3/2026)

Pressemitteilung vom 07.01.2026

Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I – Jugendkammer – hat heute einen 28-jährigen ehemaligen Fußballjugendtrainer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte wurde einem Bewährungshelfer unterstellt; ihm wurde zudem auferlegt, an einer Therapie teilzunehmen. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte im Dezember 2022 einen 11-jährigen Jungen und im Februar 2023 einen anderen 11-jährigen Jungen jeweils anlässlich von Übernachtungsbesuchen in seiner Berliner Wohnung sexuell missbraucht habe. Beide Kinder sowie deren Familien habe er zuvor in seiner Funktion als Fußballtrainer einer namhaften Jugendmannschaft kennengelernt.

Der Angeklagte, ein gelernter Erzieher, sei in dem Fußballverein aufgrund seines Engagements sowohl bei den Kindern als auch bei deren Eltern sehr beliebt gewesen, so die Vorsitzende der Kammer in ihrer heutigen Urteilsbegründung. Zu zahlreichen Jungen habe er unter Ausnutzung seiner Stellung als Trainer auch privat Kontakte geknüpft und gepflegt, überwiegend über Messengerdienste. Die Vorsitzende nannte diese Korrespondenz mit den Kindern „grenzverletzend und unangemessen“. Er habe mehreren seiner Schützlinge wiederholt Einzeltrainingseinheiten sowie Übernachtungen bei ihm zu Hause angeboten. Damit habe er nicht nur das Vertrauen der Kinder, sondern auch das von deren Familien ausgenutzt, so die Vorsitzende. Sie sprach von einem System, das so lange funktioniert habe, bis die Mutter eines Kindes misstrauisch geworden sei und durch Nachforschungen und die Einschaltung der Kinderschutzbeauftragten des betroffenen Fußballvereins strafrechtliche Ermittlungen ins Rollen gebracht habe.

In den hier abgeurteilten Fällen sei es anlässlich solcher privater Übernachtungen zu den sexuellen Übergriffen gekommen. Dabei sei es zu Berührungen im Intimbereich gekommen. In einem der Fälle habe der Geschädigte geistesgegenwärtig die Hand des Angeklagten weggeschlagen; dies habe der Angeklagte ohne Weiteres hingenommen. Beide Kinder seien aufgrund der Vorfälle in ihrer persönlichen Lebensführung beeinträchtigt und hätten ihren Traum von einer Fußballerkarriere aufgegeben. Weitere angeklagte Fälle waren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im Laufe der Hauptverhandlung eingestellt worden.

Im Rahmen der Urteilsbegründung hob die Vorsitzende hervor, dass jeder Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes vom Gesetzgeber als Verbrechen gewertet werde (d.h. mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bewehrt ist). Im Rahmen der Strafzumessung sei zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen, dass er sich geständig eingelassen und so den betroffenen Kindern Aussagen vor Gericht erspart habe. Darüber hinaus sei zu würdigen gewesen, dass er bislang unbestraft sei, nicht mehr mit Kindern arbeite, therapiewillig sei und sich bei den Geschädigten entschuldigt habe. Auch die identifizierende Berichterstattung, die das Verfahren begleitet habe, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu würdigen gewesen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung seien erfüllt. Die Kammer gehe fest davon aus, dass der Angeklagte sich auch dank der Therapieauflage weiter mit seinem Fehlverhalten auseinandersetzen und keine weiteren Straftaten begehen werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

Az.: 507 KLs 16/25 jug

Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte

§ 176 StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
(…)