Landgericht Berlin I verurteilt Mann wegen der Tötung seiner getrenntlebenden Ehefrau aus niedrigen Beweggründen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (PM 1/2026)
Pressemitteilung vom 05.01.2026
Die 40. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I – Schwurgerichtskammer – hat heute einen 45-jährigen Afghanen wegen Mordes an seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte habe seine Frau nach einem Streit am 17. April 2025 in der Wohnung der Geschädigten im Berliner Stadtteil Britz mit einem Küchenmesser erstochen. Fünf Mal habe der Angeklagte auf seine Ex-Partnerin eingestochen, jeder Stich sei für sich genommen potentiell lebensgefährlich gewesen, so der Vorsitzende der Kammer in seiner heutigen Urteilsbegründung. Die gemeinsamen Kinder hätten noch versucht, ihre ins Treppenhaus geflüchtete Mutter wiederzubeleben – vergeblich. Die Geschädigte sei verblutet.
Zum Motiv des Angeklagten stellte die Kammer fest, dieser sei wütend auf die Geschädigte gewesen, weil sie nicht gemacht habe, was er von ihr gewollt habe. Der Angeklagte habe aus der Überzeugung heraus gehandelt, „dass es ihm als Mann zustehe, seine Frau dafür bestrafen zu dürfen und er sogar berechtigt sei, ihr das Leben zu nehmen“, so der Vorsitzende.
Die Ehe zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sei 2003 in Afghanistan geschlossen worden und sei, insbesondere nach der Übersiedlung der Familie nach Deutschland im Jahr 2015, sehr konfliktbeladen gewesen. Der Angeklagte sei ständig eifersüchtig und gewalttätig gewesen, er habe seine Ehefrau kontrolliert, ihr Vorschriften gemacht und sie eingeengt, so der Vorsitzende. So habe der Angeklagte der Geschädigten zum Beispiel die Teilnahme an einem Deutsch-Kurs sowie sonstige eigenständige Aktivitäten untersagt. Nichtsdestotrotz sei es der Angeklagte gewesen, der sich Ende des Jahres 2024 von seiner Ehefrau nach islamischem Recht habe scheiden lassen, um – ebenfalls nach islamischem Ritus – eine andere Frau zu ehelichen. Weil ihm diese Verbindung dann aber nach wenigen Monaten doch nicht zugesagt habe, habe er versucht, seine eigentliche Ehefrau (die Scheidung nach deutschem Recht war noch nicht vollzogen), die Mutter der gemeinsamen Kinder, zurückzugewinnen. Weil die Geschädigte diesen Plänen zumindest nicht uneingeschränkt gefolgt war, habe er seine vorangegangenen Drohungen umgesetzt und sie getötet.
Während die Staatsanwaltschaft Berlin bei Erhebung der Anklage noch davon ausgegangen war, dass es sich bei der Tat rechtlich gesehen um einen Totschlag gehandelt habe, ist die Kammer in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte aufgrund seiner Motivlage das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt hat und daher als Mörder zu bestrafen ist. Zwar hatte der Angeklagte in dem Prozess geschwiegen. Die Kammer bergründete ihre Entscheidung mit einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten. Hierbei stützte sie sich auf die Aussagen von Zeugen und die Auswertung digitaler Chats zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten sowie auf das sog. Nachtatverhalten des Angeklagten. Dieser habe etwa teilnahmslos zugesehen, wie seine Kinder versucht hätten, die Geschädigte wiederzubeleben und habe dabei gegenüber seinem damals achtjährigen Sohn geäußert, er würde ihm „eine neue Mutter kaufen“. Eine psychische Erkrankung des Angeklagten, die zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit hätte führen können, schloss die Kammer aus.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Az.: 540 Ks 8/25
Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte
§ 212 StGB – Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) (…)
§ 211 StGB – Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
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